Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 77
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Rezep­ti­ons­grund­lage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
I.Regie­rungs­vor­lagen
1.Umwelt­schutz­ge­setz
1.Beschwer­de­kom­mis­si­ons­ge­setz
2.Abgel­tungs­ge­setz
3.Direkt­zah­lungs­ge­setz
4.Bau­ge­setz
5.Gewäs­ser­schutz­ge­setz
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Umweltschutzgesetzes (USG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
(Beschwerdekommissionsgesetz; Abgeltungsgesetz; Direktzahlungsgesetz; Baugesetz; Gewässerschutzgesetz)
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Die heutige Liechtensteiner Umweltschutzgesetzgebung ist nicht konzeptionell, sondern allein durch Bedürfnisse in einzelnen Sachbereichen entwickelt worden. Dies hat dazu geführt, dass Regelungen in Einzelgesetzen getroffen wurden, die eigentlich auf Verordnungsstufe anzusiedeln wären, und dass wesentliche Grundsätze des Umweltschutzrechts in jedem Einzelgesetz wiederholt werden. Die aktuelle Zersplitterung des Umweltschutzrechts auf der Ebene von Gesetzen und Verordnungen sowie die Berücksichtigung des anwendbaren schweizerischen Rechts erschweren eine transparente und effiziente Vorgehensweise massgeblich.
Das Fürstentum Liechtenstein hat kein eigenes Umweltschutzgesetz (USG) als Rahmengesetz für einen umfassenden Umweltschutz. Aufgrund des Zollvertrages gelangte allerdings bisher das schweizerische USG, zum Teil einschliesslich der dazugehörenden Verordnungen, zur Anwendung. Mit der Regierungsvorlage soll diesem Umstand nun Abhilfe geschaffen werden und auf der Grundlage des schweizerischen USG ein eigenes, auf die liechtensteinischen Verhältnisse zugeschnittenes Umweltschutzgesetz geschaffen werden. In der Regierungsvorlage werden insbesondere die bisherigen Einzelgesetze, nämlich das Abfallgesetz, das Bodenschutzgesetz, das Störfallgesetz und das Luftreinhaltegesetz zusammengefasst. Darüber hinaus wird aber auch die Grundlage geschaffen für Ausführungsbestimmungen wie z.B. für die Lichtverschmutzung oder für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen. Die Regierungsvorlage ist zudem vom Gedanken geleitet, dass die technischen Grenzwerte nicht im Gesetz selbst, sondern in den dazu gehörenden Verordnungen geregelt werden sollen.
Mit der gegenständlichen Vorlage werden ferner zwei zu übernehmende EU-Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.
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Die Regierungsvorlage soll insgesamt eine Vereinheitlichung und Ergänzung des bestehenden Umweltrechts bewirken. Dabei wird ebenso bestehendes eigenständiges nationales wie auch über den Zollvertrag anwendbares schweizerisches Recht in diesem Rahmengesetz zusammengefasst.
Das USG wird dazu beitragen, in allen umweltrechtlich relevanten Bereichen einheitliche Grundsätze zur Anwendung zu bringen. Das USG ist kein Universalgesetz und deckt deshalb nicht alle umweltrelevanten Fragen ab, jedoch wird ihm gleichsam ein übergreifender Ansatz zu Grunde gelegt. Auf der Basis des USGs können die einzelnen Gebiete sodann in Ausführungs- und Vollzugsverordnungen geregelt werden. Dies erlaubt eine - mit Blick auf den rasanten technischen Fortschritt in der heutigen Zeit - unerlässliche und im Vergleich zum geltenden Recht wesentlich grössere Flexibilität. Das Umweltschutzrecht ist eine sehr junge, aber sehr dynamische (Umsetzung von technischen Entwicklungen und EU-Richtlinien) und breit gefächerte Gesetzesmaterie. Es besteht deshalb sowohl von Seiten des Rechtsanwenders (Behörde) als auch des Rechtsunterworfenen (Bürger) ein Interesse an einer möglichst einheitlichen und flexiblen Regelung, welche durch das USG gewährleistet wird.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
Amt für Kommunikation
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Vaduz, 29. Mai 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Umweltschutzgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Nach langwierigen Vorverfahren wurde in der Schweiz das USG vom 7. Oktober 1983 (ch-USG) auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. Aufgrund des Zollvertrages wurde das ch-USG auch in Liechtenstein für anwendbar erklärt (erstmals rechtsgenüglich kundgemacht mit LGBl. 1997 Nr. 155). Auch die dazu gehörenden Verordnungen wurden, je nach dem, ganz oder teilweise für anwendbar erklärt.
Dass Liechtenstein keine eigene Umweltschutzgesetzgebung hat, führte in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen. So sind z.B. die im ch-USG enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften oder die Strafbestimmungen auf die liechtensteinischen Verhältnisse nicht übertragbar. Auch hat das aufgrund des EWR-Abkommens zu übernehmende EU-Recht im Bereich des Umweltschutzes
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dazu geführt, dass Liechtenstein Einzelgesetze erlassen musste (z.B. Luftreinhaltegesetz oder Abfallgesetz).
Diese Zerstückelung und nur teilweise Anwendbarkeit des ch-USG kann in der Rechtsanwendung zu Resultaten führen, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Beispielsweise haben die ungenügenden Strafnormen und die unzureichende Verankerung des Verursacherprinzips im Abfallgesetz in der Vergangenheit im Einzelfall ein einvernehmliches, transparentes Vorgehen verunmöglicht. Dies wird mit der gegenständlichen Vorlage vereinheitlicht und damit klarer geregelt.
Die heutige Liechtensteiner Umweltschutzgesetzgebung ist nicht konzeptionell, sondern allein durch Bedürfnisse in einzelnen Sachbereichen entwickelt worden. Dies hat dazu geführt, dass Regelungen in Einzelgesetzen getroffen wurden, die eigentlich auf Verordnungsstufe anzusiedeln wären, und dass wesentliche Grundsätze des Umweltschutzrechts in jedem Einzelgesetz wiederholt werden. Die aktuelle Zersplitterung des Umweltschutzrechts auf der Ebene von Gesetzen und Verordnungen sowie die Berücksichtigung des anwendbaren schweizerischen Rechts erschweren eine transparente und effiziente Vorgehensweise massgeblich.
Mit der gegenständlichen Vorlage werden ferner zwei zu übernehmende EU-Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.
Die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ist als dringlich zu bezeichnen, da Liechtenstein sich mit einer
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Klage vor der ESA-Überwachungsbehörde wegen verzögerter Behandlung konfrontiert sieht. Die Regierung entschied sich gleichwohl für eine Umsetzung im Rahmen des Umweltschutzgesetzes, da dieses Vorgehen aus rechtstechnischer Sicht sinnvoll und somit angesichts einer Umsetzungsverzögerung von einigen Monaten vertretbar erschien.
Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden steht zur Übernahme ins EWR-Abkommen an. Der Übernahmeprozess wird mit grösster Wahrscheinlichkeit Ende Jahr abgeschlossen sein. Aus diesem Grund macht es Sinn, diese Richtlinie bereits jetzt im neuen USG zu berücksichtigen. Durch die Integration der Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt wird eine vorhersehbare spätere Überarbeitung des USG und damit eine Mehrarbeit vermieden. Durch diese Richtlinie kommt es zu keinen wesentlichen Neuerungen des bestehenden Rechts.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 204
2008 / 203
2008 / 202
2008 / 201
2008 / 200
2008 / 199
Landtagssitzungen
22. Juni 2007