Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 112
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungsergebnisse
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und Per­so­nelle Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Total­re­vi­sion des Sanitätsgesetzes
2.Abän­de­rung des Ärztegesetzes
3.Abän­de­rung des Gesetzes über die Krankenversicherung
4.Abän­de­rung des Gesetzes über die obli­ga­to­ri­sche Unfallversicherung
5.Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
6.Abän­de­rung des Gewerbegesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) (GesG, LGBl. 1986 NR. 12) und die Abänderung weiterer Gesetze (Ärztegesetz, Gesetz über die Krankenversicherung, Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung, Strafgesetzbuch und Gewerbegesetz)
 
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Bereits im Rahmen der letzten Revision des Sanitätsgesetzes 2003 wurde eine Totalrevision des Sanitätsgesetzes angekündigt. Die letzte Revision wurde vorgenommen, weil mit der Schaffung eines Ärztegesetzes die Vorschriften über die Ärzte aus dem Sanitätsgesetz heraus genommen und in ein Spezialgesetz überführt wurden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die geltende Fassung des Sanitätsgesetzes den Entwicklungen des Gesundheitswesens nicht mehr gerecht wird. Viele Bestimmungen erweisen sich aufgrund der komplexer werdenden Materie zwischenzeitlich als zu wenig differenziert. Im besonderen Masse trifft dies auf die Gesundheitsberufe zu.
Die Regierung sieht verschiedene Neuerungen vor. So werden z. B. veraltete Bezeichnungen durch neuere ersetzt. So wird u.a. der Begriff "Sanität" durch den international gebräuchlichen und umfassenderen Begriff "Gesundheit" ersetzt. Das Sanitätsgesetz wird künftig als Gesundheitsgesetz und die Sanitätskommission als Gesundheitskommission bezeichnet. Weiters wird der Gesundheitsförderung und Prävention, entsprechend ihrer grossen Bedeutung, in Zukunft ein noch höherer Stellenwert beigemessen.
Die bisherige Unterscheidung zwischen den medizinischen Berufen und den anderen Berufen der Gesundheitspflege wird aufgegeben. Alle Berufe, die nach diesem Gesetz geregelt werden sowie der Beruf des Arztes nach dem Ärztegesetz, werden neu als Gesundheitsberufe bezeichnet. Die Gesundheitsberufe werden dabei wie bisher im Gesetz bezeichnet.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Regelung des Berufs des Naturheilpraktikers. Nach geltendem Recht unterliegen Tätigkeiten in diesem Bereich dem Gewerberecht. Personen, die eine Gewerbebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft zur Berufsausübung der Naturheilkunde erhalten haben, dürfen jedoch lediglich an Gesunden Handlungen vornehmen. Diese Abgrenzung ist in der Praxis kaum vorzunehmen. Es wurden deshalb in der Vergangenheit bereits mehrere Anläufe unternommen, diesen Beruf zu regeln.
Neben der Aufnahme des Naturheilpraktikers werden weitere Berufe zur Aufnahme in das Sanitätsgesetz vorgeschlagen, andere wiederum sollten zukünftig gewerberechtlich geregelt werden.
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Zudem werden einige allgemeine Bestimmungen über die Berufsausübung analog dem Ärztegesetz neu aufgenommen. Schliesslich soll die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen die Gesundheitsberufe in diesem Gesetz erfolgen.
Schliesslich werden in der Gesetzesvorlage auch klare Regelungen für die Einrichtungen des Gesundheitswesens vorgeschlagen.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit, Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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Vaduz, 2. Oktober 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Gesundheitsberufe sind heute durch das Sanitätsgesetz nicht zufrieden stellend geregelt. Nicht zuletzt aufgrund der steigenden Bedeutung des Gesundheitswesens im Allgemeinen und der dynamischen Entwicklung im Bereich der Gesundheitsberufe im Besonderen besteht das Bedürfnis nach gesetzlichen Grundlagen, die den realen Erfordernissen und Gegebenheiten besser gerecht werden können. Aufgrund der gestiegenen Komplexität im Bereich der Medizin einerseits, aber auch aufgrund des zunehmenden Zusammenwachsens der europäischen Gesundheitssysteme andererseits müssen deshalb rechtliche Grundlagen geschaffen werden, die den realen Erfordernissen und Gegebenheiten entsprechen. Die Ausübung der Gesundheitsberufe bedarf einer differenzierteren Regelung als dies derzeit durch das Sanitätsgesetz der Fall ist.
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Was die einzelnen Berufe betrifft, so erscheint beispielsweise die "Nicht-Regelung" der komplementärmedizinischen Tätigkeiten als problematisch und unbefriedigend. Es wurden in der Vergangenheit bereits mehrere Vorstösse zur Regelung dieser Berufsgruppe unternommen. Aufgrund der Komplexität dieses Bereichs ist eine Regelung nicht einfach herbei zu führen.
Des Weiteren sollen die Gesundheitsberufe weitestgehend einheitlich geregelt werden. Von der bisherigen Systematik, die zwischen den medizinischen und den anderen Berufen der Gesundheitspflege unterscheidet, soll abgegangen werden. Eine solche Unterscheidung ist rein begrifflicher Natur, führte aber in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass sich Berufsausübende eines "anderen" Berufs der Gesundheitspflege gegenüber Berufsausübenden eines "medizinischen" Berufs benachteiligt gefühlt haben. Zudem ist diese begriffliche Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt.
Seitens der EU wurde am 7. September 2005 die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verabschiedet, welche eine Umsetzungsfrist bis 20. Oktober 2007 vorsieht. Die Richtlinie befindet sich derzeit im Verfahren zur Übernahme in das EWR-Abkommen.
Die Umsetzung der Richtlinie soll daher für die Gesundheitsberufe nach dem Sanitätsgesetz bereits in dieser Vorlage berücksichtigt werden. Die neue Richtlinie fasst alle bestehenden Diplomanerkennungsrichtlinien in einem Rechtsakt zusammen. Mit ihr werden somit die bestehenden Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert und aktualisiert. Schwerpunkte der Richtlinie betreffen eine grössere Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen, einen stärkeren Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen, aber auch eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Nachdem mit 1. Januar 2004 das revidierte Sanitätsgesetz in Kraft getreten ist, wurden noch im selben Jahr die Berufsverbände eingeladen, ihren Anpassungsbe-
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darf für eine Totalrevision des Sanitätsgesetzes bekannt zu geben. Von einem Grossteil der Berufsverbände wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Allerdings betreffen die eingegangen Vorschläge naturgemäss die berufsspezifischen Regelungen der einzelnen Berufe. Diese sollen aber analog der bisherigen Rechtslage im Detail in einer Verordnung geregelt werden. Dadurch ist sichergestellt, dass auf veränderte Anforderungen flexibel reagiert werden kann.
Die Vorschläge der Berufsverbände können somit zum Teil erst bei den Abänderungen der jeweiligen Verordnungen berücksichtigt werden.
LR-Systematik
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8
81
811
8
83
832
8
83
832
3
31
311
9
93
930
LGBl-Nummern
2008 / 035
2008 / 034
2008 / 033
2008 / 032
2008 / 031
2008 / 030
Landtagssitzungen
25. Oktober 2007
Stichwörter
Aner­ken­nung, Berufs­qua­li­fi­ka­tionen der Gesundheitsberufe
Ärz­te­ge­setz, Abänderung
G über das Gesund­heits­wesen, Sani­täts­ge­setz (GesG), Totalrevision
G über die Kran­ken­ver­si­che­rung, Abänderung
G über die obli­ga­to­ri­sche Unfall­ver­si­che­rung, Abänderung
Gesund­heits­be­rufe, Aner­ken­nung, Berufsqualifikationen
Gesund­heits­be­rufe, Definition
Gesund­heits­för­de­rung
Gesund­heits­ge­setz
Gesund­heits­kom­mis­sion
Gesund­heits­po­litik
Gewer­be­ge­setz, Abänderung
Gewer­be­recht
Natur­heil­prak­tiker
Prä­ven­tion, Gesundheitspolitik
RL 2005/36/EG
RL über die Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­tionen der Gesundheitsberufe
Sani­täts­kom­mis­sion
Straf­ge­setz­buch, Abänderung