Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 88/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
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Am 7. Juli 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Übernahme der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen.
Mit der Richtlinie werden die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für kapitalgedeckte, rechtlich selbstständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) auf ein Mindestniveau vereinheitlicht und detaillierte Regeln für deren Tätigkeit festgelegt. Durch die wechselseitige Anerkennung und in Verbindung mit spezifischen Aufsichtsregelungen (Prinzip der Kontrolle des Herkunftsmitgliedstaates) können Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auch ausländische Altersversorgungssysteme verwalten und somit grenzüberschreitend in den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens tätig werden. In diesen Fällen sind jedoch die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Tätigkeitsmitgliedstaates zu beachten.
Für die Anlage von Vermögenswerten dieser Einrichtungen wurde der "Grundsatz der Vorsicht" als grundlegendes Leitprinzip festgelegt.
Zum Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sieht die Richtlinie angemessene Auskunftspflichten über deren Rechte sowie über die Geschäfts-bedingungen und die finanzielle Lage von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vor.
Die vorliegende Richtlinie soll durch Schaffung eines Spezialgesetzes, dem Pensionsfondsgesetz (PFG), sowie durch Änderungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG), dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) umgesetzt werden. Die entsprechende Vorlage wurde von der Regierung bereits in die Vernehmlassung geschickt. Das Vernehmlassungsverfahren konnte mittlerweile auch schon abgeschlossen werden, so dass die Vorlage betreffend die Schaffung eines Pensionsfondsgesetzes sowie die Abänderung der vorgenannten weiteren Gesetze dem Landtag im Herbst 2006 zur Behandlung vorgelegt werden wird. Geplantes Inkrafttreten des neuen Pensionsfondsgesetzes ist der 1. Januar 2007.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 16. August 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 88/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Juli 2006 zu unterbreiten.
Am 7. Juli 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Alters-versorgung in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie war in den EU-Mitgliedstaaten bis 23. September 2005 umzusetzen. Für die EWR/EFTA Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) läuft die Umsetzungsfrist ab, sobald das Verfahren gemäss Art. 103 EWR-Abkommen in Liechtenstein und Island abgeschlossen ist und damit der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Kraft tritt. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird im Fall der Richtlinie 2003/41/EG aufgrund einer speziellen Anpassung im Beschluss am Tag nach der letzten Notifikation über den Ab
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schluss des Verfahrens gemäss Art. 103 EWR-Abkommen in Kraft treten (anstatt wie sonst üblich erst am ersten Tag des übernächsten Monats nach der letzten Notifikation). Das In-Kraft-Treten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird für Anfang 2007 erwartet.