Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 14
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Ein­lei­tung
I. Bericht der Regierung
1. Aus­gangs­lage und Anlass
2. Schwer­punkte der Gesetzesrevision
3.Ver­nehm­las­sung
4. Erläu­te­rungen zum Gesetz über die Archi­tekten und andere qua­li­fi­zierte Berufe im Bereich des Bau­we­sens (Bau­wesen-Berufe-Gesetz; BWBG)
5.Erläu­te­rungen zur Abän­de­rung des Gewerbegesetzes
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten
 
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Das Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten aus dem Jahr 1989 (IAG) regelt im Wesentlichen den Zugang und die Ausübung des Berufs der im Bauwesen tätigen Architekten, Fachplaner, Ingenieure und Techniker in Liechtenstein. Dabei kann der Beruf sowohl im Rahmen einer ständigen Niederlassung oder einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein ausgeübt werden. Im Hinblick auf die vom EWR-Recht angestrebte Erleichterung der Mobilität von Berufstätigen in Europa sieht das IAG unter anderem Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vor.
Ziel der vorliegenden Gesetzesrevision ist es, den Kritikpunkten der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) aus dem Vertragsverletzungsverfahren nachzukommen. Die Kritikpunkte betreffen die nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (sog. Architekten-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG (sog. SLIM-Richtlinie). Es handelt sich hierbei vor allem um verfahrensrechtliche Vorschriften bzw. Formvorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Im Hinblick auf die in der Zwischenzeit erfolgte Verabschiedung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sollen darüber hinaus in der vorliegenden Gesetzesrevision die Vorgaben der neuen Richtlinie berücksichtigt werden. Schliesslich soll auf Vollzugsprobleme reagiert werden, die in der Praxis aufgetreten sind.
Zuständiges Ressort
Ressort Bauwesen
Betroffene Amtsstellen/Stabsstellen
Hochbauamt, Tiefbauamt, Amt für Volkswirtschaft, Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Stabsstelle EWR, Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 19. Februar 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes vom 27. September 1989 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten (IAG), LGBl. 1989 Nr. 60, zu unterbreiten.
1. Ausgangslage und Anlass
Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) eröffnete am 16. Dezember 2004 das Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein wegen nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im Folgenden "Architekten-Richtlinie" genannt) sowie wegen nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG (sog. SLIM-Richtlinie), mit welcher unter anderem die Architekten-Richtlinie ergänzt wurde. Die Kritikpunkte betreffen hauptsächlich verfahrensrechtliche bzw. formelle Erfordernisse der Diplomaner
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kennung, welche nicht explizit umgesetzt worden sind, jedoch in der Verwaltungspraxis richtlinienkonform angewendet werden. Aus Rechtssicherheitsgründen wird eine Umsetzung durch Verwaltungspraxis von der ESA nicht akzeptiert, weshalb eine Gesetzesabänderung notwendig ist.
In der Zwischenzeit hat die EU die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verabschiedet, mit welcher die bestehenden (ins EWR-Abkommen übernommenen) Diplomanerkennungsrichtlinien, unter anderem die Architekten-Richtlinie, in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Mit der neuen Richtlinie werden somit die bestehenden Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert und aktualisiert. Was das Vertragsverletzungsverfahren anbelangt, so ändert sich allerdings nichts an der Gültigkeit der Kritikpunkte der ESA, weil die Richtlinie an den Grundsätzen des bestehenden Systems der Diplomanerkennung festhält. Es werden jedoch auch Änderungen der geltenden Vorschriften eingeführt, darunter eine grössere Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen, einen stärkeren Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen und eine verstärkte Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten, wenn es um die Anerkennung von Berufsqualifikationen geht. Die Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist bis 20. Oktober 2007 vor.
Abgesehen von den EWR-rechtlichen Gegebenheiten offenbart das IAG im Vollzug Probleme, die nichts mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu tun haben und denen nur mit einer Gesetzesrevision begegnet werden kann. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung entschieden, dass das IAG nicht nur im Hinblick auf das Vertragsverletzungsverfahren der ESA, sondern auch im Hinblick auf die Vorgaben der neuen Richtlinie 2005/36/EG sowie im Hinblick auf die bestehenden Vollzugsprobleme revidiert werden soll.
LR-Systematik
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933
9
93
930
LGBl-Nummern
2008 / 189
2008 / 188
Landtagssitzungen
14. März 2008
Stichwörter
Aner­ken­nung, Berufsqualifikationen
Archi­tekt, Aner­ken­nung Berufsqualifikation
Archi­tekten-Richtlinie
Bau­we­sen­ge­setz, Totalrevision
Berufs­qua­li­fi­ka­tionen, Anerkennung
EG-Richt­linie, 2001/19/EG
EG-Richt­linie, 85/384/EWG
EWR, Dienstleistungsverkehr
EWR, Niederlassung
freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr, EWR
G über die Berufs­aus­übung der im Bau­wesen tätigen Inge­nieure und der Architekten
Gewer­be­ge­setz
Inge­nieur, Aner­ken­nung Berufsqualifikation
Nie­der­las­sung, EWR
RL 2001/19/EG
RL 85/384/EWG
SLIM-Richtlinie