Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 108
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Ein­lei­tung
I.Bericht und Antrag der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Stel­lung­nahme der Verbände
6.Ver­hältnis zur Schweiz
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
8.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im September 2006 die Richtlinie 2006/68/EG zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals erlassen. Es ist eine Verpflichtung zur Umsetzung bis zum 15. April 2008 vorgesehen.
Die Richtlinie soll bei Aktiengesellschaften die Vornahme bestimmter Massnahmen erleichtern, die sich auf die Höhe und die Struktur des Kapitals sowie auf deren Eigentumsverhältnisse auswirken. Sie ist Teil des von der Kommission im Mai 2003 vorgelegten Aktionsplans für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance. Die derzeitigen Kapitalvorschriften der zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie werden von den Beteiligten in bestimmten Punkten als zu starr und teuer empfunden. Aus diesem Grund sollen die Mitgliedstaaten nach der neuen Richtlinie die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Bedingungen spezielle Berichtspflichten abzuschaffen und gewisse Änderungen in der Besitzstruktur zu erleichtern. Diese Änderungen sollen die Gesellschaften in die Lage versetzen, rascher und kostengünstiger auf Marktentwicklungen zu reagieren.
Die Umsetzung der Richtlinie soll voraussichtlich durch eine Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) erfolgen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
5
Vaduz, 25. September 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Juli 2007 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 6. Juli 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 15. April 2008 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten entsprechende nationale Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.
Landtagssitzungen
24. Oktober 2007
Stichwörter
Akti­en­ge­sell­schaft, Gründung
Akti­en­ge­sell­schaft, Kapi­taler­hal­tung, Kapitaländerung
Akti­ons­plan für Gesell­schafts­recht und Cor­po­rate Governance
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 95/2007
Gesell­schafts­recht
Gesell­schafts­rechts­richt­linie
Kapi­ta­l­än­de­rung, Aktiengesellschaft
Kapi­taler­hal­tung, Aktiengesellschaft
Per­sonen- und Gesellschaftsrecht
RL 2006/68/EG
RL 77/91/EWG