Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung diverser Gesetze für die Bearbeitung von Personendaten (Sammelvorlage)
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Mit dieser Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen durch Behörden geschaffen oder angepasst und die Anforderungen der Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes (DSG; LGBl. 2002 Nr. 55) erfüllt werden.
Das DSG verlangt, dass jegliche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen durch Behörden ausdrücklich in einem formellen Gesetz festgelegt ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass Daten über ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Dieses Erfordernis muss erfüllt sein, sobald Daten tatsächlich bearbeitet werden.
Der Datenschutzbeauftragte hat die Regierung darauf hingewiesen, dass in verschiedenen Fällen die vom DSG geforderte gesetzliche Grundlage teilweise noch nicht vorhanden oder allenfalls ungenügend sei.
Der vorliegende Bericht und Antrag umfasst die Gesetzesänderungen, mit welchen die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Datensammlungen bei den Behörden den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes angepasst werden. Nicht erfasst werden vom Bericht und Antrag jene Gesetzesänderungen, welche im Rahmen von bereits laufenden spezialgesetzlichen Revisionsvorhaben vorgenommen werden.
Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Vorlagen allesamt bereits bestehende Datenbearbeitungen betreffen. Es werden mit diesen Vorlagen keinerlei neue Datenbearbeitungen eingeführt.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
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Betroffene Stellen
Fürsorgekommissionen der Gemeinden
Amt für Soziale Dienste
Amt für Wohnungswesen
Schulamt
Gemeindeschulrat
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Vaduz, 30. September 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung diverser Gesetze für die Bearbeitung von Personendaten (Sammelvorlage) zu unterbreiten.
Das Datenschutzgesetz (DSG; LGBl. 2002 Nr. 55) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Es gilt insbesondere für das Bearbeiten von Personendaten durch Behörden und zwar unabhängig von der Bearbeitungsart oder der Art der bearbeiteten Daten. Das DSG sieht vor, dass die Personendaten nur rechtmässig beschafft werden dürfen. Ihre Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. Zudem müssen die Daten richtig sein. Sie dürfen lediglich zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich und gesetzlich vorgesehen ist. Ausserdem sind die Behörden nur dann berechtigt Personendaten zu bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die gesetzlichen Anforderungen sind noch höher,
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wenn es sich um
besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 Abs. 1 Bst. e DSG) oder um
Persönlichkeitsprofile (Art. 3 Abs. 1 Bst. f DSG) handelt. Nach Art. 21 Abs. 2 DSG dürfen solche Daten nur bearbeitet werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird gemacht, wenn die Bearbeitung solcher Daten für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Art. 21 Abs. 2 Bst. a DSG), die Regierung es bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) oder die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Art. 21 Abs. 2 Bst. c). Die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen gelten auch für die Bekanntgabe von Personendaten (Art. 23 DSG). So dürfen nach Art. 23 Abs. 3 DSG Behörden solche Daten nur zugänglich machen, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Die Anforderungen des DSG beruhen auf den in der Verfassung festgelegten Grundrechten, die nur in schwerer Weise beschnitten werden dürfen, wenn es ein formelles Gesetz ausdrücklich erlaubt. Die Bearbeitung von
besonders schützenswerten Personendaten oder von
Persönlichkeitsprofilen, einschliesslich ihrer Bekanntgabe über
Abrufverfahren, stellt einen solchen schweren Eingriff dar und bedarf deshalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG erfüllten zahlreiche Sammlungen von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen die gesetzlichen Anforderungen noch nicht. Eine Übergangsfrist stellte sicher, dass die Bearbeitung dieser Daten nicht unterbrochen oder ganz eingestellt werden musste, da es nicht möglich war, die nach DSG erforderlichen gesetzlichen Grundlagen von einem Tag auf den anderen zu schaffen. Die Übergangsbestimmung betrifft nur Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestanden. Neue Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen dürfen nur erstellt und neue Daten nur bearbeitet werden, wenn die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen.
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Der vorliegende Bericht und Antrag umfasst diejenigen Gesetzesänderungen, welche dem Ressort Justiz zur Aufnahme in die gegenständliche Sammelvorlage mitgeteilt wurden. Mit diesen Vorlagen werden die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von diversen Datensammlungen in der Landesverwaltung den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes angepasst. Nicht erfasst werden vom Bericht und Antrag jene Gesetzesänderungen, welche im Rahmen von bereits eingeleiteten spezialgesetzlichen Revisionsvorhaben vorgenommen werden.
Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Vorlagen allesamt bereits bestehende Datenbearbeitungen betreffen. Es werden mit diesen Vorlagen keinerlei neue Datenbearbeitungen eingeführt. Wo näherer Informationsbedarf über die jeweils betroffenen Datenbearbeitungen in ihrer Gesamtheit besteht, wird auf die im Register der Datenbearbeitungen beim Datenschutzbeauftragten hinterlegten Anmeldungen der Datensammlungen verwiesen, welche öffentlich einsehbar sind.