Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 24
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Bis­he­rige Schritte und Abschluss der Massnahmen
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zur Vor­lage unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
über  die Abgeltung von Leistungen der privatrechtlichen Arbeitnehmer-, Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen 
 
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In Liechtenstein bestehen zahlreiche Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen. Diese sind zusammen mit dem Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (LANV) von erheblicher Bedeutung für die Wirtschaft und insbesondere die Sozialpartnerschaft. Die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft bei der Gewerbe- und Wirtschaftskammer (GWK) durch den Staatsgerichtshof (StGH 2003/48) hat unter anderem zur Folge, dass keine Vereinigung mehr den Alleinvertretungsanspruch für das Gewerbe inne hat. Es ist deshalb angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den genannten Vereinigungen und Interessenvertretungen mit dem Land auf neue rechtliche Grundlagen zu stützen. Die Regierung schlägt dazu die Schaffung eines Gesetzes über die Abgeltung von Leistungen der privatrechtlichen Arbeitnehmer-, Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen vor.
Die Regierung beabsichtigt mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage, den Rahmen für das Verhältnis zwischen den verschiedenen Wirtschafts- und Arbeitnehmervereinigungen genauer zu definieren. Das Gesetz sieht vor, dass mit den privatrechtlichen Vereinigungen und Interessenverbänden Leistungsvereinbarungen getroffen werden können, welche künftig Basis und Voraussetzung für eine Zusammenarbeit und finanzielle Abgeltung von Leistungen sein sollen.
Dabei wird klar gestellt, dass die Wirtschaftsvereinigungen ihre Interessenvertretung ohne Unterstützung des Staates vollbringen sollen. Diese Leistungen erbringen sie primär aus Eigeninteressen, wobei diese jedoch meistens und sehr weitgehend mit den wirtschaftlichen Gesamtinteressen des Landes übereinstimmen. Dort aber, wo diese Vereinigungen Leistungen erbringen, welche von anderen nicht in der gleichen Qualität und gleicher Sicherheit erbracht werden können und diese im öffentlichen Interesse liegen, soll und kann der Staat hierfür - im Rahmen des Landesvoranschlages - Mittel zur Verfügung stellen.
Ein zentraler Aspekt erfolgreichen Wirtschaftens ist die zuverlässige Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Eine gelebte kooperative Sozialpartnerschaft zeigt sich insbesondere im Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen. Daher soll den beim Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen involvierten Verbänden - in der Regel dem LANV und einem der Arbeitgeberverbände - auf Antrag auch im Bereich der Kosten eine Unterstützung zukommen, wobei diese
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sich auch an der finanziellen Leistungsfähigkeit der involvierten Verbände orientieren soll.
Eine Abweichung betreffend den Grundsatz, dass Interessenvertretungen nicht unterstützt werden, soll weiterhin im Zusammenhang mit Arbeitnehmervertretungen gemacht werden. Diese brauchen in einem kleinen Staat wie Liechtenstein eine gewisse Unterstützung, weil es für sie schwierig ist, sich zu organisieren, aber es gleichzeitig im Interesse des sozialen Friedens und der Chancengleichheit gewünscht ist, dass die Arbeitnehmer mit einer Stimme sprechen können.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 20. März 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die privatrechtlichen Arbeitnehmer-, Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen (Verbandsgesetz) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen haben in Liechtenstein grosse Tradition. Die beträchtliche Zahl der in Liechtenstein tätigen Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen belegen zusammen mit der Stellung des LANV als Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft deren Bedeutung für die liechtensteinische Wirtschaft und die Sozialpartnerschaft.1
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Die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft bei der GWK durch den Staatsgerichtshof (Urteil vom 29. November 2004; StGH 2003/48) hatte unmittelbar zur Folge, dass die GWK einerseits als privatrechtliche Organisationsform weitergeführt werden muss, ihr andererseits aber auch kein Alleinvertretungsanspruch mehr für das Gewerbe zukommt. Es war folglich damit zu rechnen, dass sich gerade im Bereich des Gewerbes weitere Vereinigungen bilden werden. Diese Erwartung wurde z.B. mit der Gründung des Vereins "Gastronomie Liechtenstein" am 28. September 2006 bestätigt.
Die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft bei der GWK wie auch der unbestrittene Umstand, dass zahlreiche Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen sowie der LANV wichtige Aufgaben im gesteigerten öffentlichen Interesse wahrnehmen, verlangt - nebst den bereits aufgrund des Staatsgerichtshof-Urteils getroffenen Massnahmen - auch ein Nachdenken über die Zusammenarbeit des Landes mit denselben. Der Einbezug und die Zusammenarbeit mit den verschiedenen privatrechtlichen Wirtschaftsvereinigungen und dem LANV stellt unbestrittenermassen ein wichtiges Bedürfnis der Regierung dar. Diese Zusammenarbeit ist zwingend notwendig, um die vorhandenen Kräfte zu bündeln und den Gedankenaustausch zu institutionalisieren. Die Zusammenarbeit zwischen dem Land und den Verbänden ist nicht neu. Teilweise ist diese ganz punktuell heute schon in verschiedenen Gesetzen geregelt (vgl. z.B. Art. 5 und 6 Gewerbegesetz, Art. 44a und 46 ÖAWG und Art. 132 und 1013 PGR).
Es liegt im Interesse des Landes und auch der einzelnen bestehenden oder sich noch bildenden privatrechtlichen Interessenvereinigungen, dass die Zusammenarbeit mit den Vereinigungen und die Wahrnehmung von im gesteigerten öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben ganz generell einer klaren gesetzlichen Regelung zugeführt wird. In diesem Zusammenhang wurde wiederholt und von verschiedener Seite das Instrument der Leistungsvereinbarung als Mittel der Zusammenarbeit betont.



 
1Die Regierung hat zuletzt wiederholt auf die Bedeutung der kooperativen Sozialpartnerschaft in Liechtenstein hingewiesen; so im Bericht und Antrag der Regierung zur Ausrichtung eines Sonderbeitrages des Landes an die Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein (GWK) für die Jahre 2005 und 2006 (Bericht und Antrag Nr. 57/2005, S. 15 ff.), Bericht und Antrag der Regierung zur Ausrichtung eines Sonderbeitrages des Landes an den Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (LANV) für die Jahre 2005 und 2006 (Bericht und Antrag Nr. 58/2005, S. 12 ff.) sowie insbesondere auch in der Postulatsbeantwortung der Regierung an den Hohen Landtag betreffend die Einführung eines Verhaltenscodexes zur Gewährleistung von Mindestlöhnen (Bericht und Antrag Nr. 100/2005, S. 19ff.). Und auch im Regierungsprogramm war es der Regierung ein Anliegen, festzuhalten, dass sie in Zukunft "massgeblich auf das Funktionieren der bewährten kooperativen Sozialpartnerschaft" (S. 18) setzt.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2007 / 194
Landtagssitzungen
26. April 2007
Stichwörter
Berufs­verei­ni­gungen, Leistungsvereinbarungen
Gesamt­ar­beits­ver­trag
Gewer­be­verei­ni­gungen, Leistungsvereinbarungen
Inter­es­sen­ver­bände, Leistungsvereinbarungen
Lei­stungs­ver­ein­ba­rungen, Abschluss zwi­schen Land Liech­tens­tein und pri­vat­recht­li­chen Vereinigungen
Sozi­al­part­ner­schaft, Leistungsvereinbarungen
Wirt­schafts­verei­ni­gungen, Leistungsvereinbarungen