Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 30
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Schwer­punkte der Gesetzesvorlagen
2.Ver­nehm­las­sung
3.Erläu­te­rungen zu den Regie­rungs­vor­lagen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über das Statut der Euro­päi­schen Genos­sen­schaft (Societas Coope­ra­tiva Euro­paea) (SCE-Gesetz, SCEG)
2.Gesetz über die Betei­li­gung der Arbeit­nehmer in der Euro­päi­schen Genossenschaft
3.Abän­de­rung des Gesetzes betref­fend die Auf­sicht über Versicherungsunternehmen
4.Abän­de­rung des Gesetzes betref­fend die Auf­sicht über Ein­rich­tungen der betrieb­li­chen Altersversorgung
Grüner Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Ausführungsgesetzes und eines Beteiligungsgesetzes zur Europäischen Genossenschaft
 
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Nach der im Jahre 2005 erfolgten Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE) als "Flaggschiff" der europäischen Gesellschaftsformen steht nunmehr eine weitere europäische Rechtsform, die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE), zur Integration und Umsetzung in das nationale Gesellschaftsrecht an. Liechtenstein ist im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum zur innerstaatlichen Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und zur Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer verpflichtet.
Die Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft führt mit der SCE eine neue Rechtsform ein. Damit entsteht die Möglichkeit, auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts eine im europäischen Wirtschaftsraum anerkannte Genossenschaft zu gründen. Die Verordnung regelt die Europäische Genossenschaft allerdings nicht abschliessend, sondern verweist an diversen Stellen auf das jeweilige innerstaatliche Recht. Die einzelnen Mitgliedstaaten werden darüber hinaus zur Ausgestaltung verschiedener Regelungen ermächtigt und verpflichtet, weshalb sich die Schaffung eines SCE-Ausführungsgesetzes zur Integration der SCE-Verordnung in das liechtensteinische Gesellschaftsrecht als die zweckmässigste Lösung darstellt.
Die Richtlinie 2003/72/EG über die Beteiligung der Arbeitnehmer ergänzt die Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft. Sie regelt sowohl die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, als auch die Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SCE. Da in Liechtenstein diesbezügliche Bestimmungen nicht nur weitgehend fehlen, sondern zudem auch in Bezug auf die SCE zusätzlich besondere Regelungen notwendig sind, ist auch hier die Schaffung eines entsprechenden Spezialgesetzes in Form des SCE-Beteiligungsgesetzes zu empfehlen. Inhaltlich soll sich die Umsetzung der SCE-Richtlinie dabei auf das Notwendige beschränken.
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Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Stabsstelle EWR, Landgericht, Finanzmarktaufsicht, Steuerverwaltung
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Vaduz, 27. März 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Ausführungsgesetzes und eines Beteiligungsgesetzes zur Europäischen Genossenschaft zu unterbreiten.
1.1Europäische Gesellschaft (SE) und Europäische Genossenschaft (SCE)
Nach dem historischen Durchbruch im Europäischen Rat Ende des Jahres 2000 wurde am 8. Oktober 2001 sowohl die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) (SE-Verordnung) als auch die dazugehörige Richtlinie betreffend die Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-Richtlinie) verabschiedet. In Liechtenstein wurde die SE-Verordnung durch das Gesetz vom 25. November 2005 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, LGBl. 2006 Nr. 26, in das nationale Gesellschaftsrecht integriert und den in der Verordnung enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungen nachgekommen, während die in der SE-Richtlinie niedergelegten Bestimmungen durch das Gesetz vom 25. No-
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vember 2005 über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, LGBl. 2006 Nr. 27, in nationales Recht umgesetzt wurden.
Nach der Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE) als "Flaggschiff" der europäischen Gesellschaftsformen steht nunmehr eine weitere europäische Rechtsform, die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE), zur Integration und Umsetzung in das nationale Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedstaaten an. Am 22. Juli 2003 wurden sowohl die Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Verordnung) als auch die dazugehörige Richtlinie betreffend die Beteiligung der Arbeitnehmer (SCE-Richtlinie) verabschiedet. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Mitgliedstaaten des EWR, da der Gemeinsame Ausschuss im Februar 2004 beschlossen hat, die SCE-Verordnung und die SCE-Richtlinie in den Rechtsbestand des EWR-Abkommens zu übernehmen. Verordnung und Richtlinie sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum seit 18. August 2006 in Kraft. Die Verordnung ist seit diesem Datum direkt anwendbar, bezüglich der Richtlinie ist Liechtenstein mit der Umsetzung etwas verspätet.
Anlass und Notwendigkeit der gegenständlichen Regierungsvorlage ergeben sich also aus der Verpflichtung zur Umsetzung der SCE-Richtlinie sowie zur Ausführung der SCE-Verordnung. Ziel der jeweiligen SCE-Ausführungsgesetze ist es, die SCE-Verordnung in das jeweilige Genossenschaftsrecht der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu integrieren und den Ermächtigungen und Verpflichtungen dieser Verordnung, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, denen aber eine konsistente Struktur fehlt, nachzukommen. Die Mitgliedstaaten können dabei einerseits von den Gestaltungsspielräumen, die ihnen der Europäische Gesetzgeber gewährt, Gebrauch machen, haben andererseits aber auch den Regelungsaufträgen Folge zu leisten. Darüber hinaus sollen durch die nationalen SCE-Ausführungsgesetze aber weder rechtsformspezifische nationale SCE-Genossenschaftsrechte geschaffen noch eine grundlegende Modernisierung der allgemeinen nationalen Genossenschaftsrechte vorgenommen werden. Die Ver-
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weisungen der SCE-Verordnung auf die Bestimmungen des jeweiligen nationalen Genossenschaftsrechts der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums beziehen sich in der Regel auf die jeweils geltenden (wenn auch veränderbaren) Bestimmungen des allgemeinen nationalen Genossenschaftsrechts. Infolgedessen geht der Europäische Gesetzgeber grundsätzlich von einem Gleichlauf der nationalen Bestimmungen des Genossenschaftsrechts aus, die auf eine Europäische Genossenschaft ergänzend und auf eine nationale Genossenschaft uneingeschränkt anzuwenden sind.
Ausgehend von den Zielen des EG-Vertrages und des EWR-Abkommens liegt der Schaffung der Europäischen Genossenschaft - wie auch der Europäischen Gesellschaft (SE) - das Ziel der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes sowie des Europäischen Wirtschaftsraums auch im Bereich der Rechtsformen zugrunde. Gesellschaften jedweder Form, also auch Genossenschaften, die europaweit agieren, sollen sich eines angemessenen rechtlich-institutionellen Rahmens bedienen können, um wirklich europäische Unternehmen herausbilden sowie die nationalen Hoheits- und Ländergrenzen überwinden, und damit im gesamten Europäischen Binnenmarkt grenzüberschreitend flexibel und mobil sein zu können. Zudem werden weder die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) noch diejenige der Europäischen wirtschaftlichen Vereinigung (EWIV) den Besonderheiten der Genossenschaften gerecht.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2007 / 232
2007 / 231
2007 / 230
2007 / 229
Landtagssitzungen
22. Juni 2007
23. Mai 2007
27. April 2007
Stichwörter
Aus­füh­rungs­ge­setz, Schaffung
Betei­li­gungs­ge­setz zur euro­päi­schen Genos­sen­schaft, Schaffung
EG-Richt­linie 2003/72/EG
Euro­päi­sche Genossenschaft
G betref­fend Schaf­fung eines Ausführungsgesetzes
G betref­fend Schaf­fung eines Betei­li­gungs­ge­setz zur euro­päi­schen Genossenschaft