Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 1
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Inhalt des Fakultativprotokolls
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
Grüner Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal vom 9. Dezember 1994
 
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Liechtenstein ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal vom 9. Dezember 1994. Der Anwendungsmechanismus des Übereinkommens hat sich als zu kompliziert herausgestellt. Mit dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 sollen die Angriffe auf humanitäres Personal minimiert werden. Dies soll durch die nationale Gesetzgebung und über den Grundsatz "Auslieferung oder Strafverfolgung" geschehen. Ausserdem wird der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf alle UNO-Einsätze ausgeweitet, welche humanitäre oder politische Hilfe, Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung oder humanitäre Nothilfe zum Ziel haben. Dabei bedarf es keiner Erklärung des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung mehr, dass bei der Mission ein besonderes Risiko bestehe.
Es entstehen mit der Ratifikation des Zusatzprotokolls weder rechtliche noch finanzielle oder personelle Auswirkungen.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 16. Januar 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal vom 9. Dezember 1994 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Nach dem Ende des Kalten Krieges wurden UNO-Einsätze im humanitären Bereich, in der vorbeugenden Diplomatie und zur Wiederherstellung, Wahrung und Konsolidierung des Friedens rasch zu einem zentralen Instrument der internationalen Beziehungen. Tief besorgt über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen nach vorsätzlichen Angriffen gegen Mitglieder des vor Ort eingesetzten humanitären Personals entschied die internationale Gemeinschaft 1993, zum besseren Schutz dieses Personals ein besonderes Übereinkommen auszuarbeiten.
Für Liechtenstein selbst hat das Übereinkommen kaum praktische Relevanz, da es weder Gast- oder Transitstaat von UNO-Missionen ist noch selbst Personal zum
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Feldeinsatz stellt. Solidarität mit den Staaten, die Personal zur Verfügung stellen und die Überlegung, dass es Verbrechern verunmöglicht werden soll, einen Staat zu finden, der sie nicht ausliefert, führten zur Unterzeichnung und Ratifikation. Das Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal vom 9. Dezember 19941 ist für Liechtenstein am 10. Januar 2001 in Kraft getreten, nachdem der Landtag dem Bericht und Antrag der Regierung Nr. 88/2000 betreffend dieses Übereinkommen am 26. Oktober 2000 einhellig seine Zustimmung erteilt hatte.
Das Übereinkommen verlangt von den Vertragsstaaten, dass sie über angemessene Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Bestrafung von Angriffen gegen das in Friedenseinsätzen tätige UNO-Personal und das beigeordnete Personal verfügen. Zudem stellt es für eine Reihe von Straftaten unter bestimmten Bedingungen den Grundsatz "Auslieferung oder Strafverfolgung" auf, um die Straflosigkeit zu bekämpfen. Das Übereinkommen zählt mittlerweile 81 Vertragsstaaten.2 In der Praxis erwies sich das Übereinkommen von 1994 wegen seines komplexen Anwendungsmechanismus als nicht sehr wirksam. Um diesen Mangel zu beheben, wurde 2005 ein Fakultativprotokoll verabschiedet.
Wie bereits bei der Erarbeitung des Übereinkommens leistete Liechtenstein auch für das Zustandekommen des Fakultativprotokolls einen substanziellen Beitrag. Seit 2003 stand die zuständige Arbeitsgruppe des Rechtsausschusses unter dem Vorsitz von Botschafter Christian Wenaweser. Das Zusatzprotokoll wurde von 31 Staaten unterzeichnet und von Schweden und Norwegen ratifiziert bzw. genehmigt.3
Zwar wird auch das Protokoll Angriffe auf das Personal dieser Einsätze nicht völlig verhindern können, doch hat die internationale Gemeinschaft mit dem Über-
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einkommen ein kohärentes Rechtssystem geschaffen, das die gerichtliche Verfolgung der Täter ermöglicht. Durch das Protokoll erfährt das Übereinkommen eine wesentliche Vereinfachung.



 
1LGBl. 2001 Nr. 4.
 
2Stand: 11.12.2006
 
3Stand: 11.12.2006
 
LR-Systematik
0..1
0..19
0..19.2
0..1
0..19
0..19.2
LGBl-Nummern
2017 / 094
2001 / 004
Landtagssitzungen
15. März 2007
Stichwörter
Sicher­heit, Per­sonal UNO, Übereinkommen
Übe­rein­kommen, Sicher­heit UNO-Per­sonal, Anwendungsmechanismus
UNO-Per­sonal, huma­ni­täres, Übereinkommen
UNO-Per­sonal, Sicher­heit, Übereinkommen