Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 139
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG)  (LGBl. 1971 Nr. 50)
 
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Die Liechtensteinische Ärztekammer und der Liechtensteinische Krankenkassenverband sind gemeinsam mit dem Vorschlag auf Abänderung des Art. 16b KVG an die Regierung herangetreten. Beim Vorschlag handelt es sich nicht um eine Abänderung der Bedarfsplanung an sich, sondern um die Festlegung von Reihungskriterien, die in dem Fall zu berücksichtigen sind, dass sich auf eine freie Stelle in der Bedarfsplanung mehrere Personen bewerben. Bisher war vorgesehen, dass die Reihungskriterien von der Regierung in der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz (KVV) nach Anhören der beteiligten Organisationen festgelegt werden, was über Art. 65a KVV im LGBl. 2003 Nr. 267 umgesetzt wurde. Gemäss Vorbringen der Ärztekammer und des Kassenverbandes entsprechen die in Art. 65a KVV von der Regierung festgelegten Reihungskriterien einerseits nicht mehr den heutigen und zukünftigen Anforderungen an eine umfassende und objektiv nachvollziehbare Bewertung für die Reihung, andererseits wäre mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die Festlegung der Reihungskriterien von der Regierung zu den Verbänden für Verwaltungsvereinfachung und mehr Flexibilität gesorgt.
Die Regierung erachtet den Vorschlag für zweckmässig, wobei jedoch unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Reihungskriterien, die gegenüber der eigentlichen Bedarfsplanung untergeordnete Bedeutung haben und je nach Berufsgruppe unterschiedlich ausgestaltet werden können, keine Genehmigungspflicht dieser Kriterien notwendig erscheint.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 13. November 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Nach vorgängigen Gesprächen ist die Liechtensteinische Ärztekammer gemeinsam mit dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit dem Vorschlag auf Abänderung des Art. 16b Abs. 2 KVG herangetreten.
Art 16b Abs. 1 KVG regelt die eigentliche Bedarfsplanung, welche grundsätzlich durch das LGBl. 2003 Nr. 241 (KVG-Revision 2004) abgeändert wurde. Sie bildet seither die Grundlage für die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Nachdem zuvor alle zur Berufsausübung in Liechtenstein zugelassenen Ärzte einen Anspruch auf den Beitritt zum geltenden Tarifvertrag, also zur Abrechnung ihrer Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, hatten, können seither nur jene Ärzte, die
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eine Stelle in der zwischen der Ärztekammer und dem Kassenverband festgelegten Bedarfsplanung besetzen, ihre Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu 100 % direkt mit den Kassen abrechnen.
Die Bedarfsplanung hat den Zweck, die ärztliche Versorgung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sicherzustellen, wobei einerseits den Versicherten eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten und ihnen eine angemessene Auswahl an Grundversorgern und Spezialärzten im Inland und wenn nötig auch im Ausland ermöglichet werden soll. Sie soll aber andererseits eine Überversorgung vermeiden. Die Bedarfsplanung bestimmt auch den Bedarf an Geräten und Einrichtungen der Spitzenmedizin. Die Bedarfsplanung ist von der Regierung zu genehmigen, damit einerseits gewährleistet ist, dass die Bedarfsplanung gestützt auf das nötige Fachwissen zustande kommt, und andererseits aber auch die Interessen der gesamten Bevölkerung berücksichtigt werden.
Gemäss Art. 16b Abs. 2 KVG entscheiden die Ärztekammer und der LKV gemeinsam über die Besetzung der aufgrund der gemäss Abs. 1 festgelegten Bedarfsplanung freien Stellen. Für den Fall, dass sich für eine Stelle mehrere Bewerber finden, sind die von der Regierung per Verordnung festgelegten Reihungskriterien in Art. 65a KVV zu beachten, wobei an erster Stelle die fachliche Qualifikation zu berücksichtigen ist, in letzter Konsequenz aber die Verbände entscheiden, ob ein nach den Kriterien Erstgereihter den mit der Zulassung zur Krankenpflegeversicherung verbundenen Versorgungsauftrag erfüllen kann. Es besteht also ein relativ grosser Entscheidungsspielraum bei der Besetzung einer freien Stelle. Demjenigen, der sich durch einen solchen Entscheid beschwert fühlt, steht gemäss Abs. 4 der Gesetzesbestimmung der Rechtsweg gemäss Art. 28 KVG offen. Wenn es zwischen den Verbänden zu keiner Einigung über die Besetzung trotz vorgegebener Kriterien kommt, entscheidet ein unabhängiges, paritätisch besetztes Schiedsgericht gemäss Abs. 3 des Art. 16b KVG.
LR-Systematik
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832
LGBl-Nummern
2008 / 108
Landtagssitzungen
13. März 2008
13. Dezember 2007
Stichwörter
Ärz­te­kammer, Liechtensteinische
Bedarfs­pla­nung, Rei­hungs­kri­te­rium, Facharzt
Bedarfs­pla­nung, Rei­hungs­kri­te­rium, Spezialarzt
Fach­arzt, Bedarfs­pla­nung, Reihungskriterium
G über die Kran­ken­ver­si­che­rung (KVG), Abänderung
Gesund­heits­po­litik
Kran­ken­kas­sen­ver­band, Liechtensteinischer
Medizin
Rei­hungs­kri­te­rien, Fest­le­gung von
Spe­zi­al­arzt, Bedarfs­pla­nung, Reihungskriterium