Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 137
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Grund­züge der Richt­linie 2003/87/EG
4.Grund­züge der Richt­linie 2004/101/EG
5.Umset­zung der Richt­li­nien 2003/87/EG und 2004/101/EG
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 146/2007 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft sowie Richtlinie 2004/101/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls
4
Die Europäische Union hat mit den Richtlinien 2003/87/EG und 2004/101/EG zum 01. Januar 2005 ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsrechten eingeführt, mit dem in der Gemeinschaft auf kostenwirksame Weise eine Verringerung von Treibhausgasemissionen erreicht werden soll. Nach Übernahme der Richtlinien ins EWR-Abkommen werden mit Beginn der zweiten Handelsperiode von 2008 - 2012 auch die EWR/EFTA-Staaten an dem Handelssystem teilnehmen.
Dieses System dient der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen gemäss dem Kyoto-Protokoll. Unter die Bestimmungen der Richtlinien fallen insbesondere emissionsstarke Anlagen aus den Sektoren Energie, Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung, mineralverarbeitende Industrie sowie Papier- und Pappeindustrie.
Die Betreiber dieser Anlagen bedürfen einer Emissionsgenehmigung. Ihnen wird zudem vom jeweiligen Mitgliedstaat nach Vorgabe eines von der EU-Kommission bzw. von der EFTA-Überwachungsbehörde zuvor genehmigten Nationalen Zuteilungsplans eine bestimmte Menge von Emissionszertifikaten zugeteilt. Ein Zertifikat berechtigt zur Emission einer Tonne Kohlendioxid. Die Gesamtmenge der zugeteilten Zertifikate ist geringer als die tatsächlichen Emissionen aller Anlagen. Diese müssen somit ihre Emissionen gegenüber dem gegenwärtigen Stand insgesamt reduzieren. Das System ermöglicht es aber, dass nicht alle Anlagen im Verhältnis jeweils gleich viel reduzieren müssen, sondern die Reduktionen dort vorgenommen werden, wo das grösste und wirtschaftlichste Potential dazu besteht.
Entsprechend den pro Jahr emittierten Mengen an Treibhausgasen müssen die Betreiber der Anlagen die zugeteilten Zertifikate wieder abgeben. Haben sie durch Massnahmen bei der Anlage die Emissionen reduziert, verbleiben ihnen Zertifikate. Diese können sie an Betreiber anderer Anlagen verkaufen, welchen es nicht gelungen ist, ihre Emissionen zu senken, respektive für die solche Massnahmen teurer geworden wären als der Zukauf von weiteren Zertifikaten. Dieses EU-weite System zwingt die betroffenen Anlagenbetreiber folglich dazu, bei der Inanspruchnahme des Umweltmediums "Luft" Entscheidungen auf Grundlage marktwirtschaftlicher Überlegungen zu treffen.
5
Neben diesen vom Staat vergebenen Zertifikaten werden in dem System bis zu einem gewissen Limit auch Emissionsgutschriften aus den projektbezogenen Mechanismen gemäss dem Kyoto-Protokoll angerechnet. Durch die Verknüpfung des EU-Systems mit den projektorientierten Mechanismen wird Entwicklungsländern und Ländern, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilhabe am EU-Emissionshandel ermöglicht.
Zur Umsetzung der Richtlinien 2003/87/EG und 2004/101/EG ist der Erlass eines eigenen Gesetzes erforderlich.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
7
Vaduz, 30. Oktober 2007
RA 2007/2867-8641
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Europäischen Emissionshandelsrichtlinien 2003/87/EG und 2004/101/EG in das EWR-Abkommen zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 26. Oktober 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft sowie die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Für die EU-Mitgliedstaaten ist die Umsetzungsfrist seit längerem abgelaufen, die EWR/EFTA-Staaten haben
8
gemäss Übernahmebeschluss bis 31. Dezember 2007 Zeit, die Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Landtagssitzungen
23. November 2007