Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 46
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass und Ausgangslage
2.Ziele der Regierungsvorlage
3.Schwer­punkte der Gesetzesvorlagen
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs- und EWR-Konformität
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Kul­tur­för­de­rungs­ge­setz (KFG)
2.Gesetz über die "Kul­turs­tif­tung Liechtenstein"
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision Des Kulturförderungsgesetzes sowie die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Kulturstiftung Liechtenstein
 
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Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt auf, dass sich das kulturelle Leben in Liechtenstein in einer ausgesprochenen Phase des Wachstums befindet. Mit dieser Entwicklung hat sich der Aufgabenbereich für die betroffenen staatlichen Stellen massgeblich geändert und der Ruf nach staatlicher Förderung hat markant zugenommen.
Das gültige Kulturförderungsgesetz stammt aus dem Jahre 1990 und damit aus einer Zeit, in der sich das kulturelle Leben ganz anders präsentierte. Mit der Vorlage eines neuen Kulturförderungsgesetzes will die Regierung die Förderung der kulturellen Tätigkeit von privaten Personen und Organisationen neu regeln und in die Zukunft führen. Gleichzeitig beinhaltet die neue Vorlage auch das Bekenntnis des Staates zur Achtung der Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit.
War die Kulturförderung bislang in verschiedenen Gesetzen verankert, so soll in Zukunft der Bereich der Förderung privater kultureller Tätigkeit in einem Gesetz zusammengefasst werden. Auch die bisher in die Förderung involvierten staatlichen Institutionen (Kulturbeirat der Regierung und Stiftung Pro Liechtenstein) werden zu einer Institution (Kulturstiftung Liechtenstein) zusammengeführt und mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet. Mit diesem Vorgehen werden im Sinne der Verwaltungsreorganisation sowohl die Strukturen als auch das Verfahren im Bereich der Kulturförderung massgebend vereinfacht, was für alle Betroffenen einen deutlichen Mehrwert bringt. Der zeitliche und administrative Aufwand wird verringert. Die neuen Strukturen und klaren Kompetenzregelungen schaffen Effizienz und Transparenz.
Zuständiges Ressort
Ressort Kultur
Betroffene Amtsstellen
Kulturbeirat der Regierung, Stiftung Pro Liechtenstein, Stabsstelle für Kulturfragen, Amt für Personal und Organisation, Landeskasse, Stabsstelle Finanzen, Finanzkontrolle
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Vaduz, 24. April 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Kulturförderungsgesetzes sowie die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Kulturstiftung Liechtenstein zu unterbreiten.
1.1Bisherige gesetzliche Grundlagen der Kulturförderung
Das reiche kulturelle Leben in Liechtenstein und dessen Entwicklung wird seit vielen Jahren vom Land massgebend mitgetragen und gefördert. Die staatliche Förderung stützt sich auf verschiedene gesetzliche Grundlagen.
Ein erster Schritt in Richtung Kodifikation des staatlichen Kulturförderungswesens in Liechtenstein wurde in den 1960er Jahren mit der Schaffung der Stiftung Pro Liechtenstein, Gesetz und Statut vom 23. Juli 1964, LGBl. 1964 Nr. 32, gesetzt. Sie wurde als unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts konzipiert, welche mit einem Kapital von CHF 200'000 dotiert war. Die Statuten der Stiftung
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Pro Liechtenstein wurden 1980 sowie 1987 abgeändert und das Stiftungskapital auf CHF 500'000 erhöht.
Mit dem Kulturförderungsgesetz vom 12. September 1990, LGBl. 1990 Nr. 68, wurde die Kulturförderung umfassend geregelt. Als Zielsetzung formuliert dieses Gesetz: "Das Land fördert im Interesse der Gesamtbevölkerung kulturelle Tätigkeiten. Es schafft die Voraussetzung für die Organisation und Ausübung kultureller Tätigkeiten insbesondere dann, wenn sie im Lande ausgeübt werden oder in einer besonderen Beziehung zum Land stehen." Das Gesetz sichert die freie Ausübung künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, die allgemeine Zugänglichkeit kultureller Errungenschaften und Einrichtungen und betont explizit neben der Pflege und Vermittlung von Werten der Vergangenheit vor allem auch die Förderung neuer innovativer Formen kultureller Tätigkeiten und Organisationen. Das Gesetz regelt die Arten und Voraussetzungen der Förderung, die Organisation und die Finanzmittel.
Am 2. September 1997 trat die Verordnung zum Kulturförderungsgesetz, LGBl. 1997 Nr. 170, in Kraft. Die Verordnung regelt die Vorgehensweise bei der Gewährung von Förderungsleistungen an kulturell tätige Personen und Institutionen im Sinne von Art. 12 des Kulturförderungsgesetzes. Ferner regelt sie die Aufgabenteilung zwischen Land und Gemeinden im Bereich der Kulturförderung. Weiters gibt sie dem Kulturbeirat die Möglichkeit, für die einzelnen Bereiche der Kulturförderung Richtlinien zu erlassen, welche von der Regierung zu genehmigen sind.
Diese Richtlinien regeln gemäss Stand März 2007 folgende Bereiche:
Richtlinien vom 7. Dezember 1999 für die Vergabe von Werkjahrstipendien;
Richtlinien vom 7. Dezember 1999 für die Vergabe von Förderungsmitteln bei Auslandsauftritten oder bei Teilnahme an Jugendlagern von musikalisch tätigen Gruppen, Vereinen etc.;
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Richtlinien vom 7. Dezember 1999 für die Vergabe von Unterstützungsbeiträgen zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungskursen von kulturell tätigen Personen, insbesondere Personen in Leitungsfunktionen;
Richtlinien vom 6. Juli 1999 "Kulturaustausch auf Einladung";
Richtlinien vom 7. Dezember 1999 "Kulturaustauschprojekte mit gegenseitigem Austausch von Kunst- und Kulturschaffenden";
Richtlinien vom 11. Juli 2006 für die Vergabe von Förderungsmitteln an Audio-CD-Produktionen.
Von Seiten der Stiftung Pro Liechtenstein wurden die Richtlinien ergänzt mit:
Reglement vom 1. Januar 2000 über die Verwaltung des Vermögens und die Verwendung von Erträgen der Stiftung Pro Liechtenstein;
Richtlinien vom 19. Dezember 2006 "Sammlung des Kulturbeirates der Regierung".
Zusätzlich zur Förderung nach dem Kulturförderungsgesetz und aus den Mitteln der Stiftung Pro Liechtenstein steht den Gesangs-, Musik- und Trachtenvereinen gemäss Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 191 Nr. 71, eine Subventionierung von Uniformen, Instrumenten und Ausbildungen an der Liechtensteinischen Musikschule zu. Im Rahmen der "Entflechtung Land - Gemeinden" wurde diese Förderung anlässlich der Behandlung durch den Landtag im Oktober 2005 und des daraus folgendem Landtagsbeschlusses, LGBl. 2005 Nr. 227, von einem feststehenden Subventionssatz von 30 Prozent auf eine Subventionierung gemäss Landesvoranschlag abgeändert.
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Nach dem Anhang zum Subventionsgesetz stehen den Gesangs-, Musik- und Trachtenvereine derzeit folgende Landessubventionen zu:
 
Anhang
Pos. 13.1
Uniformen, Uniformteile, Einheitskleidungen, Trachten- und
Trachtenteile von Gesangs-, Musik- und Trachtenvereinen VO
Anhang
Pos. 13.2
Instrumente für Musik- und Gesangsvereine
VO
Anhang
Pos. 13.3
Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Gesangsvereine
und Musikvereine an der Liechtensteinischen Musikschule VO
LR-Systematik
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440
4
44
447
LGBl-Nummern
2007 / 291
2007 / 290
Landtagssitzungen
24. Mai 2007
23. Mai 2007
Stichwörter
Gesetz über die Kul­turs­tif­tung Liech­tens­tein, Schaffung
Kul­tur­beirat der Regierung
Kul­tur­för­de­rung, Reform
Kul­tur­för­de­rungs­ge­setz, KFG, Abänderung
Kul­turs­tif­tung Liech­tens­tein, Schaffung
Stif­tung Pro Liechtenstein