Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse
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Mit Datum vom 28. August 2008 (eingegangen am 29. August 2008) wurde bei der Regierung eine Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz, TPG) angemeldet. Die Regierung nimmt mit dem vorliegenden Bericht und Antrag die gemäss Art. 70b Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG) notwendige Vorprüfung der Initiative zu Handen des Landtages vor. Wenngleich die Initiative sowohl formelle als auch legistische Unzulänglichkeiten aufweist, widerspricht sie weder der Verfassung noch bestehenden Staatsverträgen und kann daher zur Unterschriftensammlung zugelassen werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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Vaduz, 9. September 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse zu unterbreiten.
Mit Datum vom 28. August 2008 wurde bei der Regierung eine Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz, TPG) im Sinne der Art. 80 ff. des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG), LGBl. 1973 Nr. 50, in der geltenden Fassung, LR 161.0, angemeldet.
Das Initiativbegehren lautet wie folgt:
"Die Gastronomie Liechtenstein möchte hiermit ein Initiativbegehren zur Abänderung des Gesetz über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeug-
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nisse LGBl. Nr. 27/2008 gemäss Verfassung des Fürstentums Liechtenstein LGBl 15/1921, Artikel 64, wie folgt anmelden:
Art. 3
Abänderung Artikel 3, Absatz 1c
c) in geschlossenen Räumen gastgewerblicher Betriebe, soweit diese für Gäste zugänglich sind, ausgenommen davon werden:
1. geschlossene Räume, welche speziell als Raucherräume gekennzeichnet sind;
2. gastgewerbliche Betriebe, welche über nur einen Gastraum verfügen und vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen als Raucherbetriebe genehmigt sind.
Art. 8
Einfügen:
4) Die Regierung legt mittels Verordnung die näheren Vorschriften zur Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes gem. Art. 3 fest. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erteilt die Bewilligung zur Führung eines solchen Raucherbetriebes.
Art. 9
Einfügen in Absatz 2
c) einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung gem. Art. 3 führt."
Ziel der Initiative ist also die Abänderung der Art. 3, 8 und 9 des Tabakpräventionsgesetzes. Die bestehende Konzeption des grundsätzlichen Rauchverbots soll durch Ausnahmen zugunsten der gastgewerblichen Betriebe gelockert werden. Eine Begründung enthält die Eingabe nicht.
Gemäss Art. 70b Abs. 1 VRG prüft die Regierung, ob das Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, und übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung.
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Bei der angemeldeten Initiative handelt es sich um ein Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (formulierte Initiative) iSv Art. 80 Abs. 2 VRG. Wird die Initiative zur Unterschriftensammlung zugelassen und kommt sie in der Folge zustande, so muss sich der Landtag erklären, ob er dem Initiativentwurf "so, wie er vorliegt" zustimmt oder nicht (Art. 82 Abs. 1 VRG). Dies bedeutet, dass im Landtag keine Änderungen am Initiativentwurf vorgenommen werden können.
Stimmt der Landtag dem Entwurf zu, so steht gegen diesen Beschluss das fakultative Referendum offen, sofern der Landtag nicht von sich aus eine Volksabstimmung beschliesst. Stimmt der Landtag hingegen dem Entwurf nicht zu, so beauftragt er gemäss Art. 82 Abs. 2 VRG die Regierung mit der Anordnung einer Volksabstimmung. Der Landtag hat das Recht des Gegenvorschlags (Art. 82 Abs. 3 VRG).