Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 155
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG)
 
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Der Fondsplatz Liechtenstein bildet einen wichtigen Teil des Finanzplatzes Liechtenstein. Vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und wettbewerbsmässigen Entwicklungen inner- und ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes sind in jüngster Zeit, insbesondere aufgrund strengerer hiesiger Regulierungsvorgaben, teils erhebliche Wettbewerbsnachteile für liechtensteinische Investmentunternehmen bzw. Fonds entstanden. Diesen negativen Auswirkungen ist vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Krise auf den internationalen Finanzmärkten schnellstmöglich entgegenzutreten. Als kurzfristig der Steigerung der Attraktivität des Fondsplatzes Liechtenstein dienlich wurden dabei drei wesentliche Elemente identifiziert.
Vorliegend wird deshalb vorgeschlagen, zwei Absätze des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) anzupassen bzw. es um einen Absatz zu ergänzen:
Der generell für alle Arten von Investmentunternehmen geltende Ausschluss der Delegation von Anlageentscheiden an die Depotbank soll auf Investmentunternehmen für Wertpapiere beschränkt werden;
Die bislang unterbliebene Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 der UCITS-Richtlinie (85/611/EWG) soll zwecks Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage für die Übernahme von Art. 11 der UCITS-Durchführungsrichtlinie (2007/16/EG) in die IUV nachgeholt werden, wodurch zugleich die Implementation sogenannter 130/30-Anlagestrategien ermöglicht wird;
Die 6-Monatsfrist zur Erreichung des Mindestbetrages des Nettovermögens eines Investmentunternehmens sowie der hierfür geltende Fristbeginn, welche beide nicht der UCITS-Richtlinie entstammen, sollen von der Gesetzesstufe auf die Verordnungsstufe transferiert werden. In einem 2. Schritt soll UCITS-konform und nach erfolgtem Rechtsvergleich mit den relevanten Wettbewerbern (insbesondere Luxemburg, Irland, Schweiz) in der Verordnung eine Lösung gefunden werden, welche vor allem vor dem Hintergrund der momentanen Finanzkrise praktikabel ist.
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 11. November 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG), LGBL. 2005 Nr. 156, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Vor dem Hintergrund diverser rechtlicher, wirtschaftlicher und wettbewerbsmässiger Entwicklungen auf Ebene der EU sowie auf anderen Fondsplätzen, insbesondere aufgrund gegenüber anderen Fondsstandorten inner- wie auch ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes strengerer hiesiger Regulierungsvorgaben und der daraus resultierenden wesentlichen Wettbewerbsnachteile für liechtensteinische Investmentunternehmen, sowie angesichts der gegenwärtigen Krise an den internationalen Finanzmärkten erscheinen unverzügliche punktuelle Anpassungen des IUG unerlässlich, um die erwähnten Wettbewerbsnachteile zu beseitigen.
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Bei der Änderung des IUG handelt es sich im materiellen Sinne um eine Teilrevision.
Die nachfolgend behandelten Schwerpunkte der Vorlage richten sich in chronologischer Reihenfolge nach den Artikeln des IUG. Es soll damit keinerlei Gewichtung vorgenommen werden.
LR-Systematik
9
95
951
LGBl-Nummern
2008 / 373
Landtagssitzungen
21. November 2008
Stichwörter
Fonds­platz, Liechtenstein
G über Invest­ment­un­ter­nehmen (IUG)
RL 2007/16/EG
RL 85/611/EG
UCITS-Richtlinie