Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) sowie des Arbeitsvertragsrechts (ABGB)
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Mit diesem Bericht und Antrag wird die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen umgesetzt.
Kerninhalt der Richtlinie 2002/73/EG ist die Festlegung eines gemeinsamen Konzepts, um das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Formulierung und Umsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten aktiv zu berücksichtigen.
Die bestehenden Regelungen über die Gleichstellung von Frau und Mann sind im Gesetz vom 5. Mai 1999 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GLG, LGBl. 1999 Nr. 96) und im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1173a Abs. 1 ff Arbeitsvertragsrecht ABGB) enthalten. Die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie neu zu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen sind im Gleichstellungsgesetz und im Arbeitsvertragsrecht einzufügen.
Zuständige Ressorts
Ressort Familie und Chancengleichheit, Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle für Chancengleichheit, Amt für Volkswirtschaft
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Regierungsvorlage hat weder personelle noch finanzielle Auswirkungen.
Räumliche und organisatorische Auswirkungen
Diese Vorlage hat keine räumlichen oder organisatorischen Folgen.
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Vaduz, 14. Februar 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderungen des Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz GLG) und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht ABGB) zu unterbreiten.
Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht. Dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt, die von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Liechtenstein hat die erwähnten Übereinkommen ebenfalls unterzeichnet und ratifiziert. Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen stellt nach Art. 2 und
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Art. 3 Abs. 2 des EG-Vertrags sowie nach Rechtssprechung des Gerichtshofs ein grundlegendes Prinzip dar. In diesen Vertragsbestimmungen wird die Gleichstellung von Männern und Frauen als Aufgabe und Ziel der Gemeinschaft bezeichnet, und es wird eine positive Verpflichtung begründet, sie bei allen Tätigkeiten der Gemeinschaft zu fördern.
Die Bedeutung der Gleichstellung von Frau und Mann ist auch im Rahmen des EWR-Abkommens anerkannt worden (siehe 11. Präambel und Art. 69 EWR-Abkommen).
Eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt ist für die Verwirklichung der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erforderlich.
Mit der Richtlinie 2002/73/EG wird die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben stärker unterstützt - sie geht in einigen Punkten über die bereits geltenden Gesetzesbestimmungen in Liechtenstein hinaus. Deshalb sind Regelungen im Gleichstellungsgesetz wie im Arbeitsvertragsrecht anzupassen oder neu zu erlassen.