Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 101
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlagen
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zum Vete­ri­när­ge­setz und Tierärztegesetz
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Gesetzes über das Veterinärwesen
2.Erlass des Gesetzes über die Tierärzte
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen und die Schaffung eines Tierärztegesetzes
 
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Die legistische Überprüfung des Veterinärgesetzes im Rahmen der Arbeiten zur Übernahme der EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) machte aus legistischen- und Transparenzgründen eine Anpassung des Veterinärgesetzes notwendig.
Das Gesetz über das Veterinärwesen wird entsprechend dessen Inhalt in Tierseuchenpolizeigesetz umbenannt und die spezifischen Bestimmungen betreffend den Tierärzteberuf herausgelöst. Das Tierseuchenpolizeigesetz erhält die notwendigen Ergänzungen, insbesondere betreffend die Befugnisse der Vollzugsorgane, die Amtshilfe und den Datenaustausch. Zudem wird eine Präzisierung bei den Strafbestimmungen vorgenommen und die Grundlage für eine Gebührenverordnung gelegt.
Die den Tierärzteberuf betreffenden Bestimmungen werden in ein neu zu schaffendes spezifisches Tierärztegesetz übergeführt. Dieses orientiert sich in seinem Aufbau am Gesundheits- und Ärztegesetz.
Im Tierärztegesetz werden die wesentlichen Neuerungen der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgenommen. Diese betreffen die verstärkte Zusammenarbeit bzw. einen verstärkten Informationsaustausch der Behörden der einzelnen Vertragsstaaten des EWRA sowie die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird künftig für die Konzessionserteilung an Tierärzte zuständig sein.
Damit wird das Umsetzungserfordernis der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Wesentlichen erfüllt. Die vollständige Umsetzung der Richtlinie erfolgt in einer Verordnung zum Tierärztegesetz.
Diese genannte Richtlinie ersetzt alle bisherigen Richtlinien über die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen. Für Bestimmungen der Diplomanerkennung, welche nicht durch berufsspezifische Gesetze geregelt werden, findet das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen subsidiär Anwendung. Letzteres wurde vom Landtag beschlossen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstelle
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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Vaduz, 19. August 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen und die Schaffung eines Tierärztegesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Seitens der EU wurde am 7. September 2005 die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verabschiedet. Die Richtlinie befindet sich derzeit im Verfahren zur Übernahme in das EWR-Abkommen.
Die neue EU-Richtlinie fasst alle bisherigen Diplomanerkennungsrichtlinien (allgemeine Richtlinien und sektorale Anerkennungsrichtlinien) in einer Richtlinie zusammen, was eine erhebliche Vereinfachung und Erleichterung in der Anwendung darstellt. Die bisher in sektoralen Richtlinien dargestellten reglementierten Berufe werden neu in Bezug auf deren Besonderheiten in einzelnen Kapiteln dargestellt.
Für Bestimmungen der Diplomanerkennung allgemeiner Natur, welche nicht durch berufsspezifische Gesetze geregelt werden, findet das Gesetz über die An-
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erkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz) subsidiär Anwendung. Letzteres wird gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 zur Änderung des Anhangs VII des EWR-Abkommens (gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) in Kraft treten.
Da wesentliche Neuerungen der Richtlinie eine verstärkte Zusammenarbeit bzw. einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den Behörden der einzelnen Vertragsstaaten des EWRA sowie die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs betreffen, wurde eine Anpassung der Bestimmungen zum Tierärzteberuf im Veterinärgesetz geprüft. Letzteres enthielt bis anhin im Kapitel über die Organisation der Tierseuchenpolizei auch sämtliche gesetzlichen Bestimmungen betreffend den tierärztlichen Beruf. Wenngleich die praktizierenden Tierärzte im Auftrag des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen amtliche Verrichtungen vornehmen, bedarf die systematische Eingliederung berufsspezifischer Rechtsbestimmungen in einem Erlass zur Organisation der Tierseuchenpolizei der Korrektur.
Mit dieser Vorlage wird daher das Veterinärgesetz angepasst und ein Tierärztegesetz geschaffen. Die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG wird in einer Verordnung zum Veterinärgesetz erfolgen.
Aus gegebenem Anlass werden im Veterinärgesetz Anpassungen hinsichtlich der Befugnisse der Vollzugsorgane sowie der Amtshilfe und der Datenbearbeitung und -bekanntgabe vorgenommen, die Ausführungen zu den Strafbestimmungen präzisiert und die Grundlage für eine Gebührenverordnung gelegt. Die Bewilligungserteilung an Tierärzte wird neu im Tierärztegesetz geregelt und die Zuständigkeit von der Regierung zum Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen verschoben.
LR-Systematik
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91
916
8
81
811
LGBl-Nummern
2009 / 006
2009 / 005
Landtagssitzungen
19. September 2008
Stichwörter
Amt für Lebens­mit­tel­kon­trolle und Vete­ri­när­wesen, Kon­zes­si­onser­tei­lung, Tierarzt
Aner­ken­nung, Berufsqualifikationen
Berufs­qua­li­fi­ka­tionen, Aner­ken­nung, Richtlinie
EG-Richt­linie 2005/36/EG
EWR, Dienstleistungsverkehr
EWR, Niederlassung
EWRA, freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr, Aner­ken­nung von Berufsqualifikationen
freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr, EWR
Freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr, ver­stärkte Zusammenarbeit
Freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr, ver­stärkter Infor­ma­ti­ons­aus­tausch, der Behörden
G über das Veterinärwesen
Kon­zes­si­onser­tei­lung, Tierarzt
Nie­der­las­sung, EWR
Richt­linie zur Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­tionen, Tierärzte
RL 2005/36/EG
Tier­arzt, Aner­ken­nung, von Berufsqualifikation
Tierärz­te­ge­setz, Schaffung
Vete­rinär, Aner­ken­nung, von Berufsqualifikation
Vete­ri­när­ge­setz