Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 122
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEN
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; FinKG)
 
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Die gesetzlichen Bestimmungen zur Finanzkontrolle sind derzeit im Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates enthalten. Durch die Schaffung einer eigenen gesetzlichen Grundlage für die Finanzkontrolle soll deren Unabhängigkeit stärker zum Ausdruck gebracht werden. Zudem soll die Gelegenheit genutzt werden, die Finanzkontrolle an die Anforderungen einer modernen Finanzaufsicht anzupassen.
Ein wesentlicher Punkt der vorliegenden Gesetzesvorlage ist die Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle. Um diese unabhängige Stellung zu unterstreichen, soll die als umfassende externe Revisionsstelle des Landes konzipierte Finanzkontrolle künftig dem Landtag organisatorisch beigeordnet sein. Auch die Bestellung der Leitung der Finanzkontrolle wird neu geregelt. Die Wahl des Leiters der Finanzkontrolle soll durch den Landtag erfolgen, wobei die Auswahl des Kandidaten durch eine mit unabhängigen Experten besetzte Wahlkommission durchgeführt werden soll. Vorgesehen ist auch, dass die Leitung der Finanzkontrolle auf eine bestimmte Amtsdauer mit Wiederwahlmöglichkeit gewählt werden soll. Zudem soll die Leitung der Finanzkontrolle die Personal- und Diensthoheit hinsichtlich ihrer Mitarbeitenden erhalten.
Die gegenständliche Vorlage regelt weiters die Prüfungskriterien und Prüfungsgrundsätze neu und erweitert diese. Auch der Abschluss des Prüfungsverfahrens und das Verfahren bei Beanstandungen soll neu geregelt werden. Schliesslich soll die mündliche und schriftliche Berichterstattung und Information der Finanzkontrolle gegenüber der Geschäftsprüfungskommission und der Regierung sowie die Veröffentlichungskompetenz für den jährlichen Tätigkeitsbericht festgeschrieben werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amststelle
Finanzkontrolle
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Vaduz, 30. September 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; FinKG) an den Landtag zu unterbreiten.
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I.Bericht der Regierung
1.Ausgangslage
Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Finanzkontrolle befinden sich derzeit in den Artikeln 32 bis 42 des Gesetzes vom 13. November 1974 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz), LGBl. 1974 Nr. 72. Durch die vorliegende Gesetzesvorlage sollen die Bestimmungen hinsichtlich der Finanzkontrolle aus dem Finanzhaushaltsgesetz gelöst, überarbeitet und in ein eigenes Gesetz übergeleitet werden. Durch die Schaffung eines eigenen Gesetzes für die Finanzkontrolle soll unter anderem die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle deutlicher zum Ausdruck gebracht werden.
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Die Finanzkontrolle hat nach ihrer heutigen Rechtsstellung und Konzeption eine gemischte Funktion von interner und externer Revision, wobei die Funktion als interne Revision überwiegt. Externe Revisionsstelle für die Staatsrechnung ist die OTG. Die institutionelle Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Finanzkontrolle ist, insbesondere aufgrund ihrer Einbindung in Vollzugsaufgaben, eingeschränkt und entspricht nicht den Anforderungen der Finanzwissenschaft und der INTOSAI (Internationale Vereinigung der obersten staatlichen Rechnungskontrollbehörden) an eine oberste staatliche Rechnungskontrollbehörde, welche die Prüfungshoheit über das gesamte staatliche Finanzgebaren wahrnehmen soll (vgl. Deklaration der INTOSAI von Lima über die Leitlinien der Finanzkontrolle 1977).
In Österreich besteht ein auf Verfassungsstufe verankerter, unabhängiger Rechnungshof als Organ des Nationalrates. Nachdem in der Schweiz auf Bundesebene 1999 eine wesentliche Stärkung der Unabhängigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die unterstützend für Parlament und Regierung wirkt, auf Gesetzesstufe erfolgte, haben in den letzten Jahren auch die Kantone Zürich, Bern und Basel-Stadt monistische Finanzaufsichtsmodelle mit grosser Unabhängigkeit der Finanzkontrollen mit de-facto Rechnungshofstatus realisiert. Die Kantone Genf und Waadt haben Rechnungshöfe in Anlehnung an das französische System geschaffen. Es erscheint daher als angezeigt, dass auch Liechtenstein seine staatliche Finanzaufsicht, die im Wesentlichen dem Unabhängigkeitsgehalt der Eidgenössischen Finanzkontrolle entspricht, institutionell und konzeptionell dem internationalen Entwicklungsstand anpasst.
Es ist möglich, auf Gesetzesstufe die Wirksamkeit der Finanzaufsicht zu verbessern und die erforderliche Unabhängigkeit der Finanzkontrolle als Einheitsrevisionsorgan zur Unterstützung von Landtag und Regierung zu gewährleisten. Durch ein neues Finanzkontrollgesetz soll der Rechtsstatus der Finanzkontrolle als o-
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berstes externes Fachorgan der Finanzaufsicht definiert und die Leitlinien für eine grösstmögliche Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben konkretisiert werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2009 / 325
2009 / 324
Landtagssitzungen
21. November 2008
Stichwörter
Finanz­kon­trolle, Leiter, Bestellung
Finanz­kon­trolle, Prüfungskriterien
Finanz­kon­trolle, Tätig­keits­be­richt, jährlicher
Finanz­kon­trolle, Unabhängigkeit
Finanz­kon­troll­ge­setz, FinKG
Gesetz über den Finanz­haus­halt des Staates
Revi­si­onss­telle, des Landes
Tätig­keits­be­richt, jähr­li­cher, Finanzkontrolle