Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 76
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Inhalt der Gesetzesvorlage
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die abÄnderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank AG
 
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Die Regierung schlägt vor, die in Art. 13 des Landesbankgesetzes vorgesehene Mindestanzahl an Direktoriumsmitgliedern von fünf auf drei zu reduzieren. Damit wird die erforderliche Flexibilität bezüglich der Bildung der Geschäftsleitung er-reicht, wobei davon auszugehen ist, dass eine Geschäftsleitung von weniger als drei Mitgliedern für eine Bank der Grösse und Struktur der Landesbank nicht in Frage kommt. Die Mindestgrösse der Geschäftsleitung von drei Personen ist angemessen.
Die im geltenden Gesetz enthaltene Regelung, dass ein Mitglied des Direktoriums den ständigen Vorsitz innehat, soll beibehalten werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
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Vaduz, 23. August 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit dem Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank AG vom 21. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 109, wurde die Landesbank in die Rechtsform der Aktiengesellschaft gekleidet, nachdem sie bis zu jenem Zeitpunkt als öffentlich-rechtliche Anstalt bestanden hatte. Auf die Landesbank kommen die Vorschriften des Bankengesetzes sowie des Personen- und Gesellschaftsrechts zur Anwendung, sofern nicht das Landesbankgesetz abweichende Bestimmungen enthält (Art. 20 Landesbankgesetz). In Abschnitt III. über die Organisation enthält das Landesbankgesetz eine spezifische und von der allgemeinen Norm des Bankengesetzes abweichende Vorschrift über die Zusammensetzung des Direktoriums. Art. 13 Landesbankgesetz bestimmt:
"Das Direktorium der Landesbank umfasst mindestens fünf Mitglieder, von denen eines den ständigen Vorsitz innehat."
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Demgegenüber bestimmt Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bankengesetzes, dass Banken (gleich wie Finanzgesellschaften) eine Geschäftsleitung aus mindestens zwei Mitgliedern benötigen, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben. Während das Bankengesetz somit für die Geschäftsleitung - die Begriffe "Direktorium" und "Geschäftsleitung" sind als synonym für die oberste operative Führungsebene zu verstehend - mindest zwei Mitglieder verlangt, hat gemäss der zitierten Bestimmung des Landesbankgesetzes die Geschäftsleitung der Landesbank aus mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.
Diese gesetzgeberische Festlegung der Mindestzahl von fünf Direktoriumsmitgliedern erweist sich mit Blick auf die erforderlich werdende Reorganisation der Landesbank als hinderlich. Verwaltungsrat und Direktorium der Landesbank sind deshalb an die Regierung gelangt, mit dem Ersuchen, die Mindestanzahl von fünf Direktoriumsmitgliedern über eine Änderung des Landesbankgesetzes auf eine Mindestanzahl von drei Direktoriumsmitgliedern zu reduzieren und dadurch die nötige Flexibilität bei der Organisation der obersten operativen Führungsebene zu schaffen.
Hintergrund der angestrebten Reorganisation der Landesbank ist die Anpassung der Organisationsstruktur an das in den letzten Jahren vorangetriebene rasante Wachstum der LLB Gruppe. Diese besteht heute aus acht Gesellschaften (Liechtensteinische Landesbank AG, Vaduz; Liechtensteinische Landesbank (Schweiz) AG, Zürich; Swisspartners Investment Network AG, Zürich; Jura Trust AG, Vaduz; LLB Treuhand AG, Vaduz; LLB Investment Partners AG, Vaduz; Global Fund Services AG, Vaduz; LLB Fondsleitung AG, Vaduz) und ist an sieben Standorten vertreten (Vaduz, Zürich, Basel, Genf, Lugano, Cayman, Abu Dhabi). Zudem soll die neue Organisationsstruktur durch eine verstärkte Marktfokussierung das Wachstum in den in- und ausländischen Zielmärkten unterstützen. Aus diesen Gründen soll eine aus drei Mitgliedern bestehende Gruppengeschäftsleitung gebildet werden, welche in der künftig deutlich verbreiterten zweiten Führungsebene durch Leiter von Geschäftseinheiten im Stammhaus und den Grup-
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pengesellschaften ergänzt wird. Die Gruppengeschäftsleitung bildet dabei gleichzeitig das Direktorium der Landesbank im Sinne des Art. 13 des Landesbankgesetzes.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2006 / 225
Landtagssitzungen
22. September 2006
Stichwörter
G über die Liech­tens­tei­ni­sche Lan­des­bank AG, Abänderung
Lan­des­bank, Direktoriumsmitglieder
Lan­des­bank­ge­setz (LLBG), Abänderung