Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 150/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen
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In den EU-Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Werbung von Tabakerzeugnissen und das damit in Verbindung stehende Sponsoring. Um daraus resultierende Wettbewerbshemmnisse und -verzerrungen zu verhindern, verabschiedete das Europäischen Parlament und der Rat im Jahr 2003 die Richtlinie 2003/33/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen. Aufgrund dieser Richtlinie ist Tabakwerbung in den Printmedien, im Rundfunk und im Internet zu verbieten. Ausserdem untersagt sie das Sponsoring von Tabakerzeugnissen bei grenzübergreifenden Kultur- und Sportveranstaltungen.
Diese Richtlinie betrifft nur Werbung und Sponsoring von grenzübergreifender Tragweite. Werbung in Kinos sowie auf Anzeigentafeln oder auf Erzeugnissen (z. B. auf Aschenbechern oder Sonnenschirmen) fällt daher nicht in ihren Geltungsbereich. Das Gleiche gilt für das Tabaksponsoring bei rein lokalen Sportveranstaltungen.
Seit Beginn der 90er Jahre ist in der EU die Tabakwerbung im Fernsehen durch die Richtlinie für Fernsehen ohne Grenzen verboten.
Die Richtlinie 2003/33/EG wurde im Rahmen der EU-Zuständigkeit für den Binnenmarkt erlassen. Bis in die 90er Jahre behinderten unterschiedliche Vorschriften über Tabakwerbung und -sponsoring den freien Verkehr entsprechender Erzeugnisse und Dienstleistungen. 1998 versuchte die EU, dieses Problem zu lösen, indem sie eine Richtlinie erliess, die alle Arten von Tabakwerbung und -sponsoring verbot. Diese Richtlinie wurde jedoch 2001 vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben. Dieser entschied, dass ein völliges Verbot die Zuständigkeit der EU überschritt. Gleichwohl erklärte der Gerichtshof, dass die EU das Recht habe, ein eingeschränktes Verbot für Tabakwerbung und -sponsoring zu erlassen. Die Richtlinie 2003/33/EG hält sich streng an die Beschränkungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil von 2001 festgelegt hat.
Zuständige Ressorts
Ressort Gesundheit, Ressort Wirtschaft
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Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit, Amt für Handel und Transport
Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen
Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Zuge von Informationen und Massnahmen ist in den ersten Jahren nicht auszuschliessen. Dieser Aufwand lässt sich derzeit nicht genau beziffern. Die Regierung geht heute davon aus, dass keine zusätzlichen Personalressourcen benötigt werden.
Für die Wirtschaft sind die finanziellen Wirkungen eines Werbe- und Sponsoringverbots schwer bezifferbar, da über das Werbevolumen in Liechtenstein keine Zahlen vorliegen und ein Teil des Verbots bereits heute über das Mediengesetz anwendbar ist.
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Vaduz, 15. Mai 2007
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2006 vom 8. Dezember 2006 an den Landtag zu unterbreiten.
Am 8. Dezember 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen ins EWR-Abkommen zu übernehmen.
Bis zum 1. August 2007 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.