Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 79
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Umset­zung der Richt­linie 2005/36/EG
3.Ver­hältnis zur Schweiz
4.Ver­nehm­las­sung
5. Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle und räum­liche Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung  an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Totalrevision des Gesetzes vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen
 
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Das EU-Recht über die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen ist eine Querschnittsmaterie, welche im nationalen Recht berücksichtigt werden muss, insoweit es Berufe reglementiert.
Die in Liechtenstein reglementierten Berufe finden sich jeweils in berufsspezifischen Gesetzen, z.B. im Gesetz über die Rechtsanwälte, im Ärztegesetz oder im Lehrerdienstgesetz. Insoweit aber Fragen der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nicht durch diese berufsspezifischen Gesetze beantwortet werden, gilt subsidiär das Gesetz vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen.
Mit dieser Vorlage wird vorgeschlagen, das Gesetz vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen total zu revidieren. Anlass dazu gibt insbesondere die neue EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, welche bis zum 20. Oktober 2007 umzusetzen ist. Ein Rechtsänderungsbedarf besteht jedoch auch aufgrund von einigen von der EFTA-Überwachungsbehörde im geltenden Recht festgestellten Mängeln.
Das vorliegende Gesetz hat wie schon das bisherige rein subsidiären Charakter. Es regelt Fragen der Anerkennung beruflicher Qualifikationen, insoweit diese nicht schon durch die berufsspezifischen Gesetze beantwortet werden. Dabei beschränkt es sich auf die Regelung des Allgemeinen Systems der Anerkennung im Hinblick auf die ständige Niederlassung in Liechtenstein. Die automatische Anerkennung sowie die Dienstleistungsfreiheit werden in den berufsspezifischen Gesetzen geregelt.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildungswesen
6
Betroffene Amtsstellen
Schulamt
7
Vaduz, 14. August 2007
P
Sehr geehrter Damen und Herren
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Zunächst soll kurz dargestellt werden, wie das europäische System der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen beschaffen ist, alsdann wie dieses System in Liechtenstein umgesetzt worden ist. Schliesslich soll auf den Revisionsbedarf eingegangen werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 026
Landtagssitzungen
21. September 2007
Stichwörter
Aner­ken­nung beruf­li­cher Befähigungsnachweise
Aner­ken­nung von Hochschuldiplomen
Beruf­liche Befä­hi­gungs­nach­weise, Anerkennung
EG-Richt­linie 2005/36/EG
G ü die Aner­ken­nung von Hoch­schul­di­plomen und beruf­li­chen Befähigungsnachweisen
Hoch­schul­di­plome, Anerkennung
Richt­linie 2005/36/EG
Total­re­vi­sion, Aner­ken­nung beruf­li­cher Befähigungnachweise
Total­re­vi­sion, Aner­ken­nung von Hochschuldiplomen