Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 70
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 68/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste)
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Mit der Richtlinie 2004/17/EG wird die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor bzw. die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor geändert, um den Forderungen nach Vereinfachung, Modernisierung und Flexibilisierung zu entsprechen, die sowohl von Auftraggebern als auch von Wirtschaftsteilnehmern in ihren Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 geäussert wurden. Durch die Modernisierung soll neuen Technologien und Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden, einschliesslich der Liberalisierungsmassnahmen, die in einigen der betreffenden Sektoren im Gang sind oder künftig in Gang gesetzt werden. Durch die Vereinfachung sollen die Texte für den Benutzer besser verständlich sein, sodass Aufträge unter strikter Beachtung der geltenden Vorschriften und Grundsätze vergeben werden und die Beteiligten (Auftraggeber oder Auftragnehmer) ihre Rechte besser kennen. Mit der Flexibilisierung der Verfahren wird beabsichtigt, den Bedürfnissen der Auftraggeber Rechnung zu tragen. Die Richtlinie stützt sich dabei auf die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze, in concreto die Gleichbehandlung, den transparenten und nicht diskriminierenden Wettbewerb, die gegenseitige Anerkennung sowie den Kampf gegen Betrug und Korruption. Bei der Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer dürfen gemäss der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausserdem soziale und ökologische Kriterien angewendet werden.
Durch die Richtlinie 2004/17/EG kommt es zu einer Änderung der Sektorenrichtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor bzw. der Richtlinie 98/4/EG zur Änderung der Sektorenrichtlinie 93/38/EG, weshalb diese mit Wirkung vom 31. Januar 2006 aufgehoben wurden. Somit ist eine Anpassung des Gesetzes vom 21. September 2005 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz
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über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, und der Verordnung vom 8. November 2005 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSV), LGBl. 2005 Nr. 223, welche am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, notwendig. Ausserdem ist eine Änderung der Kundmachung der Schwellenwerte vom 20. Dezember 2005 im Bereich der Sektoren nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sowie nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Übereinkommen), LGBl. 2005 Nr. 265, erforderlich.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen/Stabsstellen
Stabsstelle öffentliches Auftragswesen (Federführung), Hochbauamt, Tiefbauamt, Amt für Wald, Natur und Landschaft, Schulamt, Landespolizei, Amt für Personal und Organisation.
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Vaduz, 23. August 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 68/2006 vom 2. Juni 2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 2. Juni 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 31. Januar 2006 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben. Liechtenstein hat aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Übernahmebeschluss nach Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses 18 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von den parlamentarischen Zustimmungsverfahren in Island und Norwegen ab, welche bis spä-
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testens 2. Dezember 2006 abgeschlossen sein sollten. Folglich läuft die verlängerte Umsetzungsfrist voraussichtlich am 1. Juni 2008 ab.
Landtagssitzungen
21. September 2006
Stichwörter
EG-Richt­linie 2004/17/EG (Zuschlags­er­tei­lung der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung)
Ener­gie­ver­sor­gung, Zuschlagserteilung
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 68/2006 (Zuschlags­er­tei­lung der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung)
Post­dienste, Zuschlagserteilung
Ver­gabe, Zuschlagserteilung
Ver­kehrs­ver­sor­gung, Zuschlagserteilung
Was­ser­ver­sor­gung, Zuschlagserteilung