Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und weiterer Gesetze
(Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei Hauspflege)
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Am 25. Mai 2007 reichte die Landtagsfraktion der Vaterländischen Union ein Postulat betreffend die Besserstellung der ambulanten Pflege und Betreuung, insbesondere der finanziellen Unterstützung der Betreuungs- und Pflegearbeit in den Familien ein. Im Rahmen der Postulatsbeantwortung wurden verschiedene Empfehlungen für die zukünftige Ausgestaltung der Betreuung und Pflege zuhause aufgezeigt. Die dargelegten finanziellen und strukturellen Massnahmen wurden vom Landtag in seiner Mai-Sitzung begrüsst und das Postulat abgeschrieben. Der Landtag hat die Regierung aufgefordert, möglichst rasch die erforderlichen Schritte für eine, im Vergleich zum stationären Bereich, gleichwertige Ausgestaltung in die Wege zu leiten.
Die Gesetzesvorlagen sehen die Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes für die hauswirtschaftlichen Leistungen und die Betreuung (Hauspflege) zuhause vor. Mit der Einführung dieses Betreuungs- und Pflegegeldes wird die bisherige Leistung für die häusliche Pflege im Sinne von Art. 62 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) von max. CHF 100 pro Tag aufgehoben. Das Betreuungs- und Pflegegeld beträgt maximal CHF 180 pro Tag, was eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur heutigen Situation darstellt. Zusätzlich zu dieser finanziellen Massnahme sind im Bereich der Familienhilfen strukturelle Verbesserungen notwendig, welche gleichzeitig mit dem Betreuungs- und Pflegegeld einzuführen sind, jedoch keine gesetzlichen Anpassungen bedingen.
Das Ziel der Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes ist es insbesondere, eine im Vergleich zum stationären Bereich gleichwertige Finanzierung zu erreichen und den betroffenen Menschen somit die Wahlfreiheit zwischen Betreuung und Pflege zuhause sowie einer stationären Lösung zu gewährleisten.
Das Betreuungs- und Pflegegeld in maximaler Höhe von CHF 180 wird von den AHV-IV-FAK-Anstalten ausgerichtet, wobei diese eng mit einer bei den Familienhilfen zu errichtenden Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege zusammenarbeitet. Das Betreuungs- und Pflegegeld wird allen betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen zukommen, unabhängig vom Alter. Dabei besteht der Anspruch bereits ab einer leichten Hilflosigkeit und wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung zur heutigen
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Lösung im Sinne von Art. 62 KVV dar. Die Leistung gemäss Art. 62 KVV wird derzeit erst ab einer Hilflosigkeit mittleren Grades und nur bei Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit in Folge Krankheit ausgerichtet. Insbesondere im Falle der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit in Folge Geburtsgebrechen oder Invalidität besteht heute keine Leistung im Sinne von Art. 62 KVV.
Zuständige Ressorts
Ressort Soziales
Ressort Gesundheit
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
Amt für Soziale Dienste
Amt für Gesundheit
AHV-IV-FAK-Anstalten
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Vaduz, 18. November 2008
RA 2008/3115-6000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und weiterer Gesetze (Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei Hauspflege) zu unterbreiten.
Die Regierung hat im Jahre 2007 die Ziele der künftigen Alterspolitik festgelegt. Diesen Zielen zur Folge ist eine ganzheitliche, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmte Alterspolitik zu betreiben. Zwei wesentliche Grundsätze der Regierung wurden im Frühjahr 2007 festgelegt, nämlich "in Würde älter werden" und "im Alter so selbst bestimmt und unabhängig leben zu können, wie es die Lebensumstände möglich machen". Die Umsetzung dieser Grundsätze bedingt ein
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ausgewogenes System im Bereich der präventiven, ambulanten und stationären Betreuung der Seniorinnen und Senioren. Der stationäre Bereich ist bereits sehr gut ausgebaut, die präventiven und ambulanten/häuslichen Strukturen sind zu stärken, damit eine Ausgewogenheit hergestellt werden kann.
Im präventiven Bereich wurden bereits Reformen eingeleitet. So wurde beim Seniorenbund die Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA) errichtet sowie ein Seniorenbeirat, welcher die Regierung in Altersfragen berät, eingesetzt. Der Seniorenbeirat wird gewährleisten, dass die direkt Betroffenen, nämlich die älteren Mitmenschen, bei der politischen und gesellschaftlichen Gestaltung der Zukunft der älteren Generation miteinbezogen werden.
Die IBA soll insbesondere für die ältere Bevölkerungsschicht ein Angebot darstellen, wo man sich Rat und Information für eine sinnvolle Beschäftigung holen kann. Die IBA wird auch die Freiwilligenarbeit entsprechend unterstützen.
Die meisten Menschen möchten, auch wenn sie Betreuung und/oder Pflege in Anspruch nehmen müssen, so lange wie möglich zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Dies unabhängig vom Alter der betroffenen Person und der Ursache für die Betreuungs- und/oder Pflegebedürftigkeit. Die Betreuung und Pflege betrifft Menschen in allen Lebenslagen. Die Untersuchungen im Rahmen der Alterspolitik werden somit erweitert und finden Anwendung auf alle Bevölkerungsschichten, welche einen Pflege- und/oder Betreuungsbedarf haben.