Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
4
Dieser Gesetzesvorschlag umfasst im Wesentlichen zwei Punkte: Die Ausdehnung der Frist für rückwirkende Leistungskorrekturen von bisher zwei auf neu fünf Jahre sowie die Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen von Verheirateten auf Alleinerziehendenzulage.
Die Frist für rückwirkende Leistungskorrekturen (Nachzahlung oder Rückforderung von Familienzulagen) ist im geltenden Recht auf zwei Jahre beschränkt. In den letzten Jahren sind jedoch vermehrt Fälle aufgetreten, bei denen diese Frist nicht mehr ausgereicht hat. Aufgrund der zunehmenden Komplexität des zwischenstaatlichen Rechts und der wachsenden Mobilität der Anspruchsberechtigten (vermehrter Arbeitsplatzwechsel beider Elternteile) kommen immer häufiger Fälle vor, in denen sich nachträglich herausstellt, dass eigentlich der unzuständige Staat (sei dies nun Liechtenstein oder ein Nachbarstaat) die Familienleistungen ausgerichtet hat. Diese Fälle werden dann rückwirkend korrigiert. Der zuständige Staat richtet die Leistungen rückwirkend aus und der andere Staat fordert die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurück. Die Betroffenen stehen aber vor einem Problem, wenn der ausländische Träger seine Leistungen fünf Jahre rückwirkend zurückfordert und gleichzeitig die Liechtensteinische Familienausgleichskasse (FAK) ihre Leistungen nur zwei Jahre rückwirkend ausrichten kann. Es ist daher sinnvoll, die liechtensteinische Frist für Nachzahlungen und parallel dazu auch die Frist für Rückforderungen auf fünf Jahre auszudehnen.
Alleinerziehendenzulagen werden heute gemäss geltendem Recht getrennt lebenden Verheirateten erst ausgerichtet, wenn bereits eine Klage auf Trennung oder Scheidung der Ehe gerichtshängig ist. Neu sollen auch gerichtliche Verfügungen in Bezug auf die Obsorge, den Unterhalt oder andere die Trennung zum Ausdruck bringende gerichtliche Massnahmen für den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen genügen, wenn die Eheleute faktisch getrennt leben.
5
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen
Die Durchführung erfolgt durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt (Liechtensteinische Familienausgleichskasse; FAK) bei den AHV-IV-FAK-Anstalten.
Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen
Die Vorlage hat keine personellen, räumlichen oder organisatorischen Auswirkungen.
Bezüglich der finanziellen Konsequenzen wird auf die Ausführungen unter Kapitel sechs des Berichtes verwiesen.
Verfassungsmässigkeit
Der Vorlage stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen.
7
Vaduz, 14. August 2007
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen an den Landtag zu unterbreiten.
Die FAK ist eine der drei selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und besteht seit 1958. Sie richtet Familienzulagen aus, die als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dem wirtschaftlichen Schutz der Familien dienen. Das ursprüngliche Gesetz aus dem Jahre 1957 wurde 1986 durch eine Totalrevision erneuert. Es erfuhr seither verschiedene Novellierungen.