Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 41
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Zusatz­pro­to­koll III
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Recht­liche Aus­wir­kungen - Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005  zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll II)  sowie die Änderung des Gesetzes vom 27. Mai 1957  über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
 
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Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (nachfolgend Zusatzprotokoll III genannt) wurde an der Diplomatischen Konferenz der Vertragsparteien der Genfer Abkommen am 8. Dezember 2005 per Abstimmung angenommen. Mit dem Zusatzprotokoll III wird ein zusätzliches Schutzzeichen geschaffen, das die drei bestehenden Schutzzeichen, das Rote Kreuz, den Roten Halbmond und den Roten Löwen mit Roter Sonne, ergänzt. Das Schutzzeichen besteht aus einem roten Rahmen in der Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weissem Grund. Es wird im Vertragstext als Schutzzeichen des dritten Protokolls bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird es auch "Roter Kristall" genannt.
Mit dem neuen Schutzzeichen soll die Universalität der Rot-Kreuz-Bewegung verstärkt und damit der Schutz der Kriegsopfer und die Effizienz der humanitären Hilfe verbessert werden. Der Rote Kristall soll insbesondere jenen Vertragsparteien zur Verfügung stehen, welche keines der bestehenden Schutzzeichen verwenden möchten, weil diese aus ihrer Sicht religiöse Assoziationen wecken oder aus anderen Überlegungen vor dem Hintergrund nationaler Besonderheiten nicht akzeptabel erscheinen. Durch die Einführung des zusätzlichen Schutzzeichens ist die notwendige Voraussetzung dafür gegeben, dass nationale Hilfsgesellschaften, die bislang andere Schutzzeichen oder eine Kombination von Kreuz und Halbmond verwendeten, der Internationalen Föderation des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds beitreten können. Dies betrifft insbesondere die israelische Organisation "Magen David Adom". In aussergewöhnlichen Situationen, in denen die bestehenden Schutzzeichen auf Grund mangelnder Akzeptanz seitens lokaler Akteure nicht genügend Schutz gewähren, soll der Rote Kristall auch von medizinischen Einheiten und Personal oder von nationalen Hilfsgesellschaften verwendet werden können. Neben den Bestimmungen über die Verwendung des zusätzlichen Schutzzeichens enthält das Zusatzprotokoll Bestimmungen zur Verhinderung und Verfolgung von Missbräuchen.
Für die Ratifikation des Zusatzprotokolls III ist eine Anpassung des Gesetzes über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (LGBl. 1957, Nr. 15 i.d.g.F.) notwendig. Die Regierung schlägt dem Landtag vor, die Lesungen zu dieser Gesetzesrevision zusammen mit der Genehmigung des Zusatzprotokolls in
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einer Landtagssitzung vorzunehmen. Für die Verhinderung und Verfolgung von Missbräuchen des Roten Kristalls kann auf die vorhandenen gesetzlichen Regelungen und Institutionen zurückgegriffen werden. Mit der Ratifikation des Zusatzprotokolls III ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen und personellen Auswirkungen.
Die Ratifikation des Zusatzprotokolls III durch Liechtenstein ist als Fortsetzung des liechtensteinischen Engagements zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und als Beitrag zur Stärkung der internationalen Rotkreuzbewegung zu verstehen.
Bisher haben 54 Staaten das Zusatzprotokoll III unterzeichnet, darunter Liechtenstein am 8. Dezember 2005 anlässlich der Diplomatischen Konferenz zur Verabschiedung des dritten Zusatzprotokolls vom 5. bis 7. Dezember 2005 in Genf.
Zuständige Ressorts
Ressorts Äusseres, Justiz, Wirtschaft, Inneres, Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten; Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt; Amt für Gesundheitsdienste; Amt für Volkswirtschaft; Amt für Zivilschutz und Landesversorgung
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Vaduz, 9. Mai 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) und über die Änderung des Gesetzes vom 27. Mai 1957 über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes zu unterbreiten.
1.1Die Schutzzeichen der Genfer Abkommen von 1949 und ihrer Zusatzprotokolle
Die Kriegserfahrung im 19. Jahrhundert lehrte, dass die Feldlazarette, Verbandsplätze und Krankenposten vor Angriffen ungenügend geschützt waren. Deshalb einigten sich die Vertragsstaaten im Jahr 1864 in Genf erstmals darauf, solche Einrichtungen samt zugehörigem Personal als neutral zu erklären, zu schonen und mit einem roten Kreuz auf weissem Grund kenntlich zu machen. Im Jahr 1876 erklärte die Türkei, dass sie fortan den "Roten Halbmond" als Zeichen verwenden werde. Im Jahre 1924 erklärte der Iran, dass er den "Roten Löwen mit roter Son-
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ne" verwenden werde, verzichtete 1980 jedoch freiwillig auf dessen Gebrauch. Diese zwei Zeichen wurden, zusätzlich zum Roten Kreuz, in den Abkommen von 1929 als Schutzzeichen anerkannt. Die vier Genfer Abkommen von 1949 (LGBl. 1950 Nr. 19 und 1989 Nr. 18 - 21) sowie die Zusatzprotokolle von 1977 (LGBl. 1989 Nr. 62, 1997 Nr. 117 und 1989 Nr. 63) wiederholen die Anerkennung dieser Zeichen.
Die wichtigsten Bestimmungen über die Verwendung der Schutzzeichen sind im ersten Genfer Abkommen von 1949 enthalten. Die Schutzzeichen dienen, wie der Name es bereits andeutet, vor allem dem Schutz der militärischen und zivilen Sanitätsformationen, der Sanitätsanstalten, von Gebäuden, aber auch des Personals nationaler Hilfsgesellschaften, welche dieselben Aufgaben wie das Sanitätspersonal erfüllen, vor jeder Angriffshandlung in bewaffneten Konflikten (Schutzfunktion). Durch die Schutzzeichen wird für den Konfliktgegner erkennbar gemacht, welche Personen, Gebäude und Güter unter dem Schutz der Genfer Abkommen stehen. Der Schutz vor Angriffshandlungen an sich wird direkt durch das Völkerrecht gewährt und ist unabhängig von der Verwendung der Schutzzeichen. In Friedenszeiten dürfen die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und Roten Halbmondes ausserdem die Schutzzeichen für ihre den Grundsätzen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmondes entsprechenden Tätigkeiten verwenden (Erkennungsfunktion). Werden diese Tätigkeiten in Zeiten eines bewaffneten Konflikts fortgeführt, so muss das Schutzzeichen so verwendet werden, dass es nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen gewährt würde. Das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (nachfolgend IKRK) und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (nachfolgend Föderation) dürfen das Schutzzeichen überall und jederzeit verwenden.
LR-Systematik
0..5
0..51.8
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232
LGBl-Nummern
2007 / 033
2007 / 032
Landtagssitzungen
22. Juni 2006
Stichwörter
G über den Schutz des Zei­chens und des Namens des Roten Kreuzes, Abänderung
Rotes Kreuz, Schutz­zei­chen, zusätzliches
Schutz­zei­chen, Rotes Kreuz