Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 119
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ziel der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
5.Ver­fas­sungs- und EWR-Konformität
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung
 
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Die Stammfassung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung datiert aus dem Jahre 1979 und beschränkte den Kreis der förderungsberechtigten Träger der Erwachsenenbildung in Art. 5 bewusst auf solche Rechtsträger, denen gemein ist, dass sie nicht gewinnstrebend sind.
Im Rahmen der Novellierung des gegenständlichen Gesetzes im Jahre 1999 (LGBl. 1999 Nr. 125) wurde diese Beschränkung ohne Not aufgegeben, weil entsprechend einem Abänderungsantrag eines Abgeordneten auch natürliche Personen - auf die dieses Unterscheidungsmerkmal nicht anwendbar ist - als Veranstalter der Erwachsenenbildung zugelassen wurden, ohne dass dabei eine differenzierende Behandlung der übrigen privaten Rechtsträger stattgefunden hat.
Der damit herbeigeführte Paradigmenwechsel im Bereich der Förderung der Erwachsenenbildung hatte insbesondere für die Praxis der Stiftung Erwachsenenbildung tief greifende Konsequenzen, zumal sie sich bei in etwa gleich bleibendem Gesamtvolumen der zur Verfügung stehenden Fördermittel mit einer erheblichen Zunahme an Förderanträgen, insbesondere von gewinnstrebenden Rechtsträgern, konfrontiert sah. Gleichzeitig blieben Förderanträge von natürlichen Personen aus, weshalb sich die durchaus wohlgemeinte Intention des Gesetzgebers nicht verwirklicht und der damit verbundene Eingriff in das Gesetz vornehmlich negative Folgen gezeitigt hat.
Zwischenzeitlich hat diese Entwicklung ein Ausmass erreicht, das nach übereinstimmender Auffassung der Regierung und der Stiftung Erwachsenenbildung eine Korrektur der Rechtslage durch den Gesetzgeber erforderlich macht, um das Erfordernis der Gemeinnützigkeit als unentbehrliches Regulativ zur Beschränkung des Kreises der förderungsberechtigten privaten Veranstalter der Erwachsenenbildung wieder in das Gesetz aufzunehmen.
Zuständiges Ressort
Ressort Kultur
Betroffene Amtsstelle
Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein
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Vaduz, 16. Oktober 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung zu unterbreiten.
Regelung in der Stammfassung
Das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung stammt aus dem Jahre 1979 und beschränkte den Kreis der Träger der Erwachsenenbildung in Art. 5 ursprünglich auf folgende Rechtsträger:
die römisch-katholische Kirche;
andere christliche Religionsgemeinschaften;
die Gemeinden;
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gemeinnützige private Institutionen und Vereinigungen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die in den Bereichen Erwachsenenbildung nach Art. 3 des Gesetzes tätig werden.
Diese Träger der Erwachsenenbildung mussten, um in den Genuss staatlicher Förderung zu kommen, überdies die Voraussetzungen nach Art. 6 Erwachsenenbildungsgesetz (alt) erfüllen, d.h. für ihre Veranstaltungen gewährleisten und nachweisen:
die Öffentlichkeit der Bildungsarbeit;
die Planmässigkeit der Bildungsarbeit;
eine der Erwachsenenbildung entsprechende Didaktik und Methodik;
die qualifizierte Leitung und Betreuung der Veranstaltungen;
die Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit christlichen Grundsätzen.
Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 8. Mai 1979 wird dazu auf Seite 10 ausgeführt, dass es sich bei einem Träger, der als förderungswürdig anerkannt werden wolle, um eine gemeinnützige, nicht gewinnstrebende Organisation handeln müsse.
In der Landtagssitzung vom 5. Juli 1979 wurde das in Rede stehende Gesetz in dem hier interessierenden Zusammenhang zudem dahingehend präzisiert, dass das Kriterium der Gemeinnützigkeit nicht an die Tätigkeit, sondern unmittelbar an den Träger der Erwachsenenbildung gebunden wurde, woraus sich schliesslich die Stammfassung von Art. 5 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung ergab.1
Diese Stammfassung der gegenständlichen Bestimmung, die das Kriterium der Gemeinnützigkeit zur zwingenden Voraussetzung für sämtliche privaten Instituti-
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onen und Vereinigungen erhob, die als förderungsberechtigte Träger der Erwachsenenbildung anerkannt werden wollen, war allgemein anerkannt und hat sich während nahezu 20 Jahren in der Praxis bewährt.



 
1LTP 1979, 350 ff.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 036
Landtagssitzungen
13. Dezember 2007
23. November 2007
Stichwörter
Bil­dung, Erwachsene
Bil­dung, Förderung
Bil­dungs­po­litik
Erwach­se­nen­bil­dung, Stiftung
För­de­rung, Erwachsenenbildung
G über die För­de­rung der Erwach­se­nen­bil­dung, Abänderung