Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 94
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Ein­lei­tung
I.Grund­sätz­li­ches
II.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
Art. 18 IVG (Schwei­ge­pflicht, Bear­beiten von Per­so­nen­daten und Datenbekanntgabe)
Art. 32 Abs. 3 IVG (Entzug oder Kür­zung der Leistung)
Art. 32bis IVG (Mel­dung, Abklä­rung und wei­tere Schritte)
Art. 50 IVG (Höhe des Taggeldes)
Art. 52bis IVG (Spe­se­n­er­satz bei Durch­füh­rung von Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen sowie Abklärungsmassnahmen)
Art. 54 IVG (Beginn des Anspruchs und Aus­zah­lung der Rente)
Art. 60 IVG (Kin­der­rente zur Invalidenrente)
Art. 63 IVG (Höhe der Kinderrente)
Art. 80 IVG (Zusam­men­ar­beit mit anderen Stellen)
Art. 81 (Betriebs­bei­träge an die Sonderschulung)
Art. 82 IVG (wei­tere Betriebs­bei­träge sowie Baubeiträge)
Art. 56ter AHVG (Kin­der­rente zur Altersrente)
Art. 69ter AHVG (Höhe der Kinderrente)
Inkraft­treten
III.Ände­rungs­vor­schläge
IV.Antrag
V.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung und weiterer Gesetze (Konsolidierung der Invalidenversicherung)
 
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Vaduz, 26. September 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der 1. Lesung des Gesetzes über die Invalidenversicherung und weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen und Anregungen zu unterbreiten.
I.Grundsätzliches
Anlässlich der ersten Lesung wurde angeregt, Ausführungen zu den Auswirkungen auf die 2. Säule (Betriebliche Personalvorsorge) anzubringen.
Die betriebliche Personalvorsorge soll zusammen mit der 1. Säule die Fortführung einer angemessenen Lebenshaltung gewährleisten. Sie ist auf betrieblicher Ebene organisiert. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) im Jahre 1989 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen. Das BPVG hält die Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität fest. Die Vorsorgeeinrichtungen können auch über das vom Gesetz geforderte Minimum hinausgehen. Das BPVG baut auf der 1. Säule auf und enthält ausführliche Koordinationsbestimmungen. Es wurde daher von der Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Stellungnahme eingeholt.
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Die FMA schlägt vor, die Invaliden-Kinderrenten für Kinder in Ausbildung im BPVG analog derjenigen in der 1. Säule (vgl. Art. 56ter AHVG) nur bis zum 20. Altersjahr auszurichten (heute bis max. 25. Altersjahr). Gemäss Art. 8a Abs. 4 BPVG gelten für die Invaliden-Kinderrenten heute die Bestimmungen des AHVG betreffend die Waisenrenten, welche allerdings durch diese Vorlage keine Änderung erfahren. Dadurch würde sich eine Differenz zwischen der 1. und der 2. Säule ergeben, indem die IV die Invaliden-Kinderrenten für Kinder in Ausbildung bis max. zum 20. Altersjahr ausrichten würde, währenddem die Pensionskassen diese bis max. zum 25. Altersjahr ausrichten müssten, womit hier keine Koordination im Rahmen des Drei-Säulen-Konzepts gegeben wäre. Die Koordination zwischen den drei Säulen der Sozialen Sicherheit ist ein wichtiger Grundsatz. Es wird daher in die Vorlage die Abänderung von Art. 8a Abs. 4 BPVG neu aufgenommen.
Betreffend die finanziellen Auswirkungen kann festgehalten werden, dass die Auswirkungen der vorliegenden Revision auf die Pensionskassen als gering eingestuft werden können, sofern die Invaliden-Kinderrenten für Kinder in Ausbildung im BPVG analog derjenigen in der 1. Säule nur bis zum 20. Altersjahr ausgerichtet werden (heute bis max. 25. Altersjahr), wie dies in Art. 56ter AHVG vorgeschlagen wird.
In die Vorlage neu aufgenommen wurde zudem eine Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVersG). Konkret geht es um die Abänderung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 sowie um Art. 80 Abs. 1, wobei es sich bei letzterem nur um eine Korrektur eines Formalfehlers handelt. Im Gesetz vom 17. März 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung wurde irrtümlich auf Abs. 4 verwiesen, obwohl sich der Verweis aus Abs. 5 ergibt.
Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 UVersG sehen in der geltenden Fassung vor, dass die Komplementärrente der Differenz von 100 % des versicherten Verdienstes und der IV-Rente entsprechen. Eine Korrektur im Bereich der Kinderrente, wie
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sie in dieser Vorlage vorgeschlagen wird, hat eine Kostenverlagerung von der Invalidenversicherung zur Unfallversicherung zur Folge. Des Weiteren werden IV-Rentner aufgrund eines Unfalls gegenüber den IV-Rentnern aufgrund einer Krankheit in sozial nicht gerechtfertigter Weise besser gestellt werden, sofern keine Korrektur im Bereich des UVersG erfolgt. Auch in der Schweiz erfolgt eine Koordination der verschiedenen Renten nur bis zu 90 % des versicherten Verdienstes.
Es wird daher vorgeschlagen, Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 UVersG dahingehend abzuändern, als die Komplementärrente der Differenz von 90 % des versicherten Verdienstes und der IV-Rente entsprechen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2006 / 250
2006 / 249
2006 / 248
2006 / 247
2006 / 246
2006 / 245
2006 / 244
Landtagssitzungen
25. Oktober 2006
Stichwörter
AHVG, Abänderung
BBHG, Abänderung
BPVG, Abänderung
ELG, Abänderung
FZG, Abänderung
G über die Alters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AHVG), Abänderung
G über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge (BPVG), Abänderung
G über die Fami­li­en­zu­lagen (FZG), Abänderung
G über die Gewäh­rung von Blin­den­bei­hilfen (BBHG), Abänderung
G über die Inva­li­den­ver­si­che­rung (IVG), Abänderung
G über die obli­ga­to­ri­sche Unfall­ver­si­che­rung, Abänderung
G über Ergän­zungs­lei­stungen zur Alters-, Hin­ter­las­senen- und Inva­li­den­ver­si­che­rung (ELG), Abänderung
Inva­li­den­ver­si­che­rungs­ge­setz, IVG, Abän­de­rung (Kon­so­li­die­rung der Invalidenversicherung)
IVG, Abänderung