Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 106
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
1.Emis­si­ons­han­dels­ge­setz
2. Abän­de­rung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Emissionshandelsgesetzes (EHG)
 
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Im Jahre 2004 hat Liechtenstein das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 ratifiziert ("Kyoto-Protokoll"). Das Kyoto-Protokoll, das für Liechtenstein am 3. März 2005 in Kraft getreten ist, bildet das zentrale völkerrechtliche Instrument zur Bekämpfung des Klimawandels, zu dem es durch anthropogene, d.h. durch den Menschen verursachte Treibhausgas-Emissionen kommt.
Liechtenstein ist im Anhang I der Klimakonvention und in Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführt. Dies bedeutet, dass sich Liechtenstein als Industriestaat zur Erreichung eines bestimmten Reduktionsziels verpflichtet hat. Anhang B-Staaten sind neben Liechtenstein die Schweiz, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstige Industriestaaten sowie Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft. Die USA haben das Kyoto-Protokoll zwar unterzeichnet, nicht aber ratifiziert. Die übrigen Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls haben sich keiner quantifizierten Reduktionsverpflichtung unterstellt.
Das Kyoto-Protokoll steht im Mittelpunkt eines neuen Rechtsbereiches, der eine Art "internationales Klima-Recht" bildet. Ein wesentlicher Bestandteil dieses neuen Rechtsbereiches ist das EU-weite System für einen Handel mit so genannten Emissionszertifikaten, das auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2003 zurück geht (EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG). Die Schweiz hat zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll in Form des CO2-Gesetzes aus dem Jahre 1999 eine Spezialgesetzgebung erlassen. Im Rahmen der UNO, des EWR-Abkommens und des gemeinsamen Wirtschaftsraumes mit der Schweiz muss Liechtenstein deshalb bei der Ausgestaltung seiner Klimapolitik die Entwicklungen sowohl in Bezug auf das Kyoto-Protokoll als auch im Zusammenhang mit der EU-Emissionshandelsrichtlinie und der schweizerischen CO2-Gesetzgebung berücksichtigen.
Die Übernahme der EU-Richtlinie ins EWR-Abkommen hat sich aufgrund der komplexen Materie immer wieder verzögert, steht nun aber kurz bevor. Da die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vor Beginn der Verpflichtungsperiode 2008 - 2012 erfolgen muss und bis dahin auch die notwendigen Gesetzesbestimmungen zum Kyoto-Protokoll in Kraft sein müssen, unterbreitet die Regierung
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dem Landtag diesen Gesetzesvorschlag noch vor dem formellen Übernahmebeschluss zur Richtlinie. Die Materie der schweizerischen CO2-Gesetzgebung soll aufgrund des fiskalischen Charakters der dort enthaltenen CO2-Abgabe nicht im Rahmen des Zollvertrages, sondern aufgrund einer separaten Vereinbarung mit der Schweiz zur gemeinsamen Umsetzung von Umweltlenkungsabgaben geregelt werden. Deshalb und aufgrund der etwas unterschiedlichen Herangehensweise an die Problematik in der Schweiz sind inhaltliche Bestimmungen zu einer CO2-Lenkungsabgabe auch nicht in die vorliegende Gesetzesvorlage aufgenommen worden. Dasselbe gilt für die Festschreibung von technischen Bestimmungen zur Minderung der Emissionen im Inland. Solche Bestimmungen sind eingebettet in die nationale Klimapolitik in den Rechtserlassen zu den Bereichen Bau, Energie, Luftreinhaltung sowie Land- und Waldwirtschaft aufzunehmen.
Die Regierung hat sich aufgrund dieser Gegebenheiten entschieden, dem Landtag eine Vorlage für ein Emissionshandelsgesetz vorzulegen, das den internationalen Zielen und Entwicklungen im Bereich des Klimaschutzes und Emissionshandels Rechnung trägt. Das Ziel ist die Verringerung des Ausstosses von Treibhausgasen, insbesondere durch die Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente. Als Vorgabe für das eigene Handeln wird im Gesetzesentwurf einerseits die Verpflichtung für Massnahmen zur Reduktion des Ausstosses von Treibhausgasen im Inland festgelegt, andererseits der Rahmen zur Nutzung des Emissionshandels und der so genannten flexiblen Mechanismen nach dem Kyoto-Protokoll definiert.
Zentrales Element der Vorlage bildet die Umsetzung der EU-Emissionshandelsrichtlinie. Demnach bedürfen Treibhausgas emittierende Anlagen einer Emissionsgenehmigung. Den Betreibern der Anlagen werden vom Staat Emissionszertifikate zugeteilt. Entsprechend den pro Jahr emittierten Mengen an Treibhausgasen müssen die Betreiber diese Zertifikate wieder abgeben. Haben sie durch Massnahmen bei der Anlage die Emissionen reduziert, verbleiben ihnen Zertifikate. Diese können sie an Betreiber anderer Anlagen verkaufen, welchen es nicht gelungen ist, ihre Emissionen zu senken, respektive für die solche Massnahmen teurer geworden wären als der Zukauf von weiteren Zertifikaten. Neben diesen vom Staat vergebenen Zertifikaten werden in diesem System auch solche aus den Projektorientierten Mechanismen gemäss dem Kyoto-Protokoll angerechnet. Damit ist das Fundament eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten
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gelegt, das dazu dienen soll, eine Verringerung von Treibhausgasemissionen auf möglichst kostenwirksame Weise zu erreichen.
Mit der Gesetzesvorlage ergreift die Regierung gleichzeitig die Gelegenheit, am entstehenden Markt für den Handel mit Emissionszertifikaten zu partizipieren. Mit entsprechender Ausgestaltung und rechtlicher Verankerung der international vorgegebenen Rahmenbedingungen kann Liechtenstein diesen Prozess unterstützen und damit zur globalen umweltpolitischen Zielerreichung beitragen. In diesem Zusammenhang sind zwei Aspekte von Bedeutung. Zum einen wird der Rahmen definiert, in dem sich der Staat bei der Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen auf die im Kyoto-Protokoll festgelegten flexiblen Mechanismen stützen kann. Liechtenstein ist auf die Nutzung dieser Mechanismen angewiesen, weil alleine mit Massnahmen im Inland die Reduktionsverpflichtungen in der ersten Verpflichtungsperiode nicht erfüllt werden können. Zum anderen ist die attraktive Ausgestaltung der Bedingungen für private Marktteilnehmer angesprochen. Für einen Kleinstaat sind die Aufwendungen zur Erfüllung der Vorgaben aus dem Kyoto-Protokoll im Vergleich zu grösseren Staaten überproportional hoch, da die Implementierung des Handelssystems einen relativ hohen Grundbedarf an finanziellen und personellen Ressourcen bedingt, der nicht von der Staatsgrösse abhängt. Wenn Liechtenstein die Bedingungen für private Marktteilnehmer attraktiv ausgestaltet und die dazu notwendigen technischen, administrativen und personellen Ressourcen bereitstellt, kann es seine bestehende Positionierung als Dienstleistungsstandort auch im sich entwickelnden Emissionshandel nutzen. Damit können die ohnehin hohen Aufwände durch den generierten volkswirtschaftlichen Nutzen wieder kompensiert oder sogar überkompensiert werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
 
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Vaduz, 25. September 2007
RA 2007/2556-8641
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Emissionshandelsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 20. September 1994 trat für Liechtenstein das Rahmenübereinkommen der vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention) in Kraft, am 3. März 2005 das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen (Kyoto-Protokoll). Mit letzterem wurden für Industriestaaten verbindliche Ziele zur Reduktion des Ausstosses von Treibhausgasen festgelegt. Für Liechtenstein beträgt diese Verpflichtung -8 % gegenüber dem Stand von 1990.
LR-Systematik
1
17
172
8
81
814
LGBl-Nummern
2008 / 011
2008 / 010
Landtagssitzungen
23. November 2007
25. Oktober 2007
Stichwörter
Beschwer­de­kom­mis­si­ons­ge­setz, Abänderung
CO2-Gesetzgebung
CO2-Reduktion
Emis­sion, Luft, Emissionszertifikat
Emis­si­ons­handel
Emis­si­ons­han­dels­ge­setz, EHG, Schaffung
Emis­si­ons­han­dels­richt­linie
Emis­si­ons­zer­ti­fikat, Luftreinhaltung
Handel, Emissionszertifikat
Kli­ma­wandel, Mass­nahmen, UNO
Kyoto-Protokoll
Luft­verun­rei­ni­gung, Umweltschutz
Rah­men­übe­rein­kommen, UNO über Klimaänderungen
RL 2003/87/EG, Emissionshandelsrichtlinie
Treib­h­ausgas, Emis­sion, Verringerung
Umset­zung, EU-Emissionshandelsrichtlinie
Umwelt­schutz, Emissionshandel