Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Gesetz über die Abänderung des Gasmarktgesetzes
(Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG)
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Am 2. Dezember 2005 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Übernahme des sogenannten Energiepakets in das EWR-Abkommen beschlossen. Dieses Paket beinhaltet:
die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG,
die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (Erdgasrichtlinie), sowie
die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel.
Mit der Vorlage wird die Erdgasrichtlinie (Richtlinie 2003/55/EG) in die liechtensteinische Gesetzgebung umgesetzt. Die Umsetzung der Erdgasrichtlinie erfolgt über eine Teilrevision des Gasmarktgesetzes. Die Richtlinie verfolgt das Ziel der Schaffung eines vollständig integrierten Erdgasbinnenmarktes, welcher dem Europäischen Wirtschaftsraum einen wettbewerbsfähigen Markt und gleichzeitig Versorgungssicherheit garantiert. Kernpunkte dieser Richtlinie sind die vollständige Marktöffnung für alle Kunden sowie Regelungen betreffend gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, Schutz der Endkunden und Energiekennzeichnung. Weiters wird der Aufgabenbereich der Regulierungsbehörde erweitert. Die Betreiber von Erdgasnetzen werden verpflichtet, auf nicht diskriminierende Weise Energie für berechtigte Kunden durch ihr Netz zu leiten. Dafür sollen sie eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Kernpunkte der Vorlage sind die Anpassung der Begriffe, die vollständige Marktöffnung für alle Kunden im Bereich des Gasmarktes durch die Regelung des Netzzugangs, die Ausdehnung des Begriffes "Gas" auch auf Biogas und verflüssigtes Erdgas, neue Aufgaben der Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, die Einführung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie von Ausgleichsregelungen, neue Regelungen im Bereich der Anschluss- sowie Durchleitungspflicht und die Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches der Regulierungsbehörde.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 19. August 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über die Abänderung des Gasmarktgesetzes zu unterbreiten.
In den letzten Jahren hat die Europäische Gemeinschaft eine Reihe von Massnahmen zur Verbesserung der Gasversorgung und zur Steigerung des Wettbewerbs mit dem Ziel der Liberalisierung des europäischen Gasmarktes durchgeführt.
Die Versorgung Liechtensteins mit Gas vollzieht sich bislang gemäss der Tradition fast aller europäischer Staaten im Rahmen einer monopolistischen Struktur. Trägerin der Gasversorgung in Liechtenstein ist die Liechtensteinische Gasversorgung (LGV), welche als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet ist. Grundlage der LGV ist das Gesetz vom 3. Juli 1985 über die Liechtensteinische Gasversorgung (LGBl. 1985 Nr. 59).
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Die den Gasmarkt betreffenden Regelungen sind insbesondere im folgenden Gesetz und der dazugehörigen Verordnung niedergelegt:
Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG), LGBl. 2003 Nr. 218;
Verordnung vom 13. Juli 2004 zum Gesetz über den Erdgasmarkt (Gasmarktverordnung; GMV), LGBl. 2004 Nr. 160.
Am 2. Dezember 2005 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss Nr. 146/2005 betreffend die Übernahme der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG gefasst.