Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
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Der Hohe Landtag hat mit Beschluss vom 30. Juni 1978 das Strassenverkehrsgesetz (SVG) geschaffen, welches mit Landesgesetzblatt Nr. 18 am 1. September 1978 in Kraft getreten ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden grösstenteils an das schweizerische Strassenverkehrsgesetz angepasst und seither allfällige Abänderungen ins liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz übernommen.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 hat die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes vorgenommen. In dieser Teilrevision sind auch Administrativ-Massnahmen und strafrechtliche Sanktionen bei Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss und neue Vorschriften über Ausmasse und Gewicht von Fahrzeugen sowie über die Typengenehmigung enthalten.
Der vorliegende Bericht und Antrag sieht vor, einen Teil der schweizerischen SVG-Revision aus dem Jahr 2001 ins liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz aufzunehmen. Diese Teilrevision enthält u.a. Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, indem Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss als fahrunfähig gilt und dem Fahren in angetrunkenem Zustand gleichgestellt wird. Ebenfalls werden die Vorschriften über Ausmasse und Gewichte sowie über die Typengenehmigung angepasst.
Ausserdem sind im vorliegenden Bericht und Antrag eine Anpassung der betreffenden Strafartikel und eine Abänderung des Artikels 99 Abs. 2 enthalten, wonach die Regierung die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit Fahrverbot belegten Strassen an die Gemeindevorsteher übertragen kann.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtsstellen
Motorfahrzeugkontrolle
Landespolizei
Landgericht
Amt für Gesundheitsdienste
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Vaduz, 14. Februar 2006
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
Mit vorliegendem Bericht und Antrag soll ein Teil der schweizerischen SVG-Revision aus dem Jahr 2001 ins liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz aufgenommen werden, indem Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss als fahrunfähig gilt und dem Fahren in angetrunkenem Zustand gleichgestellt wird. Von der schweizerischen SVG-Revision nicht übernommen werden mit dieser Revision die Einführung des Führerausweises auf Probe für Neulenker sowie eine generelle Verschärfung der Administrativmassnahmen im Wiederholungsfall (Kaskadensystem). Diesbezüglich sind noch detaillierte Abklärungen notwendig und eine Vernehmlassung ist entsprechend durchzuführen.
Ebenfalls soll mit dieser Gesetzesrevision eine erhöhte Flexibilität bei Rechtsanpassungen im Bereich der Ausmasse und Gewichte - analog der schweizerischen Regelung - unter Festschreibung des Gesamtgewichts sowie Anpassungen im
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Bereich der Typengenehmigung von Fahrzeugen an das europäische Recht erreicht werden. Im Weiteren soll mit dieser Revision auch eine Anpassung bei den Zuständigkeiten für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit Fahrverbot belegten Strassen ermöglicht werden.
Daneben finden eine Reihe von legistischen Anpassungen ohne materielle Änderungen Eingang. Gesamthaft dient diese Gesetzesrevision der weiteren Verbesserung die Verkehrssicherheit auf der Strasse.
Im Folgenden sind die Schwerpunkte der Vorlage umschrieben.