Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 101
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass und Ausgangslage
2.Ziele der Regierungsvorlage
3.Schwer­punkte der Regierungsvorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
5.Ver­fas­sungs- und EWR-Konformität
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut (Kulturgut-Immunitäts-Gesetz; KGIG)
 
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Im internationalen Leihverkehr betreffend Kulturgüter, insbesondere zwischen Museen, spielt die Erteilung einer Immunitätserklärung bzw. die Gewährung einer Rückgabegarantie in den letzten Jahren eine zunehmend wichtige Rolle. Viele leihgebende Institutionen, namentlich auch bedeutende Kunstmuseen und Sammlungen, verlangen heute, bevor sie Objekte aus ihren Sammlungen zu einer ausländischen Ausstellung schicken, von den autorisierten Behörden des Gastlandes eine Immunitätserklärung bzw. Rückgabegarantie, welche die Leihgabe von Rechtsansprüchen Dritter und entsprechenden Gerichtsverfahren für die Dauer der jeweiligen Ausstellung schützt und die Rückführung der Leihgabe in das Ursprungsland gewährleistet.
Im gesamten deutschsprachigen Ausland, mithin in Deutschland, Österreich und der Schweiz, bestehen bereits solche Regelungen betreffend Immunitätserklärungen bzw. Rückgabegarantien.1
In Liechtenstein besteht diesbezüglich bislang keine Rechtsgrundlage zur Erteilung solcher Immunitätserklärungen bzw. Rückgabegarantien, was in der Praxis schon zu Behinderungen im Leihverkehr geführt hat. Zur Förderung des Austausches von Kulturgütern zwischen Museen und anderen Ausstellern sowie zur Erleichterung des grenzüberschreitend angelegten Ausstellungsbetriebs und damit des kulturellen Austausches ist daher eine gesetzliche Regelung dieser Frage auch für Liechtenstein dringend geboten.
Dies insbesondere auch deshalb, weil wertvolle internationale Leihgaben in der heutigen Praxis nahezu ausschliesslich gegen eine vorherige Immunitätserklärung bzw. Rückgabegarantie ausgeliehen werden und liechtensteinische Aussteller bei Fehlen dieses Rechtsinstituts gegenüber dem benachbarten Ausland einen gewichtigen Standortnachteil hätten.
Durch eine gesetzliche Regelung dieser kulturell wichtigen Materie sollen für Museen und Aussteller in Liechtenstein dieselben Rahmenbedingungen zur Teil-
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nahme am internationalen Leihverkehr geschaffen werden, wie sie insbesondere im deutschsprachigen im Ausland bereits bestehen.
In personeller und finanzieller Hinsicht sind grundsätzlich keine Konsequenzen zu erwarten.
Zuständiges Ressort
Ressort Kultur
Betroffene Amtsstelle
Stabsstelle für Kulturfragen
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Vaduz, 18. September 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut (Kulturgut-Immunitäts-Gesetz; KGIG) an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultSchG, BGBl I 1955, 501 idgF). Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung (BGBl I 133/2003 idF BGBl I 65/2006). Kulturgütertransfergesetz (KGTG), SR 444.1; Kulturgütertransferverordnung (KGTV), SR 444.11.
 
1.Anlass und Ausgangslage
Im internationalen Leihverkehr betreffend Kulturgüter, insbesondere zwischen Museen, spielt die Gewährung einer Immunitätserklärung bzw. einer Rückgabegarantie in den letzten Jahren eine zunehmend wichtige Rolle. Viele leihgebende Institutionen, namentlich auch bedeutende Kunstmuseen und Sammlungen, verlangen heute, bevor sie Objekte aus ihren Sammlungen zu einer ausländischen Ausstellung schicken, von den autorisierten Behörden des Gastlandes eine Immunitätserklärung bzw. Rückgabegarantie, welche die Leihgabe von Rechtsansprüchen Dritter und entsprechenden Gerichtsverfahren schützt.
Gesetze, die der Kunst "freies Geleit" zusprechen, ihr sozusagen "Diplomatenstatus" verleihen, gibt es noch nicht lange. Der amerikanische "Immunity from Judi-
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cial Seizure Act" von 1965 ist eines der ersten. Frankreich folgte 1994. Von 1998 stammt das deutsche Gesetz, im Juni 2003 erliess die Schweiz das "Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer" und im Dezember 2003 trat das österreichische "Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen in den Bundesmuseen" in Kraft.
In Liechtenstein besteht diesbezüglich keine Rechtsgrundlage. Mangels Rechtsgrundlage konnte einem Ansuchen für eine erweiterte Immunitätserklärung keine Folge geleistet werden. Eine geplante Ausstellung im Kunstmuseum Liechtenstein konnte somit nicht stattfinden oder musste zumindest verschoben werden, bis die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen auch in Liechtenstein die Gewährung einer Immunitätserklärung möglich machen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 009
Landtagssitzungen
23. November 2007
25. Oktober 2007
Stichwörter
Immu­ni­täts­er­klä­rung, Leihe, von Kulturgut
Kul­tur­güter, inter­na­tio­nalen Leihverkehr
Kul­turgut-Immu­ni­täts-Gesetz; KGIG, Schaffung
Kul­tur­po­litik, Leih­ver­kehr, Kulturgüter
Leihe, Kul­turgut, Immunitätserklärung
Leihe, Kul­turgut, Rückgabegarantie
Leih­ver­kehr, inter­na­tio­naler, betref­fend Kulturgüter
Museum, Kul­turgut, Leihe
Rück­ga­be­ga­rantie, Leihe, von Kulturgut