Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 129
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ver­nehm­las­sung
3.Erläu­te­rungen der Gesetzesvorlage
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes (GVG) 
 
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Das Grundverkehrsgesetz vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 2005, LGBl. 2005 Nr. 150, nimmt den Erwerb von Eigentum an Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung von der Genehmigungspflicht aus, wenn der Zuschlag an eine volljährige Person mit Wohnsitz oder eine juristische Person mit Sitz im Inland erfolgt. Aufgrund der Kritik der EWR-Überwachungsbehörde (ESA) an dem bestehenden inländischen Wohnsitzerfordernis soll zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens künftig auf dieses Erfordernis verzichtet werden. Die Streichung des inländischen Wohnsitzerfordernisses bewirkt eine Öffnung des Bieterkreises zugunsten von EWR-Bürgern und im EWR ansässigen juristischen Personen.
Ausserdem soll ein gesetzgeberischer Wertungswiderspruch in den Begriffsbestimmungen des Grundverkehrsgesetzes beseitigt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Keine
5
Vaduz, 30. Oktober 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes (GVG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Systematik des Grundverkehrsgesetzes
Das Liechtensteinische Grundverkehrsgesetz normiert in seinem Zweckartikel (Art. 1) als Zielsetzung, dass Grund und Boden der Nutzung durch ihre Eigentümer erhalten oder zugeführt werden soll, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten.
Der Zweckartikel wurde im Jahr 1992 ins Gesetz aufgenommen. Damals musste im Zusammenhang mit dem EWR-Beitritt Liechtensteins der dem Liechtensteinischen Grundverkehrsrecht bis dahin immanente Gedanke des sog. Überfremdungsschutzes in Bezug auf Angehörige der EWR-Staaten aufgegeben werden.
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Statt dessen beruft man sich seitdem verstärkt auf den Gedanken der Nutzungsbindung und der damit verbundenen Verhinderung einer Bodenhortung bzw. von spekulativen Bodenkäufen.
Gemäss Grundverkehrsgesetz hat die Behörde - in erster Instanz die jeweilige Gemeindegrundverkehrskommission - unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, ob das vom Erwerber geltend gemachte Nutzungsinteresse berechtigt ist oder nicht. Das Grundverkehrsgesetz normiert ausserdem beispielhaft eine Reihe von Tatbeständen, die ex lege ein berechtigtes Interesse begründen (z.B. Deckung des aktuellen Wohnbedürfnisses eines Erwerbers mit Wohnsitz im Inland).
Daneben normiert das Grundverkehrsgesetz in Art. 3 eine Reihe von Erwerbstatbeständen, die von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Für einige dieser Tatbestände, so etwa für Rechtsgeschäfte unter Ehegatten und Blutsverwandten, gilt eine Vorlagepflicht. Dies bedeutet, der Vorsitzende der Grundverkehrskommission hat zu entscheiden, ob das Grundgeschäft genehmigungspflichtig ist oder nicht. Für andere Tatbestände, unter anderem für die Fälle eines Grunderwerbs mittels Zwangsversteigerung, gilt diese Vorlagepflicht nicht.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 037
Landtagssitzungen
13. Dezember 2007
23. November 2007
Stichwörter
Eigentum, Grundverkehr
Geneh­mi­gungs­pflicht, Ausnahme
Grund­ver­kehrs­ge­setz
Wohn­sit­zer­for­dernis, inländischer
Zwangs­vers­tei­ge­rung, Genehmigungspflicht