Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 80
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Verordnung
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 87/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers]
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Am 15. November 2006 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erlassen. Mit dieser Verordnung wird die Sonderempfehlung VII zum elektronischen Zahlungsverkehr der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung" (Financial Action Task Force on Money Laundering and Terrorist Financing, "FATF") in der gesamten Europäischen Union umgesetzt. Die Verordnung dient der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und normiert Bestimmungen, die für alle an einem Geldtransfer beteiligten Zahlungsverkehrsdienstleister gelten. Sie legt insbesondere fest, welche Angaben über den Auftraggeber durch die Zahlungsverkehrsdienstleister aufzunehmen, zu übermitteln und/oder aufzubewahren sind, damit die Rückverfolgbarkeit solcher Transfers gewährleistet ist.
Grundsätzlich sind EU-Verordnungen nach der Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbar, ohne dass es einer Umsetzung durch die nationalen Behörden bedarf. Dennoch können Verordnungen Gesetzgebungsbedarf hervorrufen, wenn sie zum Beispiel nach speziellen Sanktionen bei Nichtbefolgung auf nationaler Ebene verlangen, wie dies bei der vorliegenden Verordnung der Fall ist. Im konkreten Fall sind daher Anpassungen im Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) erforderlich.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 14. August 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 87/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Juli 2007 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 6. Juli 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen (Beschluss Nr. 87/2007), die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Übernahme dieser Verordnung Gesetzesänderungen bedingt. Die Verordnung ist für die EU-Mitgliedstaaten per 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Landtagssitzungen
20. September 2007
Stichwörter
Auf­trag­geber von Geldtransfer, Angaben
Geldtransfer, Über­mitt­lung von Angaben zum Auftraggeber
Ver­ord­nung (EG) Nr. 1781/2006
Zah­lungs­ver­kehrs­dienst­leister, Pflichten