Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 78
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Studie "Pen­si­ons­fonds-Standort Liechtenstein"
3.Umset­zung der Pen­si­ons­fonds-Richtlinie
4.Schwer­punkte der Pen­si­ons­fonds-Richtlinie
5.Ziele und Grund­züge der Gesetzesvorlage
6.Ver­nehm­las­sungs­er­gebnis
7.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
8.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
9.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
10.Räum­liche und orga­ni­sa­to­ri­sche Aus­wir­kungen der Vorlage
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz betref­fend die Auf­sicht über Ein­rich­tungen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (Pen­si­ons­fonds­ge­setz; PFG)
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die betrieb­liche Personalvorsorge
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
5.Gesetz über die Abän­de­rung des Sorg­falts­pflicht­ge­setzes (SPG)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG) sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge,  des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie  des Sorgfaltspflichtgesetzes 
 
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Die staatlichen Altersversorgungssysteme haben zunehmend Probleme, die Aufgaben der Altersversorgung effizient durchzuführen. Hauptgründe sind die demographischen Entwicklungen sowie finanzielle Engpässe in den Staatshaushalten. Ohne die Bedeutung der Rentensysteme der Sozialversicherungen, welche nach dem Umlageverfahren arbeiten, in Frage zu stellen, soll das zukünftig zu erwartende Generationenproblem ergänzend mit privatfinanzierten Altersversorgungssystemen bewältigt werden. Diese arbeiten nach dem Kapitaldeckungsverfahren und spielen somit auch eine grosse Rolle bei der Entwicklung der europäischen Kapitalmärkte sowie bei der Finanzierung der europäischen Wirtschaft. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung sowie eines wachsenden Marktes der betrieblichen Altersversorgung in Europa strebt das Fürstentum Liechtenstein eine Positionierung als attraktiver Standort für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung an.
Die Richtlinie 2003/41/EG (Pensionsfonds-Richtlinie) stellt einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt im Bereich der freiwilligen betrieblichen Altersversorgung dar. Dabei werden die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für kapitalgedeckte, rechtlich selbstständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf ein Mindestniveau vereinheitlicht und detaillierte Regeln für deren Tätigkeit festgelegt. Durch die wechselseitige Anerkennung und in Verbindung mit spezifischen Aufsichtsregelungen (Prinzip der Kontrolle des Herkunftsmitgliedstaates) können Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auch ausländische Altersversorgungssysteme verwalten und somit grenzüberschreitend in den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens tätig werden. Es sind jedoch die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Tätigkeitsmitgliedstaates zu beachten.
Für die Anlage von Vermögenswerten dieser Einrichtungen wurde der "Grundsatz der Vorsicht" als grundlegendes Leitprinzip festgelegt.
Zum Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sieht die Pensionsfonds-Richtlinie angemessene Auskunftspflichten über deren Rechte sowie über die Geschäftsbedingungen und die finanzielle Lage von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vor.
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Durch die Umsetzung der Pensionsfonds-Richtlinie fallen liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen, welche bisher ausschliesslich die freiwillige betriebliche Personalvorsorge für nicht in Liechtenstein AHV-pflichtige Arbeitnehmer durchführten, unter den Anwendungsbereich der Pensionsfonds-Richtlinie und sind daher den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu unterstellen. Ausserdem haben liechtensteinische Arbeitgeber zukünftig die Wahlmöglichkeit, die rein freiwillige betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer entweder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) oder in Form eines Pensionsfonds nach den vorliegenden neuen Bestimmungen des Pensionsfondsgesetzes durchzuführen.
Die Umsetzung der vom Europäischen Parlament und des Rates der Europäischen Union im Juni 2003 erlassenen Pensionsfonds-Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erfolgt in einem Spezialgesetz, dem Pensionsfondsgesetz (PFG). Ferner sind kleinere Anpassungen beim Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG), dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) erforderlich. Mit dem Vollzug wird die Finanzmarktaufsicht (FMA) betraut.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
5
Vaduz, 23. August 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag für die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit ihrem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen ("Financial Services Action Plan"; FSAP) will die Europäische Union (EU) einen vollständig integrierten Finanzbinnenmarkt erreichen. Die strategischen Ziele sind die Errichtung eines einheitlichen Firmenkundenmarktes für Finanzdienstleistungen, die Schaffung offener und sicherer Privatkundenmärkte sowie die Modernisierung der Aufsichtsregeln. Die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung hat darin vorrangige Priorität, da es sich bei diesen Einrichtungen um grosse Finanzinstitute handelt, die bei der Integration, Effizienz und Liquidität der Finanzmärkte eine Schlüsselrolle spielen.
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Innerhalb der drei grossen Arten von Altersversorgungssystemen (Systeme der sozialen Sicherheit, individuelle Selbstvorsorgesysteme und betriebliche Altersversorgungssysteme) nimmt die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung stetig zu. Systeme der sozialen Sicherheit arbeiten nach dem Umlageverfahren, bürden jedoch wegen der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung in der EU sowie der immer schwieriger werdenden Finanzierung zukünftigen Generationen eine schwere Last auf. In Ergänzung zu den Systemen der sozialen Sicherheit sollen betriebliche Altersversorgungssysteme, welche nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeiten, die mit dem Binnenmarkt und dem Euro verbundenen Vorteile nutzen und die betriebliche Altersversorgung erschwinglicher machen.
Im Gegensatz zum Banken-, Versicherungs- und Investmentfondsbereich gab es für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bisher keinen einheitlichen Rechtsrahmen. Eine europaweite Harmonisierung der Tätigkeiten und der Beaufsichtigung dieser Einrichtungen ist die Grundvoraussetzung für die grenzüberschreitende Tätigkeit und die grenzüberschreitende Verwaltung von Altersversorgungssystemen. Ein klares, einheitliches Regelungskonzept für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung soll diese grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern und fördern, ein hohes Niveau des Schutzes der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie sichere und rentable Anlagen gewährleisten. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der sozialen Schutzvorschriften und für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip bleibt dadurch unangetastet.
Aus diesen Gründen haben das Europäische Parlament und der Rat am 3. Juni 2003 eine Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erlassen (im Folgenden Pensionsfonds-Richtlinie), die mit dem vorliegenden Entwurf ins liechtensteinische Recht umgesetzt werden soll.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2007 / 015
2007 / 014
2007 / 013
2007 / 012
2007 / 011
Landtagssitzungen
22. September 2006
Stichwörter
Alters­ver­sor­gung, frei­wil­lige betriebliche
Finanz­mark­tauf­sicht, FMA
Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz, Abänderung
G über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge, Abänderung
G, betref­fend die Auf­sicht über Ein­rich­tungen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, Schaffung
Pen­si­ons­fonds­ge­setz (PFG), Schaffung
Pen­si­ons­fonds-Richtlinie
Pen­si­ons­ver­si­che­rung, Pensionsfonds
Richt­linie 2003/41/EG, Pen­si­ons­fonds-Richtlinie
Sorg­falts­pflicht­ge­setz, Abänderung
Sozi­al­ver­si­che­rung, Pensionsfonds
Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz, Abänderung