Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 69
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 68/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
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Mit der Richtlinie 2004/18/EG wird die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, sowie die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 93/37/EWG, 93/36/EWG und 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geändert, um den Forderungen nach Vereinfachung und Modernisierung zu entsprechen, die sowohl von den öffentlichen Auftraggebern, als auch von den Wirtschaftsteilnehmern als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 geäussert wurden. Sie stützt sich dabei auf die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze, in concreto die Gleichbehandlung, den transparenten und nicht diskriminierenden Wettbewerb, die gegenseitige Anerkennung sowie den Kampf gegen Betrug und Korruption. Durch diese Modernisierung soll neuen Technologien und Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds Rechnung getragen werden, insbesondere wird ein neues Verfahren eingeführt, der sogenannte wettbewerbliche Dialog. Darüber hinaus wird die Entwicklung elektronischer Verfahren gefördert, wie beispielsweise durch die Einführung eines dynamischen Beschaffungssystems und der elektronischen Auktion. Weiters sieht die Richtlinie die Möglichkeit vor, Rahmenvereinbarungen zu schliessen. Die Regelungen sind innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in liechtensteinisches Recht umzusetzen.
Folglich stellt die Richtlinie 2004/18/EG sowohl eine Vereinheitlichung, als auch eine Ergänzung der Baurichtlinie 93/37/EWG, der Lieferrichtlinie 93/36/EWG und der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG bzw. der Richtlinie 97/52/EG zur Änderung der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsrichtlinien 93/37/EWG, 93/36/EWG und 92/50/EWG dar. Die vorliegende Richtlinie bedingt somit sowohl eine Anpassung des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135 i.d.g.F., der Verordnung vom 3. November
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1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189 i.d.g.F., sowie der Kundmachung der Schwellenwerte vom 20. Dezember 2005 nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sowie nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Übereinkommen), LGBl. 2005 Nr. 264.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen/Stabsstellen
Stabsstelle öffentliches Auftragswesen (Federführung), Hochbauamt, Tiefbauamt, Amt für Wald, Natur und Landschaft, Schulamt, Landespolizei, Amt für Personal und Organisation.
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Vaduz, 23. August 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 68/2006 vom 2. Juni 2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 2. Juni 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis zum 31. Januar 2006 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben. Liechtenstein hat aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Übernahmebeschluss nach Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses 18 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von den parlamentarischen Zustimmungsverfahren in Island und Norwegen ab, welche bis spä-
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testens 2. Dezember 2006 abgeschlossen sein sollten. Folglich läuft die verlängerte Umsetzungsfrist voraussichtlich am 1. Juni 2008 ab.
Landtagssitzungen
21. September 2006
Stichwörter
Auf­träge, öffent­liche, Vergabe
Bau­auf­träge, öffent­liche, Vergabe
Dienst­lei­stungs­auf­träge, öffent­liche, Vergabe
EG-Richt­linie 2004/18/EG (Ver­gabe öffent­li­cher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 68/2006 (Ver­gabe öffent­li­cher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge)
Lie­fer­auf­träge, öffent­liche, Vergabe
Ver­gabe öffent­li­cher Auf­träge, Verfahren