Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 62
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Revision
II.Schwer­punkte der Vorlage
1.Umset­zung der Richt­linie Informationsgesellschaft
2.Über­nahme der schwei­ze­ri­schen Abän­de­rungen des Urheberrechtsgesetzes
3.Vor­be­rei­tung für den Bei­tritt zu den WIPO-Abkommen von 1996
III.Ver­nehm­las­sung
1.All­ge­meines
2.Ver­zicht auf Ein­füh­rung einer Geräteabgabe
IV.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungsergebnisse
Art. 10 Abs. 2 Bst. a, c und f - Ver­wen­dung des Werks
Art. 13 - Erschöpfungsgrundsatz
Art. 21a - Grundsatz
Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 Ein­lei­tungs­satz und Bst. c - Ver­wen­dung zum Eigengebrauch
Art. 22a (neu) - Digi­tale Vervielfältigung
Art. 23 - Ver­gü­tung für den Eigengebrauch
Art. 26a - Vor­über­ge­hende Vervielfältigungen
Art. 26b - Ver­viel­fäl­ti­gung zu Sendezwecken
Art. 26c - Ver­wen­dung durch Men­schen mit Behinderungen
Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 Ein­lei­tungs­satz, Bst. a, c und e - Rechte der aus­übenden Künstlerinnen
Art. 37a - Per­sön­lich­keits­rechte der aus­übenden Künstlerinnen
Die Regie­rung folgt dem Vor­schlag der SUISSIMAGE.
Art. 39 Abs. 1 - Rechte der Pro­du­zen­tinnen von Tonträgern
Art. 40 Abs. 1 - Rechte der Filmproduzentinnen
Art. 42 Bst. c und e - Rechte der Sendeunternehmen
Art. 43 - Rechts­über­gang, Zwangs­voll­streckung und Schranken des Schutzes
Art. 44 Abs. 1 und 1bis- Schutzdauer
Art. 44a - Schutz tech­ni­scher Massnahmen
Art. 44b - Beo­b­ach­tungss­telle für tech­ni­sche Massnahmen
Art. 44c - Schutz von Infor­ma­tionen für die Wahr­neh­mung von Rechten
Art. 54a - Tarifgenehmigung
Art. 54b - Grund­satz der Angemessenheit
Art. 57 Abs. 1bis - Leistungsklagen
Art. 61 Abs. 1 Bst. e, gbis und i - Urheberrechtsverletzung
Art. 63 Abs. 1 Bst. e, ebis und eter - Ver­let­zung von ver­wandten Schutzrechten
Art. 63a - Ver­let­zung des Schutzes von tech­ni­schen Mass­nahmen und von Infor­ma­tionen für die Wahr­neh­mung von Rechten
V.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
VI.Per­so­nelle und finan­zi­elle sowie räum­liche und orga­ni­sa­to­ri­sche Auswirkungen
VII.Antrag der Regierung
VIII. Regierungsvorlage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung  an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz; URG)
Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
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Diese Gesetzesvorlage dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (sog. Richtlinie Informationsgesellschaft). Die Vorlage berücksichtigt ebenfalls bereits die geplanten Abänderungen des schweizerischen Urheberrechtrechts, welches die Rezeptionsgrundlage des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes bildet. In diesem Zusammenhang erfolgt analog zur Schweiz keine Einführung einer Geräteabgabe.
Mit der Richtlinie 2001/29/EG sollen zum einen das europäische Urheberrecht an neue technische Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung, Internet) angepasst werden und zum anderen zwei im Rahmen der Weltorganisation für das Geistige Eigentum (WIPO) im Jahr 1996 erarbeitete Übereinkommen (WIPO-Urheberrechtsvertrag - WCT und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger - WPPT) umgesetzt werden. In Ergänzung zu dieser Vorlage wird dem Landtag in einem separaten Bericht und Antrag der Beitritt zu den zwei WIPO-Abkommen zur Beratung und Genehmigung vorgelegt werden.
Die vorliegende Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, das liechtensteinische Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Diese Entwicklung ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass Inhalte jeder Art, damit auch solche, die urheberrechtlich geschützt sind, völlig unproblematisch und ohne Qualitätsverlust über ein weltumspannendes Datennetz in kürzester Zeit verbreitet und übermittelt werden können.
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/29/EG ist am 1. August 2005 abgelaufen. Die Gesetzesrevision wurde deshalb aufgeschoben, damit die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen zum Urheberrecht in der Schweiz (Botschaft vom 10. März 2006) als Rezeptionsgrundlage mitberücksichtigt werden können. Die EFTA-Überwachungsbehörde wurde darüber in Kenntnis gesetzt.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 30. Mai 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz; URG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Europäische Kommission begrüsste am 9. April 2001 die vom EU-Ministerrat erlassene Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft1. Diese Richtlinie (Richtlinie Informationsgesellschaft) enthält EU-weite Bestimmungen für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Der Erlass der Richtlinie gehörte zu den vom Europäischen Rat in Lissabon gesetzten Prioritäten, die den Weg für eine wettbewerbsfähige, dynamische, wissensbasierte
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europäische Wirtschaft ebnen sollen. Die Richtlinie ist das Ergebnis von drei Jahren intensiver Beratungen. Die einvernehmliche Verabschiedung der Richtlinie zeigt, in welchem Mass die Richtlinie eine gemeinsame Grundlage in einem Bereich divergierender Interessen darstellt. Nach Aussagen der Europäischen Kommission ist die Richtlinie nicht nur die wichtigste Regelung, die in Europa je im Bereich des Urheberrechts erlassen wurde, sondern sie schafft auch die Voraussetzungen für den Übergang ins digitale Zeitalter. Europas Urheber, Künstler und die Urheberrechtsindustrie können der Herausforderung des E-Commerce nun mit neuer Zuversicht entgegensehen. Gleichzeitig schützt die Richtlinie aber auch die Interessen der Nutzer, Verbraucher und der Gesellschaft insgesamt. Die Richtlinie fördert schliesslich kreatives Schaffen und Innovationen, indem sie dafür sorgt, dass alle urheberrechtlich geschützten Gegenstände wie Bücher, Filme und Musik angemessen geschützt sind. Sie bietet sichere Rahmenbedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit urheberrechtlich geschützten Waren und Leistungen und erleichtert die Expansion des elektronischen Handels mit neuen Waren, Multimedia-Produkten und -Dienstleistungen (sowohl online als auch offline - beispielsweise mit Hilfe von CDs).



 
1ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2006 / 263
Landtagssitzungen
23. Juni 2006
Stichwörter
EG-Richt­linie 2001/29/EG (Har­mo­ni­sie­rung bes­timmter Aspekte des Urhe­ber­rechts und der ver­wandten Schutzrechte)
Urhe­ber­rechts­ge­setz; (URG), Abän­de­rung (Umset­zung Richt­linie 2001/29/EG)