Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 33/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)
5
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Juli 2006 die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) erlassen. Vorrangiges Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gleichstellung der Geschlechter im Berufsleben zu gewährleisten. Zum einen soll eine wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen garantiert werden, soweit es um das Arbeitsentgelt, den Zugang zur Beschäftigung und zur Berufsbildung, die Arbeitsbedingungen und die betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit geht. Zum anderen soll dafür gesorgt werden, dass in Fällen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts die vorgesehene Beweislastregelung angewandt wird. Darüber hinaus zielt die Richtlinie auf eine Verbesserung der Verfahren ab, damit die Verwirklichung des Grundsatzes wirksamer gestaltet wird. Die Mitgliedstaaten sollen bei jedem Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden zuerkennen. Dem folgend verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen zu benennen, die bei Verletzung der aus dem EU-Recht erwachsenden Verpflichtungen anzuwenden sind.
Die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften werden vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinfacht, modernisiert und verbessert, indem die Bestimmungen aus sechs bestehenden Richtlinien in einem einzigen Text - der Richtlinie 2006/54/EG - zusammengefasst werden.
Die vorliegende Richtlinie soll durch Abänderung des Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GLG), des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (PFG) sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) umgesetzt werden.
6
Zuständige Ressorts
Ressort Familie und Chancengleichheit
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Stabsstelle für Chancengleichheit (SCG)
7
Vaduz, 23. September 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 33/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. März 2008 zu unterbreiten.
Am 14. März 2008 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie ist in den EU-Mitgliedstaaten bis 15. August 2008 umzusetzen. Für die EWR/EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten der Richtlinie im EWR. Erst nach Abschluss sämtlicher nationaler Zustimmungsverfahren tritt die Richtlinie auch für die EWR/EFTA-Staaten in Kraft.