Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz; LGBl. 1989 Nr. 49)
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Das derzeit geltende Polizeigesetz stammt aus dem Jahre 1989 und wurde bisher einzig in Bezug auf organisatorische Angelegenheiten sowie im Zusammenhang mit der Einführung eines Gewaltschutzrechts punktuell novelliert. Die Regierung beabsichtigt mit der gegenständlichen Vorlage nun im Wesentlichen zwei bedeutende Bereiche neu zu regeln.
Zum einen soll das Polizeigesetz im Bezug auf die polizeilichen Daten den seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes geltenden neuen Erfordernissen des Datenschutzes angepasst werden. Namentlich sollen Bestimmungen geschaffen werden, damit besonders sensible Personendaten auch weiterhin bearbeitet werden können. In diesem Zusammenhang sollen aber auch Regelungen für eine internationale polizeiliche Amtshilfe geschaffen werden. Ebenfalls in diesem Kontext sind erstmals Normen in einem formellen Gesetz vorgesehen, die den präventiv-polizeilichen Staatsschutz regeln.
Zum anderen bezweckt diese Vorlage auch, die hauptsächlich auf Verordnungsebene geregelten Eingriffsbefugnisse der Landespolizei auf eine formell-gesetzliche Stufe zu haben, da in Anwendung dieser polizeilichen Standardmassnahmen regelmässig in Grundrechte eingegriffen wird. In diesem Zusammenhang werden diese Befugnisse auch den heutigen Bedürfnissen angepasst, wobei auch Anpassungen in Bezug auf die Verhinderung von Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen gemacht wurden.
Zuständige Ressorts
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Landespolizei, Stabsstelle für Datenschutz
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Vaduz, 27. März 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz; LGBl. 1989 Nr. 49) zu unterbreiten.
Seit dem 1. August 2002 ist das Datenschutzgesetz (DSG)
1 in Kraft, welches das Bearbeiten von Personen unter anderem durch Behörden regelt. Das DSG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Behörden Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Bei der Bearbeitung von "besonders schützenswerte Personendaten"
2 oder von "Persönlichkeitsprofilen"
3 wird zudem ausdrücklich verlangt, dass diese Bearbeitung in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. Weiters regelt das DSG insbesondere auch, dass die -
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bearbeiteten Daten richtig sein müssen und nur für den Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
Die Grundsätze des DSG beruhen auf den in der Verfassung festgelegten Grundrechten, die nur eingeschränkt werden dürfen, wenn dies im öffentlichen Interesse steht und ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Insbesondere die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, einschliesslich ihrer Bekanntgabe, stellen einen schweren Eingriff darf, weshalb einer ausdrücklichen formell-gesetzlichen Grundlage bedarf.
Das DSG in der derzeit geltenden Fassung sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass Inhaber von Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen diese Daten noch bis zum 1. August 2007 bearbeiten dürfen, ohne dass die neuen Voraussetzungen erfüllt sind.
4 Die Aufgaben der Landespolizei bringen es mit sich, dass zu deren Erfüllung sowohl besonders schützenswerte Personendaten (Vorstrafen, Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, Waffenverbote, Massnahmen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt etc.) als auch Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden müssen. Auch sonst muss für die Aufgabenerfüllung zum Teil von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen abgewichen werden. Das geltende Polizeigesetz sieht wohl Regelungen über die polizeilichen Daten vor
5, diese entsprechen aber nicht den heutigen Anforderungen des DSG.
Des Weiteren zeigen die heutigen Anforderungen an die Landespolizei, dass die ihr zur Verfügung stehenden Befugnisse nicht mehr ausreichend sind; beispielsweise im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen oder anderen Grossanlässen sowie in Bezug auf die vermehrte internationale Zusammenarbeit.
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Dazu kommt, dass einige in die Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahmen lediglich auf Verordnungsstufe anstatt in einem formellen Gesetz oder im Landesverwaltungspflegegesetz (LVG)
6 geregelt sind (z.B. der Polizeigewahrsam). Die Revision im Bezug auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen soll somit genutzt werden, auch den Revisionsbedarf in anderen Bereichen umzusetzen.
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1 | LGBl. 2002 Nr. 55. |
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2 | Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst e DSG: Daten über die religiösen, weltanschaulichen und politischen Ansichten bzw. Tätigkeiten, die Gesundheit die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe, administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. |
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3 | Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f DSG: Eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. |
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4 | Vgl. Art. 44 Abs. 3. |
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5 | Vgl. Art. 31 bis 36 Polizeigesetz. |
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6 | LGBl. 1922 Nr. 23. |
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