Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 91
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  den Beschluss Nr. 2006/86 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Mai 2005 die Richtlinie 2005/14/EG zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erlassen. Die Richtlinie ist bis zum 11. Juni 2007 in liechtensteinisches Recht umzusetzen.
Mit der Richtlinie erfolgt im Wesentlichen eine Modernisierung der bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien. Die Ziele sind eine Aktualisierung und Verbesserung des Opferschutzes, die Schliessung bestehender Lücken und die Klarstellung einiger Richtlinienbestimmungen sowie die Lösung häufig auftretender Probleme, um einen besser funktionierenden Binnenmarkt für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu schaffen. Dies wird erreicht durch eine Anhebung der von Kraftfahrzeughaltern verlangten Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden. Weiters werden Fussgänger und Radfahrer als eigene Gruppen von Unfallopfern eingestuft und deren Versicherungsschutz bei Verkehrsunfällen verbessert. Die Schadenregulierung wird durch die generelle Gültigkeit der mit der Richtlinie 2000/26/EG eingeführten Regulierungsfristen und durch die elektronische Verfügbarkeit von Unfalldaten verbessert. Nicht zuletzt werden auch der Wechsel des Versicherers, die Erlangung von vorübergehendem Versicherungsschutz bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat sowie die kurzfristige Versicherung von ausserhalb des Wohnsitzlandes des Halters gekauften Fahrzeugen erleichtert.
Die vorliegende Richtlinie soll voraussichtlich durch eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 19. September 2006
p
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 86/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Juli 2006 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 7. Juli 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (sog. 5. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 11. Juni 2007 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.
Landtagssitzungen
26. Oktober 2006
Stichwörter
Auto­haft­pflicht­ver­si­che­rung
EG-Richt­linie 2000/26/EG
EWR-Aus­schuss-Beschluss 86/2006
Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht-Richtlinie
Kraft­fahr­zeug-Haftpflichtversicherung
Richt­linie 2000/26/EG