Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 4
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ver­nehm­las­sung
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungsergebnisse
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des  Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
 
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Heimarbeit ist eine Form der Lohnarbeit (bzw. der selbstständigen Erwerbsarbeit), bei welcher der Arbeitsplatz in der Regel in der Wohnung oder im Haus des bzw. der Beschäftigten liegt, während der Arbeitgeber die Produktionsmittel zur Verfügung stellt und das Eigentum an dem Produkt erwirbt. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern unterliegt die Heimarbeit nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers und ist nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Der Heimarbeiter kann seine Arbeitszeit daher grundsätzlich frei einteilen. Gleichwohl ist seine Arbeit sozialversicherungspflichtig. Die bestehenden Regelungen über die Heimarbeit finden sich im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch unter dem Kapitel Arbeitsvertragsrecht (§ 1173a Art. 91ff ABGB). Darin werden Begriff und Entstehung des Heimarbeitsvertrages, Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie Lohn und Ferienansprüche geregelt. Ergänzend sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag anwendbar. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer vor Aufnahme der Arbeit bekannt zu geben hat. Bezüglich Arbeitszeit finden sich keine genauen Bestimmungen; vom Anwendungsbereich des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, ist Heimarbeit ausgeschlossen (Art. 3 ArG). Nach der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung darf Heimarbeit jedoch nicht vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden, weshalb es für eine korrekte Umsetzung erforderlich ist, eine zeitliche Beschränkung der Arbeitszeit gesetzlich festzulegen. Die Unterstellung der Heimarbeit unter das Arbeitsgesetz erscheint nicht zielführend, da die gesetzlichen Bestimmungen über Heimarbeit bereits im ABGB enthalten sind. Die Festlegung der "Mindestruhezeit" stellt daher eine Ergänzung der bereits bestehenden Regelungen dar.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
5
Vaduz, 6. Februar 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung festgestellt, dass im Hinblick auf Heimarbeit Liechtenstein eine ungenügende Umsetzung aufweist. Heimarbeit ist vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen und im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) findet sich ebenfalls keine rechtliche Grundlage für Mindestruhezeiten bei Heimarbeit. Um ein Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden ist die Regierung mit dieser Vorlage bestrebt, eine entsprechende Bestimmung ergänzend in § 1173a Art. 91ff ABGB Abschnitt C Heimarbeitsvertrag aufzunehmen, wobei das Schweizer Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz, HArG) vom 20. März 1981 in der geltenden Fassung als Vorlage dient.
LR-Systematik
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210
LGBl-Nummern
2007 / 148
Landtagssitzungen
26. April 2007
15. März 2007
Stichwörter
ABGB, Abänderung
ABGB, Abän­de­rung (Arbeitsvertragsrecht)
ABGB, Arbeitsvertragsrecht
Arbeits­ver­trags­recht, Abän­de­rung ABGB
Arbeits­ver­trags­recht, Heimarbeit
Arbeits­zeit, Heimarbeit
EG-Richt­linie 2003/88/EG über bes­timmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Heim­ar­beit, Arbeitsvertragsrecht
Heim­ar­beit, Arbeitszeit