Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 8
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ziel­set­zung eines neuen Personalrechts
3.Vor­gehen der Regierung
4.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
5.Ver­nehm­las­sung
6.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
8.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Vor­lage 1
Vor­lage 2
Vor­lage 3
Vor­lage 4
Vor­lage 5
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG)  
 
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Das heutige Beamtengesetz aus dem Jahre 1938, welches in den letzten Jahrzehnten nur punktuell angepasst wurde, entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes Personalrecht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf können zahlreiche Lücken im Bereich des öffentlichen Dienstrechts geschlossen werden, u.a. mit ausführlichen Vorschriften über das Anstellungsverfahren und die Beendigung des Dienstverhältnisses sowie über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wesentliche Neuerungen gegenüber dem heutigen Recht betreffen die definitive Abschaffung des Beamtenstatus, die Zuständigkeit der Regierung in Bezug auf den Stellenplan, die Anpassung der Vorschriften in Bezug auf die Kündigung an die heutigen Anforderungen, die Einführung einer Probezeit, die Möglichkeit der Ausrichtung einer Abfindung in bestimmten Fällen, die Festschreibung von Mitwirkungsrechten der Angestellten sowie des Personalverbandes, die Schaffung eines wesentlich einfacheren Disziplinarverfahrens, die Stärkung der Zuständigkeiten der Amtsstellenleitungen. Zielsetzung des neuen Personalsrechts ist die Schaffung einer umfassenden und übersichtlichen Ordnung des öffentlichen Dienstrechts, welches den Anforderungen an eine moderne Verwaltung entspricht und die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen berücksichtigt.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Amt für Personal und Organisation
Alle Amtsstellen
Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen
Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes sind weder personelle und finanzielle noch organisatorische und räumliche Auswirkungen verbunden.
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Vaduz, 13. Februar 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz) und weiterer Vorlagen zur Abänderung der Verfassung, des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung, zur Abänderung des Finanzhaushaltsgesetzes sowie zur Abänderung des Lehrerdienstgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das heutige Beamtengesetz (LGBl. 1938 Nr. 6) stammt aus dem Jahre 1938. Dieses Gesetz stellt die erste umfassende Regelung des öffentlichen Dienstrechtes dar. Das Gesetz wurde zwar in den zurückliegenden Jahren (1992, 1995, 1998 und 2004) in verschiedenen Punkten angepasst, es entspricht jedoch nicht mehr den Anforderungen an ein modernes Personalrecht. Das geltende Gesetz ist durch zahlreiche Unklarheiten und Lücken gekennzeichnet, sodass sich eine grundlegende Revision aufdrängt.
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Seit dem Erlass des Beamtengesetzes im Jahre 1938 haben die Staatsaufgaben erheblich zugenommen und die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes hat sich vervielfacht. Die Aufgaben, die zu lösen sind, sind vielfältiger und schwieriger geworden. Das Beamtengesetz hat zwar mehrere Teilrevisionen erfahren, die für die Regelung der öffentlichen Dienstverhältnisse zentralen Bestimmungen blieben aber bis heute, mit Ausnahme der im Jahre 1998 neu eingeführten Bestimmungen in Bezug auf die disziplinarische Verantwortung und die Entlassung aus administrativen Gründen, praktisch unverändert.
Ein wesentlicher Mangel des heutigen Beamtengesetzes liegt darin, dass das Gesetz keine eindeutig unterscheidbaren Personalkategorien festlegt. Es fehlt eine Definition der für das öffentliche Dienstrecht zentralen Begriffe wie Staatsbeamte und Staatsangestellte. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über den Abschluss von befristeten oder kündbaren Dienstverhältnissen. Die Bestimmungen in Bezug auf die Kündigung sind unzureichend und müssen den heutigen Anforderungen angepasst werden. Es fehlen zudem ausführliche Vorschriften über das Anstellungsverfahren, die Pflichten und Rechte der Bediensteten sowie die Beendigung der Dienstverhältnisse. Insbesondere die knappe Umschreibung der Dienstpflichten in wenigen Artikeln genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Die Verwendung von privatrechtlichen Verträgen für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst führte in der Praxis zu Ungleichbehandlungen und ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch. Nicht geregelt ist ferner der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes, was im Hinblick auf die verschiedenen Personalkategorien zur Rechtsunsicherheit beiträgt.
LR-Systematik
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10
1
17
174
1
17
172
6
61
611
4
41
411
LGBl-Nummern
2008 / 148
2008 / 147
2008 / 146
2008 / 145
2008 / 144
Landtagssitzungen
15. März 2007
Stichwörter
Beamte, Personalrecht
Beam­ten­ge­setz, Aufhebung
Dien­st­recht, öffentliches
G über den Geschäfts­ver­kehr des Land­tages und die Kon­trolle der Staats­ver­wal­tung, Abänderung
Lehr­er­dienst­ge­setz (LdG), Abänderung
Staats­per­so­nal­ge­setz (StPG), Schaffung
Ver­fas­sung, Abänderung