Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 20/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Juni 2006 die Richtlinie 2006/46/EG zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen erlassen. Am 27. April 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen die Richtlinie in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Richtlinie ist bis zum 5. September 2008 in liechtensteinisches Recht umzusetzen.
Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung des öffentlichen Vertrauens durch die unionsweite Vergleichbarkeit von Abschlüssen und Lageberichten. Die Richtlinie sieht etwa vor, dass die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens kollektiv für die ordnungsgemässe und inhaltlich zutreffende Erstellung und Offenlegung des Jahres- oder Konzernabschlusses einschließlich der dazugehörigen Lageberichte verantwortlich sind. Die gleiche Regelung gilt auch für Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen, die einen konsolidierten Abschluss erstellen. Weiters ist vorgesehen, dass eine ordnungsgemässe Offenlegung der wesentlichen Risiken und Vorteile von Gesellschaften, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, im Anhang zum Jahresabschluss oder zum konsolidierten Abschluss zu erfolgen hat.
Die vorliegende Richtlinie soll durch eine Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Behörde
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Vaduz, 14. August 2007
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 20/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. April 2007 zu unterbreiten.
Am 27. April 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 5. September 2008 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.