Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts
5
Seit dem Jahr 2001 strebt die liechtensteinische Regierung eine Revision des Stiftungsrechts an. Nach einer im Jahr 2004 durchgeführten ersten Vernehmlassung zur Abänderung des Stiftungsrechts wurde die Zielsetzung der Reformbemühungen im Jahr 2005 neu definiert und eine Totalrevision des Stiftungsrechts angestrebt.
Diese Zielsetzung hat die Regierung im Regierungsprogramm 2005 bis 2009 alsdann auch erneut bekräftigt und die Stiftungsrechtsreform als einen der Schwerpunkte explizit aufgeführt.
Mit der Totalrevision der Art. 552 bis 570 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) sollen neue rechtliche Rahmenbedingungen für ein modernes Stiftungsrecht geschaffen werden, welche den nationalen und den internationalen Anforderungen an ein homogenes und in sich geschlossenes Gesetzeswerk entsprechen.
Eine Totalrevision des Stiftungsrechts soll dabei nicht nur das Stiftungsrecht in Einklang mit der massgeblich geltenden Rechtsprechung bringen, sondern primär durch eine systematische Neuordnung und differenziertere inhaltliche Ausgestaltung zentraler Fragen des Stiftungsrechts zu einem Zugewinn an Rechtssicherheit für den Rechtsanwender sowie zu einer Stärkung der liechtensteinischen Stiftung im Allgemeinen führen.
Die im März bis Juli 2007 durchgeführte Vernehmlassung zur Totalrevision des Stiftungsrechts hat neuerlich gezeigt, dass die Abänderung des Stiftungsrechts aufgrund seiner besonderen Bedeutung für den liechtensteinischen Finanzplatz insbesondere von den inländischen Marktteilnehmern mit grossem Interesse verfolgt wird und die interessierten Kreise die Weiterentwicklung des Stiftungsrechts auch aktiv und engagiert unterstützen.
Mit der Vorlage des gegenständlichen Berichts und Antrages zur Totalrevision des Stiftungsrechts ist es nach Auffassung der Regierung nunmehr gelungen, die umfangreichen und inhaltlich komplexen Vernehmlassungsergebnisse zu einem Gesamtergebnis zusammenzuführen, welches sowohl den Anforderungen und Bedürfnissen der Marktteilnehmer entgegenkommt als auch der Verpflichtung der Regierung, eine nach wissenschaftlichen sowie an internationalen Kriterien
6
messbare Rechtsgrundlage für ein neues Stiftungsrecht vorzulegen, Rechnung trägt.
Damit befindet sich die Regierung auch bereits unmittelbar in der Umsetzung der durch das Projekt "Futuro - Vision für den Finanzplatz Liechtenstein unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Bedürfnisse" festgelegten Zielsetzung der Sicherstellung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums mittels Stärkung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der traditionellen Gesellschaftsformen.
Was die allgemeinen Zielsetzungen und Inhalte der Vorlage anbelangt, so kann auf die detaillierten Ausführungen im Bericht und Antrag verwiesen werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
7
Vaduz, 19. Februar 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts und die Abänderung weiterer Nebengesetze (Gesetz über das internationale Privatrecht, Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und Beschwerdekommissionsgesetz) zu unterbreiten.
Die mit Regierungsbeschluss vom 7. August 2001 von der Regierung eingesetzte Kommission zur Revision des Stiftungsrechts, welche sich aus Vertretern der Regierung, des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, der Steuerverwaltung, der Richterschaft, der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung und der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zusammensetzte, unterbreitete der Regierung im Februar 2004 einen Entwurf zur Abänderung des Stiftungsrechts, welcher gemäss politischer Vorgabe eine Abänderung einzelner Bestimmungen des Stif-
8
tungsrechts und somit keine Totalrevision des Stiftungsrechts oder eine grundlegend neue Systematik der stiftungsrechtlichen Bestimmungen vorsah.
Am 15. Juni 2004 wurde seitens der Regierung ein Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Stiftungsrechts in die Vernehmlassung verabschiedet. Nach Ablauf der erstreckten Vernehmlassungsfrist am 29. Oktober 2004 brachte die Vernehmlassung mehr als 300 Seiten an Stellungnahmen, welche nicht nur sehr umfangreich, sondern auch überaus kontrovers ausfielen, sodass hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise eine wegweisende Entscheidung gefordert war.
Eine gemeinsame Stellungnahme namhafter Büros vom 19. November 2004 hielt fest, dass die Unterzeichner durch das gemeinsame Vorgehen zum Ausdruck bringen, dass sie sich mit der von der Regierung im Vernehmlassungsbericht vom 15. Juni 2004 vorgeschlagenen Änderung des Stiftungsrechts im Grundsatz einverstanden erklären. Die Unterzeichner nahmen zum Bericht detailliert Stellung und erstatteten konkrete Änderungsvorschläge.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden analysiert und ein Bericht über die rechtspolitisch relevanten Schwerpunkte der Vernehmlassungsergebnisse wurde der Regierung zur Kenntnis gebracht. Mit demselben Regierungsantrag konnten auch zwei Gutachten zu Fragen des Stiftungs- und Trustrechts (insbesondere betreffend die Änderung des Stiftungszwecks durch Stiftungsorgane in den Rechtsordnungen Jersey, Britische Jungfraueninseln, Guernsey, Singapur, Luxemburg und Panama sowie ein Rechtsvergleich betreffend die rechtlichen Möglichkeiten eines Treuhänders zur Bestimmung von Begünstigten) zur Kenntnis genommen werden. Ferner wurde das Ressort Justiz beauftragt, die rechtspolitisch relevanten Schwerpunkte aufgrund des anstehenden Regierungswechsels der neuen Regierung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.