Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 100
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlagen
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zum Ärzte- und Gesundheitsgesetz
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Ärztegesetzes
2.Abän­de­rung des Gesundheitsgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Ärztegesetzes und des Gesundheitsgesetzes
 
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Anlass der gegenständlichen Vorlagen ist die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Betreffend die Ärzte war daher das Gesetz anzupassen.
Diese Richtlinie ersetzt alle bisherigen Richtlinien über die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen. Für Bestimmungen der Diplomanerkennung, welche nicht durch berufsspezifische Gesetze, wie das Ärzte-, Gesundheits- oder Veterinärgesetz geregelt werden, findet das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen subsidiär Anwendung. Letzteres wurde vom Landtag beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft getreten.
Wesentliche Neuerungen der Richtlinie, die im Ärztegesetz umzusetzen sind, betreffen die verstärkte Zusammenarbeit bzw. einen verstärkten Informationsaustausch der Behörden der einzelnen Vertragsstaaten des EWRA sowie die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs. Die vollständige Umsetzung der Richtlinie erfolgt in der Verordnung zum Ärztegesetz.
Aus Anlass der Gesetzesrevision werden im Ärztegesetz zusätzlich notwendige Anpassungen vorgenommen. So werden im Ärztegesetz die Bestimmungen über den Ärzteausweis abgeändert.
Im Sinne einer möglichst harmonisierten Umsetzung der Richtlinie für die jeweiligen Berufe werden im Gesundheitsgesetz Anpassungen bezüglich der Dienstleistungserbringung vorgenommen. Weiters werden Bestimmungen betreffend die Heilmittelversorgung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und der diesbezüglichen Schadensdeckung aufgenommen.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 19. August 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Ärztegesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Seitens der EU wurde am 7. September 2005 die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verabschiedet, welche eine Umsetzungsfrist bis 20. Oktober 2007 vorsieht. Die Richtlinie befindet sich derzeit im Verfahren zur Übernahme in das EWR-Abkommen.
Die neue EU-Richtlinie fasst alle bisherigen Diplomanerkennungsrichtlinien (allgemeine Richtlinien und sektorale Anerkennungsrichtlinien) in einer Richtlinie zusammen, was eine erhebliche Vereinfachung und Erleichterung in der Anwendung darstellt. Die bisher in sektoralen Richtlinien dargestellten reglementierten Berufe werden neu in Bezug auf deren Besonderheiten in einzelnen Kapiteln dargestellt.
Für Bestimmungen der Diplomanerkennung allgemeiner Natur, welche nicht durch berufsspezifische Gesetze, wie das Ärzte- oder Gesundheitsgesetz, geregelt
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werden, findet das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz) subsidiär Anwendung. Letzteres wird gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 zur Änderung des Anhangs VII des EWR-Abkommens (gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) in Kraft treten.
Da wesentliche Neuerungen der Richtlinie eine verstärkte Zusammenarbeit bzw. einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den Behörden der einzelnen Vertragsstaaten des EWRA sowie die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs betreffen, werden mit dieser Vorlage auf Gesetzesstufe betreffend die Ärzte das Ärztegesetz und betreffend die Gesundheitsberufe das Gesundheitsgesetz angepasst. Die vollständige Umsetzung der Richtlinie wird in den jeweiligen Verordnungen zum Ärzte- und Gesundheitsgesetz erfolgen.
Aus gegebenem Anlass werden zusätzlich im Ärztegesetz Anpassungen hinsichtlich des Ärzteausweises und der Praxisführung vorgenommen.
Zur Gewährleistung harmonisierter Regelungen bezüglich der Umsetzung der Richtlinie für die jeweiligen Berufe wurde auch das Gesundheitsgesetz angepasst. Bei dieser Gelegenheit soll auch eine gesetzliche Grundlage betreffend die Heilmittelversorgung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen werden.
Ziel ist es, die vorliegenden Abänderungsgesetze zeitgleich auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen.
LR-Systematik
8
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LGBl-Nummern
2008 / 363
2008 / 362
Landtagssitzungen
23. Oktober 2008
19. September 2008
Stichwörter
Aner­ken­nung, Berufsqualifikationen
Arzt, Aner­ken­nung, von Berufsqualifikation
Ärz­te­ge­setz
Berufs­qua­li­fi­ka­tionen, Anerkennung
Berufs­qua­li­fi­ka­tionen, Aner­ken­nung, Richtlinie
EG-Richt­linie 2005/36/EG
EWR, Dienstleistungsverkehr
EWR, Niederlassung
EWRA, freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr, Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­tionen Ärz­te­ge­setz, Ver­ord­nung zum
freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr, EWR
Freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr, ver­stärkte Zusammenarbeit
Freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr, ver­stärkter Infor­ma­ti­ons­aus­tausch, der Behörden
G über die Aner­ken­nung von Berufsqualifikationen
Gesund­heits­ge­setz
Nie­der­las­sung, EWR
Richt­linie zur Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­tionen, Ärzte
RL 2005/36/EG
Vete­ri­när­ge­setz