Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 146
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass
2.Aus­gangs­lage
3.Kalte Pro­gres­sion - Begriff und deren Ausgleichmöglichkeiten
4.Ist seit dem letzten Aus­gleich der Kalten Pro­gres­sion eine steu­er­liche Mehr­be­la­stung eingetreten?
5.Ist eine Mehr­be­la­stung ein­ge­treten, die es aus­zu­glei­chen gilt ?
6.Finan­zi­elle Aus­wir­kungen für Land und Gemeinden bei Anpas­sung der Pro­gres­si­onsta­belle und der Abzüge gemäss Motion bei einer Teue­rung von 8,4%.
7.Vor­schlag für Abän­de­rung von Art. 55quin­quies SteG
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuergesetz
 
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Gemäss Art. 55quinqies des Steuergesetzes hat die Regierung dem Landtag Antrag auf Ausgleich der Kalten Progression zu stellen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem letzen Ausgleich um 8% erhöht hat. Seit dem Jahre 1996 ist eine Teuerung von knapp über 8% eingetreten, weshalb die Motionäre einen Ausgleich der Kalten Progression verlangen. Im vorliegenden Bericht und Antrag geht die Regierung auf die Teuerungsentwicklung seit dem letzten Ausgleich der Kalten Progression im Jahre 1996 ein, zeigt jedoch gleichzeitig auch die Steuererleichterungsmassnahmen seit 1996 im Detail auf. Ein Hauptaugenmerk wurde dabei der Frage gewidmet, ob seit dem letzen Ausgleich der Kalten Progression eine steuerliche Mehrbelastung eingetreten ist, denn im Jahre 1998 wurden die Sozialabzüge und Freibeträge deutlich erhöht (Kinderabzug, Versicherungsprämienabzug, Alleinerziehendenabzug, Vermögensfreibetrag) und im Jahre 2000 wurde für das Steuerjahr 1999 der Steuersatz um 10% reduziert. Wie die zahlreichen Berechnungen der Steuerverwaltung im Kapitel 4 dieses Berichtes aufzeigen, ist in der Folge der vorgenannten Massnahmen die Steuerbelastung für die liechtensteinischen Steuerpflichtigen im Vergleich zum Jahre 1996 nicht angestiegen, sondern teilweise sogar beträchtlich gesunken. Die Regierung stellt deshalb den Antrag, die Folgen der Kalten Progression nicht vorzunehmen, da die Wirkung der Progressionserhöhung mit den vorgenannten Massnahmen mehr als kompensiert wurde.
Eine gewisse Unklarheit besteht auch bezüglich dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausgleich der Kalten Progression sowie der Fragen, wie der Ausgleich zu erfolgen hat, d.h. durch Anpassung der Steuerprogressionsskala und/oder der Abzüge und Limiten. Die Regierung legt deshalb einen entsprechenden Gesetzesabänderungsvorschlag zu Art. 55 quinquies SteG vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Steuerverwaltung
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Vaduz, 20. November 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 19. September 2007 behandelte der Landtag den Bericht und Antrag der Regierung vom 28. August 2007 betreffend die Motion betreffend den Ausgleich der Folgen der Kalten Progression im Steuergesetz (BuA Nr. 95/2007). Da dieser Bericht keinen Antrag enthielt, ob die Regierung den Ausgleich der Folgen der Kalten Progression beantragt oder nicht, wurde dieser Bericht zur Ergänzung an die Regierung zurückgewiesen. Die Regierung unterbreitet dem Landtag hiermit einen gegenüber dem BuA Nr. 95/2007 überarbeiteten und ergänzten Bericht und Antrag betreffend den Ausgleich der Folgen der Kalten Progression im Steuergesetz.
1.Anlass
Die Abgeordneten Doris Beck, Heinz Vogt, Harry Quaderer, Ivo Klein, Jürgen Beck, Günther Kranz, Arthur Brunhart, Henrik Caduff, Gebhard Negele und Marlies Amann-Marxer reichten am 30. Mai 2007 eine Motion betreffend den Ausgleich der Folgen der Kalten Progression im Steuergesetz ein.
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Anlässlich der Beratung dieser Motion in der Landtagssitzung vom 20. Juni 2007 änderte der Landtag den ursprünglichen Wortlaut ab und überwies die Motion in nachstehender Form an die Regierung:
"Die Regierung wird beauftragt, dem Landtag bis zu seiner Sitzung im September 2007 einen Bericht und gegebenenfalls einen Gesetzesvorschlag betreffend den Ausgleich der Folgen der Kalten Progression im Steuergesetz vorzulegen."
Die Motion wird wie folgt begründet:
"Der im Steuergesetz festgelegte Steuertarif sowie die im Steuergesetz vorgesehenen Abzüge (insbesondere die Sozialabzüge) beruhen auf bestimmten Vorstellungen über den Geldwert. Mit der Geldentwertung werden diese Vorstellungen des Gesetzgebers ausgehöhlt. Die progressive Ausgestaltung des Steuertarifs hat nämlich zur Folge, dass sich für den Steuerpflichtigen eine Mehrbelastung ergibt, auch wenn das Erwerbseinkommen bloss teuerungsbedingt zugenommen hat und der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht leistungsfähiger geworden ist. Der Steuerpflichtige fällt als Folge davon trotz real unverändertem Erwerbseinkommen in eine höhere Progressionsstufe und hat damit bei weniger Kaufkraft schleichend eine höhere Steuerleistung zu bringen. Das Gleiche gilt für die nicht der Teuerung angepassten Abzüge, insbesondere Sozialabzüge wie Haushaltsabzug, Kinderabzug, Abzug für Versicherungsprämien, usw. Der soziale Gehalt dieser Abzüge schmilzt mit der Teuerung dahin.
Um die soeben beschriebenen negativen Folgen der Kalten Progression kontinuierlich und verpflichtend auszugleichen, hat der Landtag als Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle vom 30. Oktober 1996, LGBl. 1997 Nr. 17, folgende Bestimmung bzw. Verpflichtung ins Steuergesetz aufgenommen:
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Art. 40b
Ausgleich der Kalten Progression
1) Die Regierung hat dem Landtag Antrag auf Ausgleich der Kalten Progression zu stellen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem letzten Ausgleich um 8% erhöht hat.
2) Der Ausgleich der Kalten Progression kann die Anpassung der Skala in Art. 54 Abs. 1 sowie die Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge gemäss Art. 46 und 47 an den Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise beinhalten.
Im Rahmen der grossen Gesetzesnovelle zur Abänderung des Steuergesetzes vom 22. Oktober 1998, LGBl. 1998 Nr. 218, wurde Art. 40b aus systematischen Gründen, jedoch inhaltlich unverändert, verschoben und findet sich neu in Art. 55quinquies Steuergesetz.
Wie der Bestimmung von Art. 55quinquies Steuergesetz entnommen werden kann, trifft die Regierung die Verpflichtung, dem Landtag Antrag auf Ausgleich der Kalten Progression zu stellen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem letzten Ausgleich um 8% erhöht hat. Dies trifft sowohl für den Steuertarif (Steuerskala) gemäss Art. 54 Abs. 1 Steuergesetz als auch die in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge gemäss Art. 46 und 47 Steuergesetz zu.
Ein solcher Antrag ist seitens der Regierung mit Bezug auf den Steuertarif seit dem 30. Oktober 1996 und mit Bezug auf die in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge seit dem 22. Oktober 1998 nicht erfolgt:
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Im Einzelnen dazu folgendes:
Der Steuertarif gemäss Art. 54 Abs. 1 Steuergesetz wurde letztmals mit der Gesetzesnovelle vom 30. Oktober 1996, LGBl. 1997 Nr. 17, mit Wirkung für die Steuerperiode des Jahres 1996 angepasst. Die letzte Anpassung liegt damit über 10 Jahre zurück.
Der Anstieg des Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 1993 = 100) stellt sich mit Bezug auf den Steuertarif wie folgt dar:
 
  
Letzter Ausgleich:
Wert per Ende Dezember 1996
8%-Erhöhung
Erstmaliges Überschreiten des Schwellenwerts
Wert per Ende Dezember 1996
Aktueller Wert per April 2007
Landesindex der Konsumentenpreise
103.6
+ 8.3 %
= 111.9 als Schwellenwert
Im Oktober 2005 mit 112.1 (=+8.5%)
112.3 (=+8.7%)
(davor 112.8 im Juni 2006 =+9.2 %)
113.1 (=+9.5%)
Wie obige Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise zeigt, ist der gesetzliche Schwellenwert von 8% seit dem letzten Ausgleich mit Bezug auf den Steuertarif erstmals bereits im Oktober 2005 (+8.5%) überschritten worden. Die Teuerung per Ende Dezember 2006 beträgt bezogen auf die letzte Anpassung sogar +8.7%.
Die in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge gemäss Art. 46 und 47 Steuergesetz wurden letztmals mit der Gesetzesnovelle vom 22. Oktober 1998, LGBl. 1998 Nr. 218, mit Wirkung für die Steuerperiode des Jahres 1998 angepasst. Die letzte Anpassung liegt damit beinahe 10 Jahre zurück.
Der Anstieg des Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 1993 = 100) stellt sich mit Bezug auf die in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge wie folgt dar:
 
  
Letzter Ausgleich:
Wert per Ende Dezember 1998
8%-Erhöhung
Erstmaliges Überschreiten des Schwellenwerts
Wert per Ende Dezember 1996
Aktueller Wert per April 2007
Landesindex der Konsumentenpreise
103.8
+ 8.3 %
= 112.1 als Schwellenwert
Im Oktober 2005 mit 112.1 (=+8.3%)
112.3 (=+8.5%)
(davor 112.8 im Juni 2006 =+9.0%)
113.1 (=+9.3%)
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Wie obige Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise zeigt, ist der gesetzliche Schwellenwert von 8% seit dem letzten Ausgleich mit Bezug auf die in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge ebenfalls erstmals bereits im Oktober 2005 (+8.3%) überschritten worden. Die Teuerung per Ende Dezember 2006 beträgt bezogen auf die letzte Anpassung sogar +8.5%.
Fazit: Um der gesetzlichen Verpflichtung von Art. Art. 55quinquies Steuergesetz nachzukommen, hätte also seitens der Regierung jedenfalls von Gesetzes wegen bereits für das Steuerjahr 2006 eine Anpassung des Steuertarifs gemäss Art. 54 Abs. 1 Steuergesetz als auch der in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge gemäss Art. 46 und 47 Steuergesetz dem Landtag vorgeschlagen werden müssen. Wieso dies seitens der Regierung unterblieben ist und der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen wurde, entzieht sich der Kenntnisse der Motionäre.
Die unterzeichneten Abgeordneten sind jedenfalls der Auffassung, dass eine weitere Duldung der steuerlichen Mehrbelastung für die Bevölkerung unseres Landes infolge der Kalten Progression nicht hingenommen werden kann. Es besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Folgen der Kalten Progression sind sohin in Entsprechung der gesetzlichen Verpflichtung auszugleichen."
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 149
Landtagssitzungen
12. Dezember 2007
Stichwörter
Kalte Pro­gres­sion, Ausgleich
Kon­su­men­ten­preise, Index
Pro­gres­sion, kalte, Ausgleich
Steu­er­ge­setz, Abänderung
Steu­er­pro­gres­sion
Steu­er­satz
Teue­rung
Ver­brau­cher­preis­index