Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Bankengesetzes
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Die Eigenmittelrichtlinie, bestehend aus den Richtlinien 2006/48/EG (Änderungen der Richtlinie 2000/12/EG "Bankenkoordinierungsrichtlinie") und 2006/49/EG (Änderung der Richtlinie 93/6/EWG "Kapitaladäquanzrichtlinie"), wurde am Freitag, den 30. Juni 2006, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese beiden Richtlinien regeln unter anderem die von Banken und Finanzgesellschaften anzuwendenden Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften ("Basel II").
Da es sich bei den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften um technische Ausführungsbestimmungen handelt, sollen diese, wie es auch bis anhin der Fall war, in eine Verordnung zum Bankengesetz übernommen werden. Im Bankengesetz soll wie bisher nur der Grundsatz festgehalten werden.
Aus diesem Grund sind im Bankengesetz nur geringe Änderungen vorzunehmen: Begriffe (Art. 3a), Eigenmittel (Art. 4), Risikoverteilung (Art. 8) und Konsolidierte Aufsicht (Art. 41a und 41b).
Bei dieser Gelegenheit soll auch Art. 14a des Bankengesetzes geändert werden. Diese Anpassung wurde vom Liechtensteinischen Bankenverband angeregt und ist notwendig, um die Outsourcing-Bestimmungen im Anhang zur Bankenverordnung an die Regelung in der Schweiz anpassen zu können und damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die heimischen Banken zu sorgen.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 18. Juli 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes zu unterbreiten.
Die geltenden Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften setzen die Richtlinie 2000/12/EG ("Bankenkoordinierungsrichtlinie") und der Richtlinie 93/6/EWG ("Kapitaladäquanzrichtlinie") um. Diese beiden Richtlinien wurden am 28. September 2005 vom Europäischen Parlament geändert und unter den Nummern 2006/48/EG (Änderungen der Richtlinie 2000/12/EG) und 2006/49/EG (Änderung der Richtlinie 93/6/EWG) am Freitag, den 30. Jun 2006, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit den Änderungen wurden die unter dem Namen "Basel II" bekannten Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in europäisches Recht übernommen. Aufgrund von Übersetzungsproble
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men auf EU-Ebene wurden die beiden EU-Richtlinien noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen.
Auch wenn diese Normen noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen wurden und damit für Liechtenstein noch nicht verbindlich sind, beschloss die Regierung, angesichts der kurzen Umsetzungsfrist Basel II, in zwei Phasen umzusetzen. Die Regierung wollte mit der Aufnahme der Umsetzungsarbeiten bewusst nicht bis zur Übernahme der Richtlinien ins EWR-Abkommen warten, damit die Banken frühzeitig den Inhalt der neuen Eigenkapitalvorschriften kennen und genügend Zeit zur Implementierung der Vorschriften, insbesondere zur Anpassung ihrer Systeme haben.
In der vorliegenden ersten Phase werden deshalb die komplexen Vorschriften für die Eigenmittelberechnung umgesetzt. Diese Vorschriften betreffen die Banken unmittelbar und sind daher als besonders zeitkritisch einzustufen. Für die Umsetzung sind insbesondere die Verordnungsermächtigungen im Bankengesetz (Art. 4 "Eigenmittel" und Art. 8 "Risikoverteilung") anzupassen. Die materiellen Eigenmittelvorschriften sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer neuen Eigenmittelverordnung und nicht mehr - wie bisher - in der Bankenverordnung umgesetzt werden. Die vorliegende Gesetzesänderung soll die rechtliche Grundlage schaffen, dass die Regierung eine Eigenmittelverordnung erlassen kann. Der vorliegende Entwurf wurde mit den Banken und dem LBV besprochen und für in Ordnung befunden.
In einer zweiten Phase, nach Übernahme der Änderungen der Kapitaladäquanzrichtlinie und der Bankenkoordinierungsrichtlinie in das EWR-Abkommen (voraussichtlich noch im Jahr 2006), werden zu einem späteren Zeitpunkt jene Bestimmungen im Bankengesetz umgesetzt, die nicht die Eigenmittelberechnung betreffen. Es handelt sich dabei in erster Linie um verfahrenstechnische Aspekte,
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wie z.B. die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum.
Ausserdem werden mit der vorliegenden Gesetzesänderung auf Wunsch des Liechtensteinischen Bankenverbands die Bestimmungen für die Auslagerung der Datenverarbeitung angepasst, sodass die Unterschiede zur Schweiz in der praktischen Anwendung der Outsourcing-Vorschriften verschwinden und die heimischen Banken gegenüber den schweizerischen Mitbewerbern den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen.