Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 39
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rung der bean­tragten Gesetzesänderung
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag  der Regierung  An den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung
 
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Im Zusammenhang mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 2006 Nr. 249, welches per 1.1.2007 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBl. 2006 Nr. 244, in Kraft getreten ist, wurde keine Übergangsregelung für laufende Komplementärrenten nach bisherigem Recht in dem Gesetz vorgesehen.
Diese Gesetzesvorlage schliesst diese Lücke im Gesetz und dient somit der Rechtssicherheit für den Fall, dass Anpassungen von Komplementärrenten der Unfallversicherung infolge der geänderten Invalidenrenten vorzunehmen sind.
Die Gesetzesvorlage entspricht den grundlegenden versicherungsrechtlichen Grundsätzen und verhindert eine Abwälzung der Kosten in der Invalidenversicherung auf die Unfallversicherung.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 3. April 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 2006 Nr. 249, das gleichzeitig mit dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBl. 2006 Nr. 244, am 1. 1. 2007 in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 abgeändert. Es wurde in beiden Bestimmungen festgelegt dass bei der Berechnung der Komplementärrente nicht der Differenzbetrag zwischen 100 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung heranzuziehen ist, sondern nur jener zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Invalidenrente. Der Zweck dieser Abänderung lag darin, dass die Kosteneinsparungen die auf Seite der Invalidenversicherung durch die Revisionsmassnahmen beschlossen worden sind, nicht auf die Unfallver-
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sicherung abgewälzt werden. Zudem sollen alle Rentner der Invalidenversicherung gleich behandelt werden. Ohne die beschlossene Gesetzesänderung würden sich die Leistungskürzungen in der Invalidenversicherung für Rentner, die daneben bereits eine Rente der Unfallversicherung beziehen, in deutlich geringerem Mass auswirken als für Rentner, welche lediglich Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben.
Gemäss § 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung gibt es grundsätzlich keinen Besitzstand, sondern es sind alle laufenden Renten von der Gesetzesabänderung betroffen. Um den Zweck der Gesetzesrevision des UVersG zu erfüllen, wäre eine analoge Übergangsbestimmung auch in dem Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung notwendig gewesen. Aufgrund des Fehlens einer solchen Regelung kommen die Abänderungen erst ab 1. 1. 2007, das heisst nur für die neuen Komplementärrenten ab 2007, zur Anwendung. Dies bedeutet einerseits, dass der Zweck der Abänderung, nämlich die Vermeidung einer Kostenabwälzung ohne vorhandene Deckungskapitalien einerseits und die Gleichbehandlung aller IV-Rentner, erst viele Jahre später zum Tragen käme. Andererseits müssten die meisten der bereits vor dem Jahr 2007 verfügten Renten der Unfallversicherung wegen der Leistungskürzungen in der Invalidenversicherung erhöht werden.
Der derzeit geltende Rechtsstand führt also zu Mehrkosten der Unfallversicherung, für welche keine Deckungskapitalien vorhanden sind. Das finanzielle Risiko kann nicht eindeutig bestimmt werden, da nicht bekannt ist, wie viele Bezüger einer Invalidenrente auch eine Unfallversicherungsrente und wie viele davon auch Kinderrenten oder Zusatzrenten beziehen. Ganz grob kann davon ausgegangen werden, dass jeder zehnte Invalidenrentner auch eine Unfallrente bezieht. Ausgehend von dieser nicht näher verifizierbaren Annahme und den Berechnungen der IV-Anstalt, dass aufgrund der IV-Revision ca. CHF 5 Mio. im Jahr 2007 eingespart werden, könnten für die Unfallversicherer jährlich wiederkehrende Mehrkosten
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von ca. CHF 500.000 entstehen. In jedem Fall, selbst bei geringeren jährlichen Mehrkosten, ist davon auszugehen, dass es, schon aus dem Grund, dass die Finanzierung der obligatorischen Unfallversicherung auf dem System des Kapitaldeckungsverfahrens beruht, zu einer Anpassung der Prämien in der Unfallversicherung kommen wird, da eben für die notwendige Kapitaldeckung gesorgt werden muss. Dies würde sich für alle Versicherten nach der erst per 1.1.2007 vorgenommenen Prämienanpassung (wesentliche Erhöhung) äusserst ungünstig auswirken und hätte zudem zur Folge, dass die heutigen Versicherten der Unfallversicherung zwar für Leistungen bisheriger Rentner höhere Prämien bezahlen müssten, sie selber aber nicht mehr einen Anspruch auf diese Höhe der Rente hätten.
Die Regierung erachtet es daher für notwendig, das Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 2006 Nr. 249 in dem Sinne zu ergänzen, dass auch eine Übergangsbestimmung aufgenommen wird, die vorsieht, dass auch für laufende Komplementärrenten, die bereits vor dem Jahr 2007 verfügt worden sind, eine Anpassung bei Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung im Sinne der geänderten Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 erfolgt.
Im Sinne der Rechtssicherheit und einer möglichst raschen Behebung des aufgetretenen Mangels soll der Landtag diese Abänderungsvorlage in einer Sitzung abschliessend behandeln.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2007 / 141
Landtagssitzungen
27. April 2007
Stichwörter
G über die obli­ga­to­ri­sche Unfall­ver­si­che­rung, Abänderung
Inva­li­den­rente
Kom­ple­men­tär­renten, Übergangsregelung
Unfall­ver­si­che­rung
Unfall­ver­si­che­rungs­ge­setz, UVersG, Abänderung