Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 49/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen)
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Am 8. Juni 2007 ist der Beschluss Nr. 49/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen in das EWR-Abkommen gefasst worden.
Die Richtlinie legt Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung fest, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes, den angemessenen Umfang an Erzeugungskapazität, das angemessene Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sowie einen angemessenen Grad der Zusammenschaltung zwischen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Entwicklung des Binnenmarktes sicherzustellen.
Zudem gibt die Richtlinie einen Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten transparente, stabile und diskriminierungsfreie Politiken für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und für Infrastrukturinvestitionen erstellen. Diese sollen mit den Erfordernissen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 25. September 2007
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 49/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Juni 2007 zu unterbreiten.
Am 8. Juni 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen ins EWR-Abkommen aufzunehmen.
Bis zum 24. Februar 2008 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen.