Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 130
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit und EWR-Konformität
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (DSG)   
 
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Das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung vom 28. Januar 1981 dient der verbesserten Umsetzung des Übereinkommens. Die Verbesserung der Umsetzung ist aufgrund der steigenden Zahl von grenzüberschreitenden Datentransaktionen aus einem Vertragsstaat in einen Drittstaat oder in eine Drittorganisation nötig geworden. Einerseits werden die Zuständigkeiten der Kontrollbehörden harmonisiert; andererseits soll vermieden werden, dass Datentransfers in Drittstaaten oder an Drittorganisationen zu einer Umgehung der Gesetzgebung eines Herkunftsstaates führen, der Vertragspartei des Übereinkommens ist.
Das Übereinkommen trat für Liechtenstein am 1. September 2004 in Kraft (LGBl. 2004 Nr. 167). Mit der Ratifikation des Zusatzprotokolls bringt Liechtenstein die Absicht zum Ausdruck, das vom Europarat festgelegte Datenschutzniveau, insbesondere bei grenzüberschreitenden Datenübermittlungen, einzuhalten.
Damit Liechtenstein das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 ratifizieren kann, müssen einige Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (DSG), LGBl. 2002 Nr. 55, angepasst werden. Diese Vorlage legt, gestützt auf dieses Zusatzprotokoll, die Kriterien für eine rechtmässige grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten fest.
Die EFTA Überwachungsbehörde (ESA), welche die korrekte Umsetzung des von Liechtenstein zu übernehmenden EWR-Rechts in das liechtensteinische Recht überwacht, kam bei ihrer Überprüfung des liechtensteinischen Datenschutzgesetzes zum Schluss, dass dieses die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in einigen Punkten nur mangelhaft in das liechtensteinische Recht umsetze. Die Vorlage enthält den aus den Gesprächen mit der ESA resultierenden Änderungsbedarf am Datenschutzgesetz.
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Seit dem Erlass des DSG im Jahr 2002 konnten etliche Erfahrungen in der Anwendung des Gesetzes gesammelt werden. Die Vorlage enthält diverse auf diesen Erfahrungen beruhende Anpassungen, Vereinfachungen und Korrekturen am Datenschutzgesetz. Dabei wird auch eine Bestimmung zur Regelung von Videoüberwachungen eingeführt.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stelle
Stabsstelle für Datenschutz
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Vaduz, 30. September 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (DSG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Datenschutz ist somit Persönlichkeits- und Grundrechtsschutz bei der Datenbearbeitung. Die Begriffe Persönlichkeitsschutz und Grundrechtsschutz haben seit längerem ihren festen Platz in unserer Rechtstradition. Demgegenüber sind die Begriffe Datenbearbeitung und Datenschutz vergleichsweise jung. Der Schutz der Persönlichkeit ist deshalb um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu erweitern. Es ist als Leistung unserer modernen Demokratie zu erkennen, dass Datenbearbeitungen Persönlichkeit und Grundrechte der Bürger verletzen können und dass mit dem Erlass des Datenschutzgesetzes entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Die Schutzbedürftigkeit hängt mit der ernormen Entwicklung in
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der Kommunikationstechnik der letzten 50 Jahre zusammen. Diese technologische Entwicklung hat auch in der demokratischen Gesellschaft Datenbearbeitungen ermöglicht, wie sie in ihrem Umfang und in ihrer Intensität früher undenkbar waren. Der Stellenwert des Datenschutzes steigt deshalb im selben Mass wie der Fortschritt in der technologische Entwicklung. Vor dieser Situation ist der Gesetzgeber daher gefordert, die Instrumente des Datenschutzes fortlaufend auf ihre Tauglichkeit hin zu überprüfen und wo nötig zu ergänzen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2009 / 046
Landtagssitzungen
24. Oktober 2008
Stichwörter
Daten­schutz
Daten­schutz­ge­setz, DSG
Daten­schutz­richt­linie 95/46/EG
RL 95/46/EG
ZP zum Übe­rein­kommen zum Schutz des Men­schen bei der auto­ma­ti­schen Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­gener Daten