Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 124
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEn
1.Total­re­vi­sion des Sorg­falts­pflicht­ge­setzes (SPG)
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Stab­ss­tellen Finan­cial Intel­li­gence Unit (FIU)
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
4.Abän­de­rung des Gesetzes über die Finanz­mark­tauf­sicht (Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz (FMAG)
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie), der Richtlinie 2006/70/EG vom 1. August 2006 ("PEP-Richtlinie") sowie der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds
 
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Das Sorgfaltspflichtgesetz wurde zuletzt im Jahre 2004 in Umsetzung der 2. EU-Geldwäscherichtlinie total revidiert. Damals wurde bereits ein Teil der Spezialempfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) aus dem Jahr 2001 umgesetzt. Im Jahre 2003 erfolgte eine grundlegende Revision der FATF Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die auch Einfluss auf die Weiterentwicklung des Standards im EWR hatte. Im Jahre 2005 hat die EU die 3. Geldwäscherichtlinie erlassen, die in das EWR-Abkommen übernommen wurde. Diese Richtlinie gilt es mit der gegenständlichen Vorlage umzusetzen.
Im Jahr 2007 fand eine Evaluation des liechtensteinischen Regimes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch den Internationalen Währungsfonds statt. Ein Teil der in diesem Zusammenhang erlassenen Empfehlungen soll im Rahmen dieser Vorlage umgesetzt werden.
Die Vorlage bringt eine massvolle Ausweitung des Anwendungsbereichs des Sorgfaltspflichtgesetzes über den Kreis der reinen Finanzgeschäfte hinaus. Die Ausweitung trifft die verschiedenen Branchen unterschiedlich. Bei den Banken ist sie faktisch unerheblich; im Treuhandbereich kann sie je nach Ausgestaltung des Geschäfts zu stärkeren Änderungen führen. Auf der anderen Seite bietet der neue rechtliche Rahmen eine Reihe von Erleichterungen durch die konsequente Anwendung eines risikobasierten Ansatzes und einen Verzicht auf unnötige Doppelspurigkeiten. Zur branchenspezifischen Konkretisierung von sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten bzw. den daraus resultierenden Sorgfaltspflichten wird neu die Möglichkeit der Genehmigung von Branchenvereinbarungen geschaffen. Weitere zentrale Punkte der Vorlage betreffen die Einführung einer Bagatellklausel, die Einschränkung der Möglichkeit, die Überwachung der Geschäftsbeziehung zu delegieren, die Ausweitung der Mitteilungspflicht sowie die unbefristete Dauer des Informationsverbots.
Darüber hinaus wird das Gesetz über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit an die 3. Geldwäscherichtlinie angepasst. Im Bereich des Strafgesetzbuches erfolgt ebenfalls eine Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie sowie eines Teils der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds. Das Finanzmarktaufsichtsgesetz
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erfährt aufgrund der Totalrevision des Sorgfaltpflichtgesetzes ebenfalls eine Änderung, aber lediglich in formeller Hinsicht.
Zuständige Ressorts
Ressort Finanzen, Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen/Stellen
Finanzmarktaufsicht (FMA), Stabsstelle Financial Intelligence Unit
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Vaduz, 30. September 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie), der Richtlinie 2006/70/EG vom 1. August 2006 ("PEP-Richtlinie") sowie der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die internationalen Standards für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sind in den 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und den 9 Spezialempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung festgehalten (nachfolgend "40+9 Empfehlungen der FATF"). Diese Empfehlungen wurden zuletzt im Jahre 2003 überarbeitet und fanden Eingang in die 3. Geldwäscherichtlinie der EU, mit direkten Auswirkungen auch auf die EWR-Mitgliedstaaten. Die Frist zur Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG, nachfolgend "3. GW-RL";
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EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23b.01) und der Richtlinie mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Begriffsbestimmung betreffend "politisch exponierte Personen" und die Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (Richtlinie 2006/70/EG, nachfolgend "PEP-Richtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23ba.01) endete am 15. Dezember 2007. In den meisten EWR-Mitgliedsstaaten wird die 3. GW-RL im Laufe des Jahres 2008 umgesetzt. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (nachfolgend "Verordnung (EG) Nr. 1781/2006") finden dort, wo ein Umsetzungsbedarf besteht, ebenfalls Eingang in diese Vorlage.
Die 40+9 Empfehlungen der FATF und die 3. GW-RL sind in Liechtenstein mit dem Inkrafttreten der letzten Revisionen des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und des Rechtshilfegesetzes teilweise umgesetzt worden. Noch nicht umgesetzt sind namentlich die im Folgenden dargelegten internationalen Vorgaben im Bereich der Präzisierung des Begriffs der wirtschaftlich berechtigten Person, der Erweiterung des Vortatenkataloges, der gesetzlichen Verankerung des risikobasierten Ansatzes, der Ausweitung auf weitere Angehörige des Nichtfinanzsektors und des Informationsverbots in der Folge der Erstattung einer Mitteilung sowie der Mitteilungspflicht im Vorfeld der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung.
Anlässlich der Evaluation Liechtensteins durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) im Jahre 2007 wurde Liechtenstein ein gutes Zeugnis in der Umsetzung und Anwendung der internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ausgestellt. Allerdings legt der Bericht auch dar, in welchen Bereichen weitere Verbesserungen nötig sind. Vielen
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Empfehlungen des IWF auf der Ebene der Gesetzgebung wird mit dieser Vorlage nachgekommen. Andere, wie beispielsweise solche bezüglich der Steigerung der Effizienz der internationalen Rechtshilfe und der Einführung der Strafbarkeit der juristischen Person, müssen Eingang in weitere laufende Gesetzgebungsprojekte finden.
Liechtenstein will bei der Abwehr von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung weiterhin führend sein und seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen. Dies macht die Umsetzung der 3. GW-RL in nationales Recht und die Erfüllung der FATF Empfehlungen erforderlich. Ein Absenken des bisherigen hohen Niveaus ist nicht erwünscht. Die Regierung hat gerade auch in der aktuellen Diskussion um den Schutz der Privatsphäre klar gemacht, dass Kriminelle von diesem Schutz nicht profitieren können. Diesen Weg gilt es nun konsequent weiter zu gehen, im Interesse eines anerkannten Finanzplatzes Liechtenstein. Dies steht auch im Einklang mit den Zielsetzungen des Projekts "FUTURO".
Somit besteht in der Umsetzung der 3. GW-RL und der überarbeiteten 40+9 Empfehlungen der FATF Handlungsbedarf betreffend die Revision des Gesetzes vom 26. November 2004 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG), des Gesetzes vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU-Gesetz; FIUG), des Strafgesetzbuches vom 24. Juni 1987 (StGB) und des Gesetzes vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2009 / 050
2009 / 049
2009 / 048
2009 / 047
Landtagssitzungen
24. Oktober 2008
Stichwörter
Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz
FIUG
Geld­wä­sche
Geld­wä­sche­richt­linie, dritte
PEP-Richtlinie
poli­tisch expo­nierte Person, Begriffs­bes­tim­mung von
RL 2005/60/EG
RL 2006/70/EG
Sorg­falts­pflicht, Befreiung, Kriterien
Sorg­falts­pflicht, verein­fachte, Kriterien
Sorg­falts­pflicht­ge­setz, SPG
Straf­ge­setz­buch
Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung
Wäh­rungs­fonds, inter­na­tio­naler, Empfehlungen