Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 5
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Ein­lei­tung
I.Anlass
1.Ini­tia­tive
2.Dis­kus­sion im Landtag
II.Bericht zur Initiative
1.Die Pro­ble­matik der Pflicht­teils­min­de­rung anhand der Rechts­grund­lagen in Liech­tens­tein, Öster­reich, der Schweiz und Deutschland
2.Ein­ge­holte Stellungnahmen
3.Schluss­fol­ge­rungen der Regierung
III.Antrag der Regierung
IV.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Überprüfung der Initiative zur Abänderung von § 773a ABGB vom 2. Oktober 2006  sowie die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
 
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Gestützt auf Art. 32 sowie Art. 35 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein haben die Abgeordneten Paul Vogt, Andrea Matt und Pepo Frick am 2. Oktober 2006 die Initiative zur Abänderung des § 773a ABGB eingebracht. Mit dieser Initiative wird die Anpassung von § 773a ABGB an die derzeitige österreichische Ausgestaltung von § 773a ABGB gewünscht.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2006 hat der Landtag gegenständliche Initiative vom 2. Oktober 2006 zwecks Überprüfung an die Regierung überwiesen.
Der vorliegende Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein legt nunmehr die Problematik der Pflichtteilsminderung dar und gibt darüber hinaus einen Überblick über die unterschiedliche rechtliche Ausformung der Pflichtteilsminderung in Liechtenstein, Österreich, der Schweiz und Deutschland. Weiters werden die eingeholten Stellungnahmen der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und des Fürstlichen Landgerichtes zu dieser Thematik dargelegt. Schliesslich werden Schlussfolgerungen gezogen und die weitere Vorgehensweise erläutert.
Die von den Initianten vorgeschlagene Gesetzesänderung von § 773a ABGB wird seitens der Regierung begrüsst, da diese gesetzliche Änderung dem heutigen Rechtsverständnis entspricht und darüber hinaus nachvollziehbar sowie rechtlich konsequent erscheint.
Da die Rechtsansicht der ersatzlosen Aufhebung von § 773a ABGB derzeit nicht einhellig im Land Liechtenstein vertreten wird, ist die von den Initianten gewünschte Gesetzesänderung der ersatzlosen Aufhebung vorzuziehen. Die Regierung schlägt daher vor, dass vorerst gemäss der österreichischen Rezeptionsvorlage vorgegangen wird und somit die gewünschte Gesetzesänderung rezipiert wird.
Sollte in Zukunft die ersatzlose Aufhebung von § 773a ABGB notwendig bzw. gefordert werden, so wird die Regierung diese Bestimmung neuerlich einer Prüfung unterziehen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stelle
Landgericht
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Vaduz, 6. Februar 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Überprüfung der Initiative zur Abänderung von § 773a ABGB vom 2. Oktober 2006 sowie die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu unterbreiten.
1.Initiative
Die Abgeordneten Paul Vogt, Andrea Matt und Pepo Frick haben gemäss Art. 32 und Art. 35 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein am 2. Oktober 2006 die Initiative zur Abänderung des § 773a des liechtensteinischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB), LGBl. 1967 Nr. 34 i.d.g.F., eingebracht.
Die Initiative beinhaltet die Abänderung von § 773a ABGB, sodass gegenständliche Bestimmung der derzeit in Österreich geltenden Fassung von § 773a des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (öABGB), JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F., entspricht.
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Gegenständliche Initiative vom 2. Oktober 2006 wurde in weiterer Folge gemäss Art. 32 iVm Art. 35 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1997 Nr. 61 i.d.g.F., auf die Tagesordnung der Landtagssitzung vom 25./26. Oktober gesetzt.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2006 hat der Landtag die Initiative vom 2. Oktober 2006 zur Abänderung des § 773a ABGB schliesslich zwecks Überprüfung an die Regierung überwiesen.
In der Begründung zur Initiative wird eingangs die gewünschte Rechtslage nach österreichischem Vorbild ausgeführt und weiters dargelegt, dass nach der derzeit geltenden Gesetzeslage in Liechtenstein ein Elternteil den Pflichtteil seines Kindes auf die Hälfte reduzieren könne, wenn zwischen beiden niemals ein Naheverhältnis bestanden habe. Diese Regelung berücksichtige nicht, weshalb kein Naheverhältnis entstanden sei. Auch wenn ein Kind den Kontakt zum Elternteil gesucht und der Elternteil diesen verweigert habe, könne der Pflichtteil gemindert werden. Für die Entwicklung eines Kindes sei der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig, unabhängig davon, ob die jeweiligen Elternteile mit dem Kind zusammenleben würden oder nicht. Deshalb werde in der neueren Gesetzgebung das Recht auf persönlichen Verkehr primär als Recht des Kindes verstanden. Doch auch unter diesem Aspekt könne ein Elternteil, der ein Kind nicht betreut und auch nicht zu einem Kontakt bereit sei, sinnvollerweise nicht zu einem Kontakt und somit auch zu keinem Naheverhältnis gezwungen werden.
Wenn nun ein Elternteil seinem Kind den Kontakt verweigere, solle nicht auch noch zusätzlich der Pflichtteil gemindert werden können. Eine Minderung solle nur noch dann möglich sein, wenn ein Kind beziehungsweise die das Kind betreuende Person den Kontakt verhindere.
In Österreich sei die Bestimmung des § 773a öABGB, welche Liechtenstein im Jahre 1992 wortwörtlich übernommen habe, bereits zweimal (im Dezember 2000 und im Juni 2004) geändert worden.
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Schliesslich geben die Initianten Teile der Begründung aus der österreichischen Regierungsvorlage zu den einzelnen Absätzen des § 773a öABGB wieder. Auf diese wird unter Punkt 1.2.1 näher eingegangen werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2007 / 138
Landtagssitzungen
25. April 2007
14. März 2007
Stichwörter
ABGB, Abänderung
ABGB, Abän­de­rung (Pflichtteilsminderung)
Erbrecht, Pflichtteilsminderung
Pflicht­teils­min­de­rung